| | Nach dem Standesrecht gibt es für Ärzte und Anwälte oder durch Gesetz/ Verordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThG) sowie für verschreibungspflichtige Medikamente, Tabakwaren, alkoholische Getränke ... Werbebeschränkungen.
Für Lerntherapeuten ist mir so etwas nicht bekannt. Lerntherapeut/in ist (leider) keine geschützte Bezeichnung und kann somit auch nicht reglementiert werden. Das Psychotherapeuten-Gesetz (PsychThG) betrifft nur Psychotherapeuten und nicht Therapeuten im allgemeinen.
Trotzdem darf Werbung nicht uneingeschränkt ausgelegt werden. So sollte der Inhaber der Räumlichkeiten schon gefragt/ informiert sein. Das Plakatierrecht ist in der Regel in allen Gemeinden verpachtet. In einigen Gemeinden ist auch das Verteilen von Handzetteln (nicht der Einwurf in Briefkästen) genehmigungspflichtig.
Gruß HoHeSi
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