| | | | | | | | > Das neue Staatsangehoerigkeitesgesetz der RF von 2002 > macht beim Recht des Erwerbs der russ. > Staatsangehoerigkeit bei Kindern von binationalen Eltern > einen Unterschied nach Geburtsort (inlaendischeer > Geburtsort: Erwerb durch Geburt, auslaendischer > Geburtsort: Erwerb auf Antrag). Dies war nach dem alten > Gesetz nicht so explizit ausgepraegt (vgl. Kap. 2, Art. > 15.2 des Gesetzes v. 28.11.1991 Nr. 1948-I), in jedem > Fall Erwerb durch Geburt, bei binationalen Eltern jedoch > schriftliche Vereinbarung der Eltern erforderlich. > Fuer den Eintrag im Pass des Elternteils mit russischer > Staatsangehoerigkeit fuer unser erstes, 2001 in > Deutschland geborenes Kind wurde 2001 vom russ. Konsulat > keine Auskunft ueber eventuelle andere > Staatsangehoerigkeiten verlangt, sondern nur die > Zustimmung des dt. Elternteils. Hier muss ich auch ergänzen, dass unser Kind 2002 geboren wurde. Es kann also sein, dass das neue Staatsangehörigkeitsrecht mit dieser Unterscheidung noch nicht in Kraft oder noch nicht richtig bekannt war, was es ja bei russischen Behörden auch gibt. Man denke nur an die unterschiedliche Handhabung von Einladungen bei Einreisen hier und dort. Vielleicht musste ich auch deswegen nur unterschreiben, dass ich einverstanden bin. Außer der Geburtsurkunde mit Apostillen und den Papieren meiner Frau mussten wir sonst nichts vorlegen, also keinerlei Unterlagen über die Staatsbürgerschaft. Bei der deutschen Seite kann übrigens die zuständige Kommunalverwaltung beraten, als Stadt oder Landkreis.
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