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Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass im Impressum des Online-Auftritts eines Unternehmens die Telefonnummer stehen muss. In der Berufungsverhandlung gab es einem Verein Recht, der die fehlende Telefonnummer im Online-Auftritt eines Unternehmens beanstandet hatte. Das Oberlandesgericht verurteilte die Firma zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro oder ersatzweise sechs Monate Ordnungshaft, sollte sie die fehlende Information nicht in ihre Website einfügen.

Der Verein bezeichnet das Fehlen der Kontaktdaten als Verstoß gegen das Teledienstgesetz. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass nach § 6 Nr.2 des Teledienstgesetzes (TDG) der Beklagte zur Angabe seiner Telefonnummer verpflichtet sei. Da die Firma dies unterlassen hatte, könne der Kläger ihn auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Das Landgericht Köln hatte am 01. August 2003 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sich aus dem Teledienstgesetz keine Verpflichtung für den Dienstanbieter ergebe, seine Telefonnummer anzugeben. Dies werde im TDG nicht explizit verlangt. Außerdem hätte der Beklagte dem Kunden ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt, über das dieser jederzeit einen telefonischen Rückruf verlangen könne.

Vor dem Oberlandesgericht Köln bekam der Kläger nun Recht. Aus § 6 Nr. 2 des Teledienstgesetzes ergebe sich die Pflicht, eine unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen. Und dazu zähle neben Anschrift und EMail-Adresse "zumindest die Angabe der Telefonnummer", so die Begründung der Richter.

Hier scheint Klärungsbedarf vom BGH gefordert.

Info: http://www.olg-koeln.nrw.de/home/service/formular/299_zpo/intro.htm
Quelle: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar]



Dieses Urteil grenzt schon an behördliche Willkür.
Der Originaltext des Gesetzes lautet:
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post

Der Beklagte hat das Gesetz ganz offensichtlich im Wortlaut befolgt. Die Begründung beruft sich aber auf eine Gesetzesbegründung, die in einer Bundesrat-Drucksache veröffentlicht worden ist.

Tja, ihr lieben Maurer, Friseure, Elektrofirmen, Kindergärten, Sportvereine, Gesangsvereine, usw usf: jetzt habt ihr Euch schon durch das Urheberrecht, das Patentrecht, das Unterlassungsklagengesetz, das Markenrecht, das Wettbewerbsrecht, das Produkthaftungsgesetz, das Teledienstgesetz, das Bundesdatenschutzgesetz, dessen bundesländlichen Ableger und den Medienstaatsvertrag gearbeitet, um Eure Mini-Homepage ins weltweite Netz stellen zu können, dann fangt jetzt mal an, alle Gesetze nochmal mit ihren Kommentaren und Ausführungen in mehreren Dutzend periodisch erscheinenden Drucksachen historisch nachzulesen.

Rechtssicherheit ist wohl ein dehnbarer Begriff...

Info:
Urteil im Volltext bei JurPC: Urteil des LG Köln vom 13.02.2004 (AZ 6 U 109/03)
Bundesrats-Drucksache zur Gesetzesbegründung: PDF-Dokument
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