| | | | | | > > Richtig TOLL dieser Einwand. Auf solch eine Idee waere > > ich ja NIEEEE gekommen. > > Aber schon einmal etwas von "Ehefaehigkeitszeugnis" > > gehort, das mancherorts verlangt wird. Und zur > > Ausstellung eines Ehefaehigkeitszeugnisses bedarf es > > vorweg der Akzeptanz der auslaendischen > > Gerichtsentscheidung durch ein deutsche Oberlandesgericht > > --------- und damit haben die SCHEISSdeutschen > > Nazi-BEAMTEN den Kreis geschlossen. > > öööhm das so geschmähte EFZ hatte ich innerhalb einer > Woche ;) BTW verlangen nicht alle Standesämter in Ru ein > EFZ :) > ZAGS No. 4 in Moskau z.B. nicht. > > > Also wer mit seiner Angetrauten in Deutschland leben > > will, dem bleibt KEIN Weg an Daenemark vorbei. Diesen > > Tipp hatte ich uebrigens von einem Beamten derhalten, der > > einfach nur Deutscher war - und nicht der Liga der Nazis > > angehoerte. > > > Eine Heirat in Russland bietet sich nur dann an, wenn man > > als Deutscher auch dort wohnt, dort gemeldet ist - und > > somit kein Ehefaehigkeitszeugnis mehr benoetigt. > > > Aussagen sollten schon fundiert sein. > > Wie gesagt, hatte EFZ innerhalb einer Woche, die > Internationale Geburtsurkunde u. Meldebescheinigung > inerhalb 10 min, Notariell beglaubigte Passkopie > innerhalb einer halben Stunde :) Dazu noch 3 Tage für die > Apostillen u. das wars. Den ganzen Kram per DHL nach Ru. > Termin im ZAGS gemacht u. Fertig. > Den Rest erklärt § 28 Aufenthaltsgesetz - Familiennachzug > zu Deutschen. > > (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. > 1 Nr. 1 dem ausländischen > > 1. Ehegatten eines Deutschen, > > 2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, > > 3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur > Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche > seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie > kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten > Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt > werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im > Bundesgebiet gelebt wird. > > (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine > Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre > im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre > Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet > fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich > auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich > verständigen kann. Im Übrigen wird die > Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre > Lebensgemeinschaft fortbesteht. > > (3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, > dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers > der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet > tritt. > > (4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 > entsprechende Anwendung. > > (5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung > einer Erwerbstätigkeit. > > Fundierter gehts nu wirklich nicht mehr ;)))) > > Gruß > Guest
Noch einfacher geht es, wenn man seinen Wohnsitz nicht mehr in Deutschland hat - d.h. diesem Land den Ruecken kehrt - fuer immer. Nur Angestellte in der Wirtschaft, Beamte und Arbeitslose muessen bleiben. |