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| | | Hallo, die schriftliche Weisung ist nach
5.4.3.2 Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender bereitzustellen und dem Fahrzeugführer spätestens zum Zeitpunkt des Verladens der gefährlichen Güter in das Fahrzeug zu übergeben.
Sehe ich das richtig, daß diese auch von einem Fahrer mitzuführen sind, der nur geringe Mengen transportiert, die nicht Kennzeichnungspflichtig sind und er auch keine ADR Schein hat?
MfG Schindlbeck | | | | | | Hallo Herr Schindlbeck,
bei Anwendung von 1.1.3.6 müssen keine schriftlichen Weisungen mitgeführt werden. Ein ADR Schein ist ebenfalls nicht erforderlich.
Gruß Jörg Holzhäuser | | | | | | Hallo Herr Schindlbeck,
bei Anwendung von 1.1.3.6 müssen keine schriftlichen Weisungen mitgeführt werden. Ein ADR Schein ist ebenfalls nicht erforderlich.
Gruß Jörg Holzhäuser | | | | | | > Hallo, > die schriftliche Weisung ist nach > > 5.4.3.2 Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender > bereitzustellen und dem Fahrzeugführer spätestens zum > Zeitpunkt des Verladens der gefährlichen Güter in das > Fahrzeug zu übergeben. > > Sehe ich das richtig, daß diese auch von einem Fahrer > mitzuführen sind, der nur geringe Mengen transportiert, > die nicht Kennzeichnungspflichtig sind und er auch keine > ADR Schein hat? > > MfG > Schindlbeck Hallo,
mit dem ADR 2009 wurde die Pflicht zum Bereitsstellen der schriftlichen Weisungen geändert. Diese sind nunmehr im ADR selbst vorgegeben. Auch muss der Verlader diese auch nicht mehr bei jeder einzelnen Verladung übergeben. Somit muss jetzt der Beförderer die Weisungen Bereitstellen und dem Fahrer übergeben.
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