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 Gefahrgutforum
Willkommen im Gefahrgut-Forum von Klaus Ridder.

 Kennzeinung oder nicht 25.10.2015 (19:05 Uhr) Lugi100
Hallo Forum,
ist es eigentlich erlaubt, einen nicht Kennzeichnungspflichtigen Transport nach 1.1.3.6 ADR trotzdem zu kennzeichnen? Sollte es nicht erlaubt sein, wäre ich sehr dankbar, wenn mir jemand sagen könnte wo es steht. Vielen Dank!

MfG

G.Lunkes
 Randmaße Gefahrzettel Klasse 8 13.07.2015 (15:07 Uhr) huzfeld
Hallo,

ich hoffe, dass mir jemand bei folgendem Problem helfen kann:
- Ich habe Gefahrzettel der Klasse 8 erhalten aber bin über die Maße des Rahmens erstaunt, da ich die Etiketten nur mit weißem Rahmen im Abstand von 5mm zum Rand kenne.

Die neuen Etiketten haben ganz außen einen 1,5mm breiten, schwarzen Rand (nicht gestrichelt!?) und zusätzlich (in dem schwarzen Rand) einen 3,5mm breiten weißen Rand.
Das sind insgesamt 5 mm, jedoch war ich der Meinung, dass eine Linie parallel zum Rand 5 mm messen muss. (5.2.2.2.1.1: "Alle Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie müssen eine Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. Sie müssen eine Linie haben, die parallel zum Rand in einem Abstand von 5 mm verläuft...")

Nun ist das Problem, dass mein Lieferant mir nicht weiterhelfen kann und schon einmal die falschen Etiketten geliefert hat - diese jetzt sollen in Ordnung sein?!


Ich hoffe, dass ich mich verständlich ausgedrückt hab :D

Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße
huzfeld
Hallo,
in 5.2.2.2.1.1.2 ADR steht doch nur, dass die Linie parallel 5 mm vom Rand verlaufen muss. Ich lese nirgendwo das sich zwischen dieser Linie und dem Rand keine zweite Linie befinden darf. Ich persönlich kenne zwar keine Gefahrzettel die so aussehen, aber es ist meiner Meinung nach nicht verboten.

Mit freundlichem Gruß

Willi Pape



> Hallo,
>
> ich hoffe, dass mir jemand bei folgendem Problem helfen
> kann:
> - Ich habe Gefahrzettel der Klasse 8 erhalten aber bin
> über die Maße des Rahmens erstaunt, da ich die Etiketten
> nur mit weißem Rahmen im Abstand von 5mm zum Rand kenne.
>
> Die neuen Etiketten haben ganz außen einen 1,5mm breiten,
> schwarzen Rand (nicht gestrichelt!?) und zusätzlich (in
> dem schwarzen Rand) einen 3,5mm breiten weißen Rand.
> Das sind insgesamt 5 mm, jedoch war ich der Meinung, dass
> eine Linie parallel zum Rand 5 mm messen muss.
> (5.2.2.2.1.1: "Alle Gefahrzettel müssen die Form eines
> auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie
> müssen eine Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen.
> Sie müssen eine Linie haben, die parallel zum Rand in
> einem Abstand von 5 mm verläuft...")
>
> Nun ist das Problem, dass mein Lieferant mir nicht
> weiterhelfen kann und schon einmal die falschen Etiketten
> geliefert hat - diese jetzt sollen in Ordnung sein?!
>
>
> Ich hoffe, dass ich mich verständlich ausgedrückt hab :D
>
> Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße
> huzfeld
 Kein Betreff 08.01.2013 (08:09 Uhr) farkadazz
Guten Morgen,
ich habe mal ne Frage.
Solle ich auf der Shipper die Nettomenge oder Bruttomengen eingeben wenn ich ein UN3164 verschicken wolle.
Mfg
 Lieferschein richtig ausgefüllt ? 14.05.2011 (22:31 Uhr) werl
Hallo
Ich hoffe mir kann hier jemand helfen,es geht darum , ob ich meine Speditionsaufträge richtig ausfülle.
Wenn ich etwas falsch mache bitte verbessert  mich.
Hier mal ein Muster wie ich sie zB. momentan schreibe.

