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Nummern-Rückverfolgung keine Rechtsbeeinträchtigung

Ein Netzbetreiber kann sich grundsätzlich nicht gegen die Anordnung einer Telefonüberwachung bei einem seiner Kunden gerichtlich zur Wehr setzen. Das geht aus einem am 02.08.2005 bekannt gewordenen Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern hervor (Az.: 1 T 12/05). Denn mit der Anordnung der Überwachung werde allein in die Rechte der jeweiligen Gesprächspartner, nicht aber ohne weiteres auch in die des Netzbetreibers eingegriffen. Eine Ausnahme gelte nur, soweit der Netzbetreiber besondere technische Voraussetzungen schaffen müsste.

Das Gericht verwarf mit seinem Beschluss die Beschwerde einer Telefongesellschaft als unzulässig. Das Amtsgericht Kaiserslautern hatte sie angewiesen, festzustellen, welcher ihrer Kunden einen bestimmten Telefonanschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt angerufen hatte. Das Unternehmen kam dem zwar nach, legte aber zugleich wegen möglicher "Wiederholungsgefahr" Beschwerde ein, da es sich in seinem Recht der freien Berufsausübung beeinträchtigt sah. Das Landgericht sah in dem bloßen Rückverfolgen der Telefonanrufe jedoch keine Rechtsbeeinträchtigung des Netzbetreibers.



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