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 Gefahrgutforum
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 technischer Name in Klasse 3 bei UN1266 und UN1993 16.09.2002 (13:18 Uhr) Ralf Helwig
Hallo Experten,

im ADR 2001 gibt es diverse Unterscheidungen bezüglich des erforderlichen technischen Namens z.B. bei UN1266 und UN1993, die auch im Beförderungspapier (Sondervorschrift 640)angegeben werden müssen
(Beispiel: 80% Ethanol, 15%Wasser, 5% Parfüm, Flammpunkt 18°C, Verpackungsgruppe II
technischer Name: 1266 Parfümerieerzeugnisse mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50°C höchstens 110 kPa)).

Zur "Vereinfachung" gibt es nun (bis 31.12.2002)die multilaterale Vereinbarung M121.

Für mich stellt sich jetzt folgende Frage:
Welcher Text gehört jetzt in das Beförderungspapier und gibt es diesbezüglich zum 01.01.2003 mit dem ADR 2003 weitere Änderungen (wie lautet der Text dann)?

Vielen Dank schon jetzt für Ihre Hilfe.


mit freundlichen Grüßen

Ralf Helwig
 Re: technischer Name in Klasse 3 bei UN1266 und UN1993 16.09.2002 (20:13 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Hellwig,
Die technische Angaben wie Dampfdruck und Flammpunkt sind in der Multilateralen Vereinbarung M121 ja in 8 Gruppen zusammengefasst worden und heissen nun SV 640 a bis 640 h.
Diese Regelung ist auch im ADR 2003 übernommen worden. Im Beförderungspapier brauch dann nicht mehr der ganze Txt eingetragen werden , sondern nur SV 640 und der jeweilige Buchstabe.
Ich hoffe diese Antwort reicht Ihnen und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Willi Pape
 Re: technischer Name in Klasse 3 bei UN1266 und UN1993 27.10.2002 (21:02 Uhr) Oliver Lezius
> Guten Abend Herr Helwig,
ich erlaube mir an dieser Stelle einiges hinzuzufügen.
Sollten Sie, was ja offensichtlich ist, vor dem 01.01.2003 die inhaltlichen Bestimmungen der M 121 in Anspruch nehmen wollen, welche ja ab dem 01.01.2003 in das ADR übernommen werden, so ist dem Beförderungspapier zur Identifizierung der entsprechenden Beförderungsvorschriften die Information "Sondervorschrift 640 D" hinzuzufügen. Das "D" steht in diesem Fall für Stoffe der Verpackungsgruppe II mit einem Dampfdruck bei 50°C von höchstens 110kPa (gem. dem von Ihnen genannten Beispiel). Individuell ist der Großbuchstabe nach der 640 zukünftig der Tabelle A in Kapitel 3.2 zu entnehmen (Spalte 6).
Zusätzlich ist im Beförderungspapier zu vermerken "Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M121)"!
Dieser entfällt jedoch wie gesagt ab 01.01.2003.

Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit helfen konnte.

Oliver Lezius
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