1  FP  20 Kanister je 25L Epoxidharz , 500L
       ADR  RID  Klasse 9  UN 3082  VG III  3  ( E )

Auf die mit Folie umwickelte Palette klebe ich folgende Aufkleber.

Gefahrgutaufkleber  Nr. 9
                    Xi-reizend
                    N-Umweltgefährlich
                    Xn-ätzend

Würde es ausreichen ,die Palette nur mit der Nr.9 zu bekleben,da dieser die anderen beinhaltet,
oder müssen die anderen Aufkleber auch aufgeklebt werden.

 Re: Lieferschein richtig ausgefüllt ? 25.05.2011 (00:52 Uhr) Dennis19
Hey... Schreibe diese Woche ne Arbeit über das Thema, mach ne Ausbildung zur Fachkraft für lagerlogistik... Was mich iritiert ist dein Xn und so. Dafür gibt's doch die Gefahrenzettel mit dem symbol und der Gefahrenstoffklasse oder tÄusch ich mich?! Naja, muss noch über vor der arbeit^^

MFG, Dennis;-)
 Gefahrgut oder ? 08.03.2011 (09:30 Uhr) KB
Guten  Morgen

ich hab da mal eine Frage vieleicht kann man mir ja helfen

ich möchte im Juli nach Slowenien zu 7.Metalcamp, mit im Gepäck Bierzapftanlage mit Zubehör
(Kohlensäureflasche 5kg)
Nun meine Frage:
Kann ich die Kohlensäureflasche so im Auto mitnehmen oder gibt es da Einfuhrbestimmungen, oder ist es sogar ein Gefahrguttransport, was muß ich alles beachten?

gruß KB

 Delegationvon Unternehmerpflichten 10.11.2010 (11:25 Uhr) sitasued
Hallo,

ich bin neu in diesem Forum, habe aber gleich mehrere wichtige Fragen und zwar:

1. In unserem Unternehmen hat der Unternehmer (Geschäftsführer) gewechselt!
   - in wie weit sind die delegierten Verantwortlichkeiten noch gültig
     bzw. müssen diese neu erstellt werden?

2. Wie verhält sich das bei einer zusätzlichen Umfirmierung?

3. Hat jemand Erfahrung mit demTransport von Lithium-Ionen-Akkumulatoren (Großzellen aus dem
   Automotivbereich)? Im Besonderen geht es dabei auch um entsprechende Unterweisungen zum Thema
   Hochvoltakkumulatoren!

Grußaus dem wilden Süden
 ADR Schein verloren 14.06.2010 (14:37 Uhr) Frank71
Hallo.
ich habe eine Frage zum Thema ADR Schein verloren.

Ich habe am 01.07.2009 einen Gefahrgutschein gemacht, dieser ist ja 5 Jahre gültig.
Nun sind mir aber unerklärlicherweise meine Papiere abhandengekommen, bzw ich kann sie auf Teufel komm raus einfach nicht wiederfinden.

Daher meine Frage:

Gibt es die Möglichkeit, sich eine Zweitausfertigung erstellen zu lassen und im Falle des wiederlangens der Originalen, diese Kopie, bzw die Zweitschrift dann zurück zu geben, und falls ja, wie hoch wären ggf. die kosten ?

Ich danke herzlichst für Antwort.

F.Jankowski
 Re: ADR Schein verloren 14.06.2010 (19:38 Uhr) Guido Lunkes
> Hallo Herr Jankowski,

selbstverständlich gibt es die Möglichkeit eine Ersatzbescheinigung zu erhalten. Dazu müsseten Sie sich an die Industrie und Handelskammer wenden, die Ihren verlorenen Schein ausgestellt hat. Dieser Schein wird in der Regel als Ersatzschein ausgestellt. Eine Rückgabe bei auffinden des verlorenen Scheins ist nicht erforderlich, da das Ablaufdatum das gleiche bleibt wie im verlorenen Schein. Sie hätten dann ggf. zwei Scheine. Was die Kosten angeht, fragen Sie bei der IHK nach, denn diesde können von IHK zu IHK varieren.

