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| | | Hallo Kollegen, als ich vor jahren meinen Gefahrgutbeauftragten machte, stand, daß der Gefahrgutbeauftragte bei Verstößen bis 100 000 DM haften kann, oder so. Gilt dies immer noch? Wenn ja, wo kann ich dies nachlesen? Ich habe in der GbV dazu nichts gefunden. Vielen Dank für euere Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen Schindlbeck | | | | | | Hallo Herr Schindlbeck, die 100.000 DM stammen aus dem § 10 Abs. 4 GGBefG. Diesen Passus gibt es heute noch, allerdings mit 50.000 Euro. Aber dieser Absatz bezieht sich nicht auf den Gefahrgutbeauftragten, sondern auf denjenigen der eine dort genannte Ordnungswidrigkeit begeht.
Mit freundlichem Gruß
Willi Pape Zuletzt geändert von Willi Pape am 18.10.2007 um 11:44 Uhr. | | | | | | Sehr geehrter Herr Schindlbeck,
die Antwort finden Sie über § 10 Abs. 1 Nr. 1 GGBefG. Hier wird dann auf die Rechtsverordnung die dies betrifft verwiesen.
Heute sind es nur 50000 €.
Herzlichen Gruß
Jörg Holzhäuser
> Hallo Kollegen, > als ich vor jahren meinen Gefahrgutbeauftragten machte, > stand, daß der Gefahrgutbeauftragte bei Verstößen bis 100 > 000 DM haften kann, oder so. > Gilt dies immer noch? > Wenn ja, wo kann ich dies nachlesen? > Ich habe in der GbV dazu nichts gefunden. > Vielen Dank für euere Hilfe. > > Mit freundlichen Grüßen > Schindlbeck | |
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