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Entfernung krimineller Inhalte aus Foren

In einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Winsen (Aktenzeichen: 23 C 155/05) hat das Gericht festgestellt, dass Schnelligkeit gefragt ist, wenn es um die Frage der Betreiberhaftung von Foren geht.

Zum Hintergrund: Der Beklagte betreibt ein Forum, in das die Teilnehmer Diskussionsbeiträge einstellen können. Einer der Teilnehmer stellte ein Bild eines Kriminellen ein und montierte darin den Kopf des späteren Klägers. Als der spätere Kläger "sein Bild" im Forum entdeckte, forderte er den Forumsbetreiber mit einer Frist von 24 Stunden auf, das Foto aus dem Forum zu entfernen. Nachdem die Frist erfolglos verstrichen war, beantragte der Kläger erfolgreich den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Forumsbetreiber. Hierbei stützte sich der Kläger unter anderem auf § 11 Nr. 2 des Telefondienstegesetzes (TDG):

§ 11 TDG Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Das Gericht argumentierte: "Der Betreiber des Forums ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum entfernt werden. Das Einstellen eines Bildes eines Kriminellen entsprechend einem Polizeifoto, auf welches der Kopf des Klägers montiert war, stellt ohne Zweifel eine schwerwiegende Beleidigung des Klägers dar. Der Beklagte war ohne weiteres verpflichtet, dieses Foto wieder zu entfernen. Er war von dem Kläger auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass dieses Foto in seinem Forum eingestellt worden ist. Ihm war also die in seinem Forum befindliche Beleidigung bekannt und er musste sie entfernen. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe aufgrund Abwesenheit keine Möglichkeit gehabt, die E-Mail des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, ist dies unerheblich. Wenn der Beklagte ein derartiges Forum betreibt, hat er in kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. Im Zeitalter der schnellen E-Mails war der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger gesetzte Frist einzuhalten."

Was bedeutet dies nun in der Praxis? Im Gesetzestext des § 11 Nr. 2 TDG heißt es: "unverzüglich". Dies bedeutet in der juristischen Welt "ohne schuldhaftes Zögern". In der praktischen Welt bedeutet dies, dass an die Überwachungsrolle der Forenbetreiber hohe Maßstäbe gesetzt sind, was Schnelligkeit betrifft.


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