MfG

G. Lunkes
Hallo.

> ich habe eine Frage zum Thema ADR Schein verloren.
>
> Ich habe am 01.07.2009 einen Gefahrgutschein gemacht,
> dieser ist ja 5 Jahre gültig.
> Nun sind mir aber unerklärlicherweise meine Papiere
> abhandengekommen, bzw ich kann sie auf Teufel komm raus
> einfach nicht wiederfinden.
>
> Daher meine Frage:
>
> Gibt es die Möglichkeit, sich eine Zweitausfertigung
> erstellen zu lassen und im Falle des wiederlangens der
> Originalen, diese Kopie, bzw die Zweitschrift dann zurück
> zu geben, und falls ja, wie hoch wären ggf. die kosten ?
>
> Ich danke herzlichst für Antwort.
>
> F.Jankowski
 ADR 20.02.2010 (19:16 Uhr) dennis
hallo, ich hab produkt verloren auf der straße UN3082  kl 9 wer kann mir helfen?
 Schriftliche Weisung 07.03.2007 (20:19 Uhr) schindlbeck62
Hallo,
die schriftliche Weisung ist nach

5.4.3.2   Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender bereitzustellen und dem Fahrzeugführer spätestens zum Zeitpunkt des Verladens der gefährlichen Güter in das Fahrzeug zu übergeben.

Sehe ich das richtig, daß diese auch von einem Fahrer mitzuführen sind, der nur geringe Mengen transportiert, die nicht Kennzeichnungspflichtig sind und er auch keine ADR Schein hat?

MfG
Schindlbeck
Hallo Herr Schindlbeck,

bei Anwendung von 1.1.3.6 müssen keine schriftlichen Weisungen
mitgeführt werden. Ein ADR Schein ist ebenfalls nicht erforderlich.

Gruß
Jörg Holzhäuser
Hallo Herr Schindlbeck,

bei Anwendung von 1.1.3.6 müssen keine schriftlichen Weisungen
mitgeführt werden. Ein ADR Schein ist ebenfalls nicht erforderlich.

Gruß
Jörg Holzhäuser
 Re: Schriftliche Weisung 09.02.2010 (10:05 Uhr) Thomas Damm
> Hallo,
> die schriftliche Weisung ist nach
>
> 5.4.3.2   Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender
> bereitzustellen und dem Fahrzeugführer spätestens zum
> Zeitpunkt des Verladens der gefährlichen Güter in das
> Fahrzeug zu übergeben.
>
> Sehe ich das richtig, daß diese auch von einem Fahrer
> mitzuführen sind, der nur geringe Mengen transportiert,
> die nicht Kennzeichnungspflichtig sind und er auch keine
> ADR Schein hat?
>
> MfG
> Schindlbeck

Hallo,

mit dem ADR 2009 wurde die Pflicht zum Bereitsstellen der
schriftlichen Weisungen geändert. Diese sind nunmehr im ADR selbst
vorgegeben. Auch muss der Verlader diese auch nicht mehr bei jeder
einzelnen Verladung übergeben. Somit muss jetzt der Beförderer  die Weisungen
Bereitstellen und dem Fahrer übergeben.
 Versicherung 23.10.2008 (19:48 Uhr) uli60
Guten Abend,
wer kann mir sagen wo man sich als beauftragte person für gefahrgut versichern kann?
muss der arbeitgeber die versicherung übernehmen und wie hoch sind die kosten?


 Re: Versicherung 28.01.2010 (13:12 Uhr) Lucky Lux
> Guten Abend,
> wer kann mir sagen wo man sich als beauftragte person für
> gefahrgut versichern kann?
> muss der arbeitgeber die versicherung übernehmen und wie
> hoch sind die kosten?
>
>
Guten Tag,

Leider finde ich zu diesem Thema auch nicht viel.
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