Dieses Urteil grenzt schon an behördliche Willkür.
Der Originaltext des Gesetzes lautet:
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen PostDer Beklagte hat das Gesetz ganz offensichtlich im Wortlaut befolgt. Die Begründung beruft sich aber auf eine Gesetzesbegründung, die in einer Bundesrat-Drucksache veröffentlicht worden ist.
Tja, ihr lieben Maurer, Friseure, Elektrofirmen, Kindergärten, Sportvereine, Gesangsvereine, usw usf: jetzt habt ihr Euch schon durch das Urheberrecht, das Patentrecht, das Unterlassungsklagengesetz, das Markenrecht, das Wettbewerbsrecht, das Produkthaftungsgesetz, das Teledienstgesetz, das Bundesdatenschutzgesetz, dessen bundesländlichen Ableger und den Medienstaatsvertrag gearbeitet, um Eure Mini-Homepage ins weltweite Netz stellen zu können, dann fangt jetzt mal an, alle Gesetze nochmal mit ihren Kommentaren und Ausführungen in mehreren Dutzend periodisch erscheinenden Drucksachen historisch nachzulesen.
Rechtssicherheit ist wohl ein dehnbarer Begriff...
Info:
Urteil im Volltext bei JurPC:
Urteil des LG Köln vom 13.02.2004 (AZ 6 U 109/03)Bundesrats-Drucksache zur Gesetzesbegründung:
PDF-Dokument.