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Domains: Marke unterliegt bei Gattungsbegriff

Soweit eine Internetadresse einen Gattungsbegriff darstellt und mit einer gleichlautenden, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke kollidiert, gilt weiterhin "first come, first served". Stellt der Markeninhaber bei der .de-Registry DeNIC einen Dispute-Antrag, so kann der derzeitige Inhaber der Domain die Löschung des Antrages verlangen. Dies hat das Landgericht (LG) Köln entschieden (Az. 84 O 22/05).

Auslöser des Urteils war der Streit um die Adresse www.investment.de, die sich ein Webdesigner reserviert hatte, um dort ein Portal für Finanzdienstleistungen aufzubauen. Der spätere Beklagte hatte vor der Reservierung beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke "Investment" für Computer, Laptops und Zubehör eintragen lassen. Nachdem er feststellen musste, dass die gleichlautende Domain bereits anderweitig vergeben war, forderte er deren Inhaber zur Aufgabe der Domain auf und stellte beim DeNIC einen Dispute-Antrag. Nachdem die Vergabestelle dem Antrag stattgab, forderte der Markeninhaber abermals die Freigabe. Dem mochte der Webdesigner nicht folgen und erhob seinerseits eine Feststellungsklage mit dem Antrag, dass das Gericht feststellen solle, dass keine besseren Rechte an der Domain zu Gunsten des Markeninhabers bestünden und das der Dispute-Eintrag wieder gelöscht werden solle. Beiden Begehren gab das Landgericht statt.

Nach Auffassung der 4. Kammer für Handelssachen handle es sich bei dem Begriff "Investment" um einen nicht unterscheidungsfähigen Gattungsbegriff, der für langfristige Kapitalanlagen auf dem Sektor für Finanzdienstleistungen stehe. Da die Markeneintragung aber für PCs und Zubehör erfolgte, fehle es an einer Verwechslungsgefahr. Ein Anspruch auf die mit dem Markennamen identische Internetadresse bestehe deshalb nicht. Hinsichtlich der Löschung des Dispute-Eintrages kam der Vorsitzende Richter zu dem Ergebnis, dass der Eintrag einen nach § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Designers darstelle. Schließlich bewirke ein Dispute-Eintrag, dass diese Domain nicht mehr verkauft werden kann, was den Inhaber in seinen Rechten beschneide.

Mit Gattungsbegriffen als Internetadressen musste sich bereits der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen. Das höchste deutsche Zivilgericht hatte in der richtungsweisenden Entscheidung "Mitwohnzentrale" schon 2001 entschieden, dass beschreibende Begriffe wie "Elektronik", "Erbsen" und "E-Mail" frei als Internetadresse gewählt werden dürfen. Dem stehe auch nicht der Grundsatz entgegen, das für Gattungsbegriffe ein Freihaltebedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit bestehe, da dieser nur für eingetragene Marken gelte. In einem weiteren Grundsatzurteil hat der BGH darüber hinaus festgelegt, dass die Vergabestelle weiterhin nach dem Prinzip "frist come, first served" die .de-Domains vergeben darf und bei einer Erstanmeldung zu keiner Prüfung verpflichtet ist, ob die Registrierung möglicherweise Rechte von Dritten verletzt.



Info: http://www.aufrecht.de/4171.html
Quelle: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar]


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