Ju-Jutsu
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 §138StGB 02.06.2004 (14:35 Uhr) heidi
 Re: §138StGB 30.06.2004 (19:18 Uhr) Andreas
hallo,
der geplante tankstellenüberfall dürfte in die Kategorie des § 250 stgb -schwerer raub- fallen, insbesondere, da hier die geplante tatausführung durch mitführung einer verbotenen waffe vorgesehen war. Somit § 250 abs.1 nr.2!

diese straftat (=verbrechen, da strafandrohung freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren) ist im Katalog des § 138 (1), hier nr.8, aufgeführt. somit erscheint auf den ersten blick, dass der jgg-helfer sich hier strafbar gemacht haben könnte, da hier die frage der anzeigepflicht durch ihn bejaht werden müsste.

§ 139 kann erst dann ziehen, wenn vom versuch der tat abgesehen wurde, im übrigen ist der abs.4 interessant. hier muss geklärt werden, inwieweit das "ausreden der tat" unter das tatbestandsmerkmal "abwenden der tat anders als durch anzeige" zu subsumieren wäre.

gleiches gilt, wenn die tat nicht stattgefunden hat, aber gegen den jgg-helfer dennoch strafanzeige nach 138 stgb erstattet wird. hier muss das "ausreden" als "ernsthaftes bemühen zur abwendung des erfolges" gewertet werden können -hierzu fehlen aber die notwendigen hintergrundinformationen.

hoffe geholfen zu haben
andreas
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