Gefahrgutforum
 
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 Kein Betreff 11.12.2002 (17:38 Uhr) Tom
Sehr geehrte Damen und Herren,

Die ADR-Strukturreform 2001 brachte insbesondere auch Veränderungen bei den ansteckungsgefährlichen Stoffen. Bisher wurden ansteckungsgefährliche Stoffe, die in die Risikogruppe 2 eingestuft waren überwiegend in Kunststoffeinwegbehälter der Verpackungsgruppe II (Y-Zulassung) transportiert. Das ist nun ab 1. Januar 2003 nicht mehr möglich. Können Sie mir sagen, ob hier neue Verpackungsmöglichkeiten eröffnet wurden, bzw. wie hier weiter vorgegangen werden soll. Wir müssen ebenfalls solche Abfälle transportieren. Nach RSE (Kommentar zu Absatz 2.2.62.1.9) sind hiervon insbesondere die Abfälle mit den Schlüsselnummern EAK 18 01 03 und EAK 18 02 02 betroffen.
 Re: 12.12.2002 (08:58 Uhr) Willi Pape
Hallo Tom,
welche UN-Nr. verwendet Ihr denn für Eure Stoffe? Es gibt immer noch die Verpackungsgruppe II in der Klasse 6.2. Zum Beispiel die UN 3291 Klinischer Abfall n.a.g wird in dieser Verpackungsgruppe eingestuft.
Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Leere Verpackungen 19.11.2002 (16:20 Uhr) Wesselhoeft
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Ihre Mithilfe, da ich viel im Abfallbereich tätig bin, kommt häufig die Frage: Wie kann ich ungereinigte leere Verpackungen im Großcontainer befördern.
Diese sollten wenn möglich ja in loser Schüttung befördert werden.
Daher meine Frage! Ist es möglich ungereinigte leere Verpackungen der Klasse 3 da diese nicht ordnungsgemäß verschlossen und bezettelt sind wie im gefülltem Zustand, unter,Klasse 4.1 VG II UN Nr. 3175 zu befördern.
Und wenn dieses möglich sein sollte, wie erklären Sie es den Überwachungsorgane und warum ist es möglich unter Klasse 4.1 zu befördern.
Oder gibt es andere Möglichkeiten die ungereinigten zu befördern ohne zu reinigen.

Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus.

MfG. U. Wesselhoeft
 Re: Leere Verpackungen 20.11.2002 (23:07 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Wesselhöft,
das Material unter der UN 3175 zu befördern halte ich für problematisch. Es stimmen die Einstufungskriterien in Kapitel 2 nicht. Wir haben bei uns eine Reststoffsammelstelle in der auch "leere" Farbdosen gesammelt werden die nicht verschlossen sind. Diese Dosen werden in zugelassenen ASP Behälter mit Inlinern gesammelt und dann unter der UN 1263 Farbe, Farbzubehörstoffe transportiert. Wir sagen, dass die Dosen und Eimer nicht leer sind und deshalb unter dem Begriff transportiert werden. Diese Vorgehensweise ist mit Behörden und Entsorgern abgestimmt und genehmigt.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe,
 Re: Leere Verpackungen 03.12.2002 (08:13 Uhr) St.Ehlers
Hallo, ein ähnliche Problem haben wir auch und befördern die "leeren" Behälter seit Jahren als Schüttgut im Container. Bei Überprüfungen auf der straße und auf dem Betriebsgelände gab es bislang keine Probleme.
Allerdings sollten die Behälter mindestens tropfleer sein und der Conatainer auch entsprechend beschaffen sein.
Wir halten den Kanister für den festen Stoff, der halt einen flüssigen enthält..

Die Sache scheint sehr unterschiedlich gesehen zu werden!

