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Admin-C haftet für Spam

Nach einer Entscheidung des Landgericht Berlin haftet der Admin-C einer Domain für darüber versandte unerwünschte E-Mail-Werbung. Dies entschied das Landgericht mit Beschluss vom 26. September 2005 (Az. 16 O 718/05).

Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, von einem Unternehmen ohne vorherige Anforderung oder bestehenden Geschäftskontakt eine Werbe-Mail für Autoreifen erhalten. Das Gericht sah hierin in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung eine erhebliche, nicht hinnehmbare Belästigung und einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht beziehungsweise den Gewerbebetrieb des Empfängers. Dabei sei es unerheblich, dass nur eine Werbe-Mail übersandt worden sei. Diese Werbeform berge die "Gefahr der Ausuferung" in sich, so dass jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung verantwortlich gemacht werden müsse.

Für einen solchen Rechtsverstoß haftet nach Ansicht des LG Berlin auch der Admin-C "für die Inhalte des von der Domain generierten Newsletters". Dessen Haftung ergebe sich zudem auch aus dem Impressum, wo er als Vertreter der Domain-Inhaberin angegeben ist. Dass der Admin-C tatsächlich für die Inhaberin deren Angelegenheiten regelte, ergebe sich auch aus einem vorprozessual von ihm eingereichten Formular.

Die Entscheidung der Berliner Richter bekräftig nicht nur die herrschende Rechtsprechung zu unerwünschter E-Mail-Werbung, von der es jüngst eine juristisch und technisch nicht zu vertretende Abweichung gab. Gleichfalls bestätigt der Beschluss einige jüngst ergangene Urteile zur Haftung des Admin-C sowohl für Inhalte einer Domain als auch im Falle eines Kennzeichenstreits.


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