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Disclaimer als Haftungsfalle

Eine der klassischen Rechtsfragen im Bereich Internet ist:
"Kann ich mich mit einem Disclaimer von Ansprüchen freihalten?"
Diese Fragestellung ist nicht zuletzt wegen einer Entscheidung
des Landgerichts Berlin wieder einmal aktuell, sondern eigent-
lich ein Dauerthema im Internet.

Ein Disclaimer (Haftungsfreizeichnungsklausel) ist eine allge-
meine Erklärung, über die man eine Haftung ausschließen will.
Verwiesen wird in solchen Disclaimern üblicherweise auf ein
Urteil des LG Hamburg vom 12.05.1998, demnach man sich ledig-
lich "ausdrücklich von den Inhalten anderer Seiten distanzie-
ren muss", um keine Schwierigkeiten mit Links und gelinkten
Seiten zu haben. Das Setzen dieses oder eines anderen Disclai-
mers schützt jedoch nicht vor juristischen Konsequenzen, wenn
man mit den Inhalten der eigenen Internetseite gegen geltendes
Recht verstößt, und befreit auch nicht davon, gelinkte Websites
zu überprüfen, weil die Möglichkeit besteht, dass diese rechts-
widrige Inhalte aufweisen. Der Disclaimer bringt also letztlich
wenig bis nichts.

Unter Umständen führt er zum genauen Gegenteil. Das Setzen eines
Disclaimers weist darauf hin, dass der Inhaber der Internetseite
sich der Möglichkeit bewusst ist, auf rechtswidrige Inhalte zu
verweisen. Das wird ihm zum Nachteil gereichen. Unter Verweis
auf eine BGH-Entscheidung stellte das LG Hamburg in seiner Ent-
scheidung (Az.: 312 O 85/98) fest, eine solche ausreichende Dis-
tanzierung habe der Beklagte jedenfalls nicht vorgenommen, indem
er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweise;
dies sei keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verant-
wortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung. Aus diesem
Grunde wurde der Verwender des Disclaimers vom LG Hamburg verur-
teilt. Das Urteil hat freilich keinen Bestand; der Beklagte ging
in die Berufung und die Parteien schlossen dann einen Vergleich.

In jüngster Vergangenheit beschäftigte sich das LG Berlin mit der
Frage des üblicherweise genutzten Hamburger Disclaimers im Zusam-
menhang mit dem Download von MP3-Files (Urteil vom 14.06.2005 -
Az. 16 O 229/05, siehe auch Domain-Newsletter #267). Die Inha-
berin eines Internetportals hatte einen Link zu einer illegalen
MP3-Downloadseite online gestellt und sich von den Inhalten per
Disclaimer distanziert. Das hat jedoch rein gar nichts genutzt.
Das Gericht stellte fest, die Portalbetreiberin hafte für die
Rechtsverletzungen als Störerin unabhängig vom Verschulden allein
deshalb, weil sie über die tatsächliche und rechtliche Möglich-
keit verfügte, den Eingriff in das fremde Recht durch Entfernung
des Links zu unterbinden. In diesem Zusammenhang, so stellte das
Gericht fest, sei der Disclaimer völlig fehl am Platze, weil er
auf die Abwehr von Schadensersatzansprüchen gerichtet sei.

Disclaimer sind sinnvoll, wenn sie eingesetzt werden, um den ei-
genen, belieferten Markt abzustecken. Dies ist im Zusammenhang
mit möglichen Markenrechtsverletzungen von Bedeutung. Nutzt man
eine Domain, die einer im Ausland registrierten Marke entspricht,
zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen im Inland, ist es
sinnvoll, per Disclaimer (als ein Indiz von vielen, wie etwa die
genutzte Sprache und Währung) den Markt abzustecken und deutlich
zu machen, wohin man liefert, um einem Konflikt im Ausland vor-
zubeugen.

Den Disclaimer, der sich auf das Urteil aus Hamburg bezieht,
sollte man nicht nutzen.


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