Gruß St.Ehlers

> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> ich bitte um Ihre Mithilfe, da ich viel im Abfallbereich
> tätig bin, kommt häufig die Frage: Wie kann ich
> ungereinigte leere Verpackungen im Großcontainer
> befördern.
> Diese sollten wenn möglich ja in loser Schüttung
> befördert werden.
> Daher meine Frage! Ist es möglich ungereinigte leere
> Verpackungen der Klasse 3 da diese nicht ordnungsgemäß
> verschlossen und bezettelt sind wie im gefülltem Zustand,
> unter,Klasse 4.1 VG II UN Nr. 3175 zu befördern.
> Und wenn dieses möglich sein sollte, wie erklären Sie es
> den Überwachungsorgane und warum ist es möglich unter
> Klasse 4.1 zu befördern.
> Oder gibt es andere Möglichkeiten die ungereinigten zu
> befördern ohne zu reinigen.
>
> Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus.
>
> MfG. U. Wesselhoeft
 welche Kennzeichnung und Papiere 29.11.2002 (22:34 Uhr) schindlbeck62
Hallo,
ich möchte UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g.
gebrauchte Putztücher befördern.
Meine Frage hierzu:
Darf ich diese Putztücher in Wäschesäcke transportieren, und welche Kennzeichnung und Papiere brauche ich.
Gewicht ca. 30 kg
Brauche ich einen Gefahrgutschein?
Ich bedanke mich für die beantwortung - Danke
Hallo,
dies ist ein Forum für Gefahrgut. Dies sollte auch so bleiben. Deshalb habe ich die Antwort dieses Besuchers gelöscht.
Willi Pape
Zuletzt geändert von Willi Pape am 30.11.2002 um 09:56 Uhr.
 Re: welche Kennzeichnung und Papiere 30.11.2002 (10:06 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr oder Frau Schindelbeck,
in der Tabelle des Kapitel 3 ADR ist in Spalte 8 (Verpackungsanweisungen) die Verpackungsvorschrift P002 zulässig. Diese besagt das Sie Ihren Stoff in Säcke mit der Codierung: 5H3 ; 5H4 ; 5L3 und 5M2 verpacken dürfen. 5L3 sind Säcke aus Textilgewebe. Diese dürfen bis zu 50 KG wiegen. Es sei denn Ihr Stoff unterliegt der Verpackungsgruppe 1, dann sind diese Säcke verboten.
Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Beförderungspapier 27.11.2002 (10:22 Uhr) Michael Kanzen
Hallo Gefahrgutexperten,

in der neuen GGAV Ausnahme 19 heißt es unter Pkt. 7.1

Angabe im Beförderungspapier:

"Gemisch/Lösung, Abfall enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane"

Muss das jetzt genauso dort eingetragen werden oder je nach Stoff, d h.

Gemisch enthält ...
Lösung enthält ..
Abfall enthält ...

Danke für die Hilfe

Gruß Michael
 Re: Beförderungspapier 27.11.2002 (20:54 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Kanzen,
der Eintrag Lösung/Gemisch, Abfall... wäre in einem Beförderungspapier so bestimmt nicht richtig. Gemeint kann es nur sein, wie Sie es schon gesagt haben:
Lösung enthält....;
Gemisch enthält....;
Bei einer Lösung handelt es sich immer um einen flüssigen Stoff, bei einem Gemisch immer um einen festen Stoff. Aus diesem Grund, kann es sich entweder nur um eine Lösung oder um ein Gemisch handeln.
Die Kombination mit dem Begriff "Abfall", kann allerdings sowohl bei einer Lösung als auch bei einem Gemisch vorkommen. Wenn Sie in der Ausnahme 19 unter Punkt 4 nachsehen, werden Sie auch feststellen, dass für Lösungen und Gemische unterschiedliche Einstufungskriterien in die Gruppen A bis C vorgegeben sind.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe,
mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Kennzeichnung 25.11.2002 (13:13 Uhr) Wesselhoeft
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie sieht es aus bei der Beförderung von Stoffen der Klasse1
Unterklasse 1.4S.
Die Beförderungseinheit kommt durch ein Gut der Klasse 3in die Kennzeichnungspflicht, da über 1000 Punkte und muss noch 50 kg Klasse 1 Unterklasse 1.4 S mitnehmen, der Fahrer muss im Besitz einer ADR-Schulung Klasse 1 sein.
Meine Frage: Muss die Beförderungseinheit, da diese mit Warntafel gekennzeichnet werden muss, auch mit den Gefahrzetteln der Klasse 1.4S gekennzeichnet werden.

