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0190-Nummern: Beweislast bei Telefongesellschaften

Bei teueren 0190-Nummern muss im Streitfall die Telefongesellschaft die Richtigkeit der Telefonrechnung beweisen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Landau/Pfalz hervor. Gelingt dem Telefonbetreiber dieser Nachweis nicht, so geht die Gesellschaft nach dem Richterspruch leer aus (Az.: 1 S 104/04).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Telefonunternehmens gegen eine Kundin ab. Die Kundin sollte angeblich in erheblichem Umfang so genannte Mehrwertdienste (0190- oder 0900-Nummern; die Rufnummerngasse mit 0190 läuft für Mehrwertdienste aus) in Anspruch genommen haben. Die Frau bestritt dies und zweifelte an der Richtigkeit der Telefonrechnung. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte das Telefonunternehmen zwar Verbindungsnachweise zusammengestellt, es fehlten aber jeweils die letzten drei Ziffern. Damit war der Anbieter der möglicherweise in Anspruch genommenen Dienste nicht zweifelsfrei zu ermitteln. Die Telefongesellschaft war der Meinung, dies gehe zu Lasten der Kundin.

Das Landgericht folgte dem nicht. Es sei allein Sache der Telefongesellschaft, die für die Abrechnung erforderlichen Verbindungsdaten zu speichern und notfalls abzurufen. Da der Kunde auf Art und Umfang der Speicherung keinen Einfluss habe, könnten unvollständige Daten auch nicht zu seinen Lasten gehen.


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