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Nummernentzug bei Fax-Spamming

Sobald sich Geschäftsleute wiederholt bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP, mitterlweile als Bundesnetzagentur firmierend) über abgerufene Werbefaxe mit 0900-Rufnummern beschweren, darf die Behörde dem Anbieter die Mehrwertdiensterufnummern entziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht in Köln entschieden (Az. 11 L 765/05[3]), da derartige Geschäftsmodelle gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Mit dem Verfahren kommt die Regulierungsbehörde ihrer Ankündigung nach, verstärkt juristisch gegen Spammer vorzugehen.

Ins Visier geraten war der Geschäftsführer eines Unternehmens, das mit Informationen zur steuerfreien Einfuhr von Zigaretten und Medikamenten sowie zu "heimlichen Markenartikeln von Discountern" geworben hatte. Empfänger der Reklamefaxe mussten dafür eine von der RegTP vergebene 0900-Nummer zum Preis von 1,99 Euro anwählen. Da nach Auffassung der Behörde zu den Empfängern weder eine dauerhafte Geschäftsbeziehung bestand noch eine vorherige Einwilligung zum Erhalt derartiger Werbung vorlag, ließ sie die Mehrwertdiensterufnummer abschalten. Dagegen erhob der Geschäftsführer Widerspruch und argumentierte unter anderem, dass die RegTP ohne gesetzliche Grundlage die Nummer entzogen habe. Außerdem hätten sich die Empfänger vorher einverstanden erklärt; dies müsse er aber nicht nachweisen, da die Übersendung einer Vielzahl von Einverständniserklärungen unzumutbar sei.

Dem folgte das Verwaltungsgericht hingegen nicht und erklärte die Abschaltung für zulässig. Rechtsgrundlage für das Handeln sei Paragraf 67 Absatz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG), wonach die Regulierungsbehörde im Rahmen der Nummernverwaltung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sorgen kann. Dazu gehöre dazu auch das UWG, dessen Paragraf 7 Absatz 2 Nr. 3 die Versendung von Reklamefaxen ohne vorherige Einwilligung des Empfängers als verbotene Belästigung einstuft. Auch den Einwand, dass die Übersendung der behaupteten Einverständniserklärungen zu aufwendig sei, ließen die Richter nicht gelten. Zwar gelte im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz, wonach prinzipiell das Gericht den Sachverhalt von sich aus aufzuklären hat. Soweit das Gericht aber nicht im Besitz der erforderlichen Unterlagen sei, gelte weiterhin der allgemeine Grundsatz, wonach der Unternehmer das Einverständnis beweisen muss. Eine pauschale Behauptung reiche zum Beweis nicht aus.

Es ist nicht das erste Mal, dass die Regulierungsbehörde gegen Versender unerbetener Faxwerbung vorgeht. So hat die Behörde im Mai einer Firma ihr Geschäftsmodell verboten. Es bestand aus breit gestreuten Werbefaxen, auf denen für einen Faxabruf einer Liste von günstigen Outlet-Centern unter einer normalen Rufnummer geworben wurde. Diese enthielt aber nur den Hinweis auf einen weiteren, aber teuren Faxabruf via 0190-Rufnummer. Bereits damals hatte der Präsident der RegTP versprochen, rechtlich gegen derartige Reklame vorzugehen. Allerdings ist mit der vorliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht das letzte Wort gesprochen, ob und unter welchen Umständen Mehrwertdiensterufnummern abgeschaltet werden dürfen. Denn die Entscheidung ist innerhalb des einstweiligen Rechtsschutzes und nicht im Klageverfahren ergangen.



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