Für Ihre Mithilfe bedanke ich mich im Voraus.

U. Wesselhoeft
 Re: Kennzeichnung 25.11.2002 (15:42 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Wesselhoeft,
meiner Meinung nach müssen Sie das Fahrzeug mit dem Placard 1.4 kennzeichnen. Gemäß Kapitel 5.3.1.5.1 muß jedes Fahrzeug mit Versandstücken der Klasse 1 gekennzeichnet sein.
Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
Zuletzt geändert von Willi Pape am 25.11.2002 um 15:44 Uhr.

 Gefahrguttransport Türkei 20.11.2002 (18:20 Uhr) Heike Schwertke
Liebes Forum,

weiß jemand welche Vorschriften beim Gefahrguttransport in die Türkei zu berücksichtigen sind? Bis zur türkischen Grenze kann das ADR verwendet werden. Aber ich muß die Ware auch noch innerhalb der Türkei weiter transportieren.Es handelt sich in erster Linie um UN 1268 Petroleumprodukte, Klasse 3, VPIII.
Viele Grüße
Heike Schwertke
> Guten Abend Frau Schwertke,

zunächstmal ist festzustellen das die Türkei nicht Vertragsstaat des ADR ist, jedoch Vertragsstaat des RID!
Da die Vorschriften zwischen diesen beiden Verkehrsträgern bis auf sehr wenige Punkte harmonisiert wurden, kann man, so denke ich, bei einem Transport unter Beachtung aller Vorschriften des ADR nicht falsch machen.
 Leere Verpackungen 19.11.2002 (16:17 Uhr) Wesselhoeft
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Ihre Mithilfe, da ich viel im Abfallbereich tätig bin, kommt häufig die Frage: Wie kann ich ungereinigte leere Verpackungen im Großcontainer befördern.
Diese sollten wenn möglich ja in loser Schüttung befördert werden.
Daher meine Frage! Ist es möglich ungereinigte leere Verpackungen der Klasse 3 da diese nicht ordnungsgemäß verschlossen und bezettelt sind wie im gefülltem Zustand, unter,Klasse 4.1 VG II UN Nr. 3175 zu befördern.
Und wenn dieses möglich sein sollte, wie erklären Sie es den Überwachungsorgane und warum ist es möglich unter Klasse 4.1 zu befördern.
Oder gibt es andere Möglichkeiten die ungereinigten zu befördern ohne zu reinigen.

Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus.

MfG. U. Wesselhoeft
 Tankcodierung 15.11.2002 (07:39 Uhr) Wesselhoeft
ich bitte Sie um Ihre Hilfe.
Frage Nr. 1
Folgender Sachverhalt: Wir haben einen Stoff der Klasse 9 UN 3077 fest der im geschmolzenem Zustand befördert wird.
Dieser Stoff wurde Anhand der Kriterien des Kapitels 2.1 Unterabschnitt 2.1.2.6 eingestuft, da der Schmelzpunkt über 20°C liegt ist dieser Stoff fest
Gemäß Kapitel 3.2 unter Nr. 14 ist ein Tank folgender Codierung SGAV erforderlich.
Lt. Kapitel 4.3 Abschnitt 4.3.4 Tankcodierung
1 Tanktyp L = Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (flüssige Stoffe oder feste Stoffe, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden.)
Meine Frage: Kann auch ein Tank der Codierung LGBV eingesetzt werden. Da dieser aller voraussicht nach höherwertig ist?

