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| | | Hallo Forum, ich hätte mal eine Frage in Bezug auf die RSE, Ziffer 9-6. In der genannten Ziffer steht, dass bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zulassungsbescheinigung der Zeitraum der nächsten Gültigkeit mit dem Tage des Ablaufs der vorherigen Gültigkeit beginnt. Erfolgt die erneute technische Untersuchung gem. Unterabschnitt 9.1.3.4 spätestens 1 Monat nach Ablauf der Jahresfrist, darf das Fahrzeug innerhalb dieser Monatsfrist nicht für die Beförderung gef. Güter weiter verwendet werden. Dieses ist auch einleuchtend. Was mich jedoch etwas verwirrt ist folgender Satz: "Nach dieser Monatsfrist ist das Fahrzeug einer technischen Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.3 zu unterziehen". Heißt das, dass man das Fahrzeug während der Monatsfrist noch zum Ort der Prüfung fahren darf und nach dieser Frist das Fahrzeug nicht mehr, oder nur noch mit Ausnahmegenehmigung bewegt werden darf, oder wie ist dieser Satz zu verstehen? Das Fahrzeug muss doch ohnehin einer tech. Untersuchung unterzogen werden, sobald die Zulassungsbescheinigung abgelaufen ist, es sei denn, sie läuft wegen einer fälligen ZP oder HP ab. M.E. spielt es doch keine Rolle, ob das Fahrzeug während dieses Monats oder danach untersucht wird, ich muss hierbei lediglich Gültigkeitseinbußen hinnehmen.Ich habe vor langer Zeit mal gelesen, dass man das Fahrzeug nach Ablauf der Zulassungsbescheinigung noch zum "Ort der Prüfung fahren darf". Ich finde diesen Passus aber nicht mehr. Wer kann mir sagen, wo der nochmal steht, sofern es Ihn noch gibt? Vielen Dank für Eure Hilfe!
MfG
G.L. | | | | | | Hallo Forum,
es geht darum, dass keine Gefahrgüter mehr befördert werden. Eine Zuführung zur Prüfung ist möglich und erforderlich.
Gruß Jörg Holzhäuser
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| | | Hallo , gemäß GGVSE 8.2.1.5 ist der Auffrischungslehrgang nach fünf Jahren zu besuchen. Kann ich als Dozent für Gefahrgutausbildung diesen Fotbildungslehrgang als Teilnehmer selber durchführen, die Prüfung als solches wird ja anschließend durch einen Prüfer der IHK abgenommen? Oder muss an diesen Lehrgang selber als Teilnehmer teilnehmen, damit die ADR Bescheinigung verlängert wird. Wie ist Eure Meinung dazu?
Mit freundlichen Grüssen
Spatzel | | | | | | > Hallo , > gemäß GGVSE 8.2.1.5 ist der Auffrischungslehrgang nach > fünf Jahren zu besuchen. > Kann ich als Dozent für Gefahrgutausbildung diesen > Fotbildungslehrgang als Teilnehmer selber durchführen, > die Prüfung als solches wird ja anschließend durch einen > Prüfer der