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(01.04.2024, 01:34 Uhr)

 
 
 Gefahrgutforum
 
> Liebe Forumsfreune und Gefahrgutleidensgenossen/innen,
>
> Hallo, Herr Fuß, Sie teilen am 27.06.03 - 21.38 an Herrn
> Willi Pape mit, daß Zweijahresfrist für Feuerlöscher lt.
> Anlage 2, Nr. 2.4 in der GGVSE gestgeschrieben ist.
> Also kann man davon ausgehen, daß es nur eine
> innerdeutsche
> Regelung ist , jedoch im ADR weiterhin eine einjährige
> Prüfung erfolgen muß ??
>
Im ADNR ist eine 2-jährige Prüfung vorgeschrieben und gilt dabei für alle Schiffe der Rheinuferstaaten und Belgien. Es bleibt natürlich merkwürdig das dieser frist bei "Transportmittel" zugelassen ist und in Werkstatten usw. in der ganze EU auf 1 Jahr beschränkt ist.
Sogar muss man bei Pulvergeräte darauf achten das sie betriebsfähig bleiben weil das Pulver durch Vibration während der Fahrt stark verdichten kann. Mann muss also die Geräte mal umkehren und schütteln um sicherzustellen das dass Pulver lose ist.

Gerrit Bedet
Marine Advisor
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Beitrag: eforia-Tags   
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