> Guten Abend Herr Helwig, ich erlaube mir an dieser Stelle einiges hinzuzufügen. Sollten Sie, was ja offensichtlich ist, vor dem 01.01.2003 die inhaltlichen Bestimmungen der M 121 in Anspruch nehmen wollen, welche ja ab dem 01.01.2003 in das ADR übernommen werden, so ist dem Beförderungspapier zur Identifizierung der entsprechenden Beförderungsvorschriften die Information "Sondervorschrift 640 D" hinzuzufügen. Das "D" steht in diesem Fall für Stoffe der Verpackungsgruppe II mit einem Dampfdruck bei 50°C von höchstens 110kPa (gem. dem von Ihnen genannten Beispiel). Individuell ist der Großbuchstabe nach der 640 zukünftig der Tabelle A in Kapitel 3.2 zu entnehmen (Spalte 6). Zusätzlich ist im Beförderungspapier zu vermerken "Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M121)"! Dieser entfällt jedoch wie gesagt ab 01.01.2003.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit helfen konnte.
Oliver Lezius |