Frage Nr. 2
Wir haben ein Fettalkohol das kein Gefahrgut ist. Dieser Fettalkohol hat einen Schmelzpunkt über 20°C also ist als fest einzustufen.
Wie sieht es jetzt aber aus wenn dieses Produkt
auf über 100°C erhitzt wird?
Muss es jetzt als Gefahrgut der Klasse 9 flüssig eingestuft werden, oder gelten hier noch die Regelungen für Fest, da der Stoff gemäß ADR als Fest eingestuft werden müsste.
Dann wäre ja die Grenze 240°C.

Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus,
und verbleibe mit
freundlichen Grüßen

Uwe Wesselhoeft
e.mail: wesselhoeft. gefahrgutservice@t-online.de
 Re: Tankcodierung 16.11.2002 (14:06 Uhr) Oliver Lezius
> Guten Tag Herr Wesselhoeft,

bezugnehmend auf die erste Frage und unter Berücksichtigung der Bemerkung in Abschnitt 1.2.1 zu "Flüssiger Stoff", würde ich den von Ihnen genannten Umweltgefährdenden Stoff nicht der UN 3077 (fest) sondern UN 3082 (flüssig) (VG III Klassifizierungscode M6) zuordnen. Denn im Sinne der Tankvorschriften gilt die Beförderung von festen Stoffen die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden als Beförderung in flüssigem Zustand.
Jetzt und nur unter diesen Umständen ist eine in Verwendung von L-Tanks (LGBV oder höherwertig) zulässig.
 Re: Tankcodierung 16.11.2002 (14:09 Uhr) Oliver Lezius
> > Die Beförderung von Fettalkohol ist meiner Meinung nach auch unter einer Erwärmung kein Stoff nach ADR sofern die Marke von 240°C nicht überschritten wird.
 Verlust des ADR-Scheins 05.11.2002 (13:50 Uhr) Hartmut Frenzel
Ein Mitarbeiter hat seinen ADR Schein verloren. Kann er mit einer Kopie weiterfahren oder muss er auf den neuen Schein warten.

Danke für eine schnelle Antwort.
 Re: Verlust des ADR-Scheins 05.11.2002 (18:21 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Frenzel,
meines wissens nach kann sich ihr Mitarbeiter von der zuständigen Behörde einen Ersatz ADR-Schein ausstellen lassen.

Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 TYP-A-Versandstück, UN2910 29.10.2002 (09:39 Uhr) frenzel
Hallo,

bitte beantwortet mir die Frage:

Muss ich dem eigenen Fahrer, der ein TYP-A-Versandstück von dem Unternehmen zur LAFA-Sammelstelle transportiert eine Kopie der Typ-A-Bescheinigung mitgeben.

Danke für eine schnelle Antwort.

Gruß
Hartmut Frenzel
 Re: TYP-A-Versandstück, UN2910 29.10.2002 (15:13 Uhr) Oliver Lezius
> Guten Tag Herr Frenzel,

ich habe eine Gegenfrage zu Ihrem Anliegen!
Kann es sein, dass sie die Stoffnummer falsch eingegeben haben?
Unter UN 2910 sind mir nur "freigestellte Versandstücke begrenzte Stoffmenge" geläufig?
 Re: TYP-A-Versandstück, UN2910 29.10.2002 (15:23 Uhr) Frenzel
Ja, es handelt sich um UN 2910, "freigestellte Versandstücke begrenzte Stoffmenge"!
 Re: TYP-A-Versandstück, UN2910 29.10.2002 (15:31 Uhr) Oliver Lezius
> Wenn dem so ist, bedarf es gem. Unterabschnitt 5.1.5.4 keiner Zulassung.
 Re: TYP-A-Versandstück, UN2910 30.10.2002 (12:15 Uhr) Frenzel
Danke!
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