| | | | | > > > > > Ein deutsch-russisches Kind hat durch Mutter und Vater > > au > > > ch nach russischem Recht zwei Staatsbürgerschaften. > > > > Das kann man so nicht stehen lassen. Das Kind hat nach > > russischem Recht die russische Staatsbürgerschaft und > > nach deutschem Recht die deutsche Staatsbürgerschaft. Hier gibt es Feinheiten, wozu ich nur empfehlen kann,. das anzuwendende russische Gesetz ueber die Staatsangehoerigkeit zu studieren und kompente Beratung in Anspruch zu nehmen (das russ. Konsulat sollte dazu in der Lage sein), zwecks Vermeidung evtl. unangenehmer Folgen. M.E. ist es fuer ein in Deutschland geborenes Kind deutsch-russischer Eltern nicht moeglich, gleichzeitig beide Staatsangehoerigkeiten zu fuehren. Nach Kap. II, Art. 12.v des Foed. Gesetzes v. 31.05.2002 Nr. 62-F3 erwirbt das Kind von Eltern mit einer russischen und einer anderen Staatsangehoerigkeit die russ. Staatsangehoerigkeit nur durch Geburt, wenn es auf dem Gebiet der RF zur Welt kommt. Fuer den og. Fall kommt Art. 13.6.a in Betracht: Aufnahme in die Staatsangehoerigkeit im vereinfachten Verfahren auf Antrag des russ. Elternteils unter Zustimmung des nichtruss. Elternteils) Schlussfolgerung: das Kind erwirbt mit Geburt automatisch die deutsche Staatsangehoerigkeit per Abstammung gem. Par. 4 StAG. Die russ. Staatsangehoerigkeit kann nur auf Antrag erworben werden. D.h., abgesehen von der oben erwaehnten Forderung, dass das Kind nicht die dt. Staatsangehoerigkeit besitzt (die russ. Rechtsverordnung hierzu bitte selbst suchen), verliert es nach dem deutschem Staatsansangehoerigkeitsgesetz automatisch die deutsche Staatsangehoerigkeit gem. Par. 25.
So, ein Jurist moege meine obigen Ausfuehrungen bestaetigen bzw. ggf. widerlegen. gerhard
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