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(01.04.2024, 01:34 Uhr)

 
 
 Spermaspende - künstliche Befruchtung
 
Jau, nur habt Ihr allesamt ein paar Kleinigkeiten vergessen:
Ersten kann bei einem verheirateten Paar der Ehemann die Vaterschaft notariell anerkennen, und dann ist es nix mehr mit Unterhaltspflicht durch der Produzenten.
Und zweitens hat sich die Gesetzeslage geändert und die Unterhaltspflicht besteht nur noch zum Teil.

Wer´s nicht glaubt schaue mal hier vorbei:

http://www.samenbank-erlangen.de

Ich zitiere:
Der Spender und seine Identität sind rechtlich vor allen möglichen Ansprüchen des Empfängerpaares geschützt.

Im Gegenzug verzichtet der Spender auf alle Informationen bezüglich der Identität und der Anzahl von Kindern, die mit seinem Samen gezeugt wurden. Er erhält keine Möglichkeit, an das Empfängerpaar heranzutreten.

Allerdings kann der Spender nach der heutigen Rechtslage nicht vollständig vor möglichen Forderungen eines von seiner Samenspende abstammenden Kindes geschützt werden.

Wurde dem Kind von den Eltern seine Abstammung mitgeteilt, hat dieses (sofern gewünscht) mit Erreichen des 16. Lebensjahres einen gesetzlich zugesicherten Anspruch darauf, die Identität seines biologischen Vaters von der Samenbank zu erfahren.

Theoretisch hat das Kind dann auch Anspruch auf den Pflichtteil aus dem möglichen Erbe des Samenspenders.

Dieser Fall ist in Deutschland bisher noch nie eingetreten und setzt voraus, dass dem Kind seine Abstammung bekannt gemacht wurde, dass die Herstellung eines Kontaktes zum Spender erfolgte und dass der Pflichtteil im Falle des Todes tatsächlich eingefordert wird.

Vor 2002 ergab sich das Risiko für den Samenspender, ggf. zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden zu können. Dieses Risiko ist seit März 2002 nicht mehr gegeben. Seitdem ist das sogenannte KINDERRECHTEVERBESSERUNGSGESETZ (§1600 BGB, KindRvErbG) in Kraft getreten, das eine Anfechtung der Vaterschaft und Unterwanderung der Unterhaltspflicht für den sozialen Vater (z.B. im Fall einer Trennung) unmöglich macht. Als Folge dieses Gesetzes hat das Kind auf jeden Fall ein Recht auf Unterhalt und Erbe vom Elternpaar, das der Donogenen Insemination im Vorfeld der Behandlung zugestimmt hat.

Der Spender ist ferner dazu verpflichtet, die Samenbank im Falle des Auftretens von bisher unbekannten Erbkrankheiten in seiner Familie zu unterrichten. Ebenso soll der Spender Vorkehrungen treffen, damit die Samenbank im Falle seines Todes informiert wird.

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