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(01.04.2024, 01:34 Uhr)

 
 
 Gefahrgutforum
 
Hallo Forum,
ich hoffe sie können mir weiterhelfen!
Nach § 6 (1) der 20 BImSchV gilt für die Befüllung der Lagertanks von Tankstellen:
Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoffen an Tankstellen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, dass die Dämpfe, die bei der Befüllung eines Lagertanks verdrängt werden, mittels eines Gaspendelverfahrens nach dem Stand der Technik erfaßt und dem abfüllenden Behältnis zugeleitet werden . §4 Abs. 2 gilt entsprechend.
Nach §4 (2) gilt für die Befüllung und Entleerung der Lagertanks von Tankstellen. Gaspendelsysteme entsprechen dem Stand der Technik, wenn insbesondere der Kraftstoffluß nur bei Anschluß des Gaspendelsystems freigegeben wird und das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Einrichtungen während des Gaspendelns betriebsmäßig, abgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen, keine Dämpfe in die Atmosphäre abgeben.

Gemäß §4 Abs.5 der 20 BImSchV hat der Betreiber eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass die Befüllung an einer Füllstelle sofort abgebrochen wird, wenn Dämpfe entweichen. Eine Umfüllung unter Umgehung der Verriegeleinrichtungen des Gaspendelüberwachungssystem ist nicht gestattet.
Die Tankstelle die wir beliefern hat die elektrische Voraussetzung das so ein Überwachungssystem angeschlossen werden kann, aber unser Tankwagen kann zwar das Gaspendelverfahren durchführen was auch immer gemacht wird aber er hat noch kein elektriches Überwachnungssystem.
Meine Frage:

1/Gibt es Übergangsfristen für dieses System oder reicht es aus wenn wir weiter wie bisher das Gaspendelverfahren durchführen.
2/ Muss es nachgerüstet werden.
2/Wenn ja seit wann musste es nachgerüstet werden.
3/Wenn es Übergangsfristen gibt dürfen wir solche Tankstellen noch befüllen.




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