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| | | Wie lange müssen (sollten) Planproben aufbewahrt werden ? (normalerweise sollte man davon ausgehen, daß mit Erreichen des angegebenen Datums auf der Planprobe die amtliche Untersuchung abgeschlossen ist und der Betroffene eine Mitteilung über eine evtl. Nicht-Verkehrsfähigkeit erhält; bleibt diese aus, muß angenommen werden, daß das Produkt verkehrsfähig ist, oder ??)
Wann, bzw. in welchen Fällen kann die amtliche Versiegelung geöffnet werden ?
Können solche (noch genußtaugliche !) Lebensmittel danach wieder in Verkehr gebracht werden ? | | | | | | > Wie lange müssen (sollten) Planproben aufbewahrt werden ? > (normalerweise sollte man davon ausgehen, daß mit > Erreichen des angegebenen Datums auf der Planprobe die > amtliche Untersuchung abgeschlossen ist und der > Betroffene eine Mitteilung über eine evtl. > Nicht-Verkehrsfähigkeit erhält; bleibt diese aus, muß > angenommen werden, daß das Produkt verkehrsfähig ist, > oder ??) > > Wann, bzw. in welchen Fällen kann die amtliche > Versiegelung geöffnet werden ? > > Können solche (noch genußtaugliche !) Lebensmittel danach > wieder in Verkehr gebracht werden ?
Antworten zu oben genannten Fragen: Die bei Planproben hinterlassenen versiegelten Zweit- oder Gegenproben sind bis zum unter Punkt 19 des Probeentnahmescheines angegebenen Versiegelungsdatum aufzubewahren. Wenn Sie selbst Hersteller (bzw. Erstinverkehrbringer im Inland) des Produktes sind und beabsichtigen, die Gegenprobe auf eigene Kosten selbst untersuchen zu lassen, geben sie diese mit unverletzter Versiegelung bei dem Untersuchungsinstitut Ihrer Wahl ab. Wollen Sie die Zweitprobe nicht untersuchen lassen (nur als Hersteller), können Sie die Versiegelung sofort lösen.Sind Sie nur Verkäufer des Produktes stellen Sie die versiegelte Gegenprobe dem Hersteller zur Verfügung. Sie können die Versiegelung in jedem Falle nach Ablauf des Versiegelungsdatums lösen und die Ware (falls noch verkehrsfähig) wieder verkaufen. Die amtlich entnommenen Proben werden bei den Untersuchungsämtern sofort untersucht; zur Zeit dauert der Rücklauf von den Ämtern zur Lebensmittelüberwachung etwas länger. Nach Ablauf des Versiegelungsdatums können Sie deshalb nicht davon ausgehen, dass das Produkt zwangsläufig verkehrsfähig bzw. nicht zu beanstanden ist. | |
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