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(01.04.2024, 01:34 Uhr)

 
 
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Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts Bayreuth, dass dem
Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1
BGB auf Unterlassung der Zusendung von E-Mails an die E-Mail-Adresse
....de zusteht. Hierbei kann dahingestellt bleiben,ob sich dieser Anspruch
in diesem Fall aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb herleitet, wie der Umstand nahe legt, dass es sich bei
der angegebenen E-Mail-Adresse offensichtlich um eine geschäftlich
unterhaltene Adresse handelte oder es um einen Anspruch zum Schutz
der Privatsphäre ging. Denn in beiden Fällen wird durch die
gefestigte Rechtsprechung ein solcher Anspruch auf Unterlassung
zuerkannt.

Eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet in der
Regel die tatsächliche Vermutung für das Bestehen der
Wiederholungsgefahr. Das bloße Versprechen, eine störende Handlung
nicht zu wiederholen, könne die Wiederholungsgefahr nur dann ausräumen,

wenn es mit der Erklärung einer Vertragsstrafe verbunden wird. An die
Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch den Störer sind hohe
Anforderungen zu stellen. Deshalb genügt es nicht, wenn die Beklagte
darauf hinweist, dass sie den Kläger sogleich aus dem Verteiler
genommen und ihm mitgeteilt habe, dass er nicht mehr als Mitglied
geführt, sondern gesperrt worden sei. (OLG Bamberg - LG Bayreuth,
12.05.2005, 1 U 143/04)

BDSG §§ 3 Abs. 1,35 / TDDSG §§ 1,2,3,5,6 / BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1

Quelle und Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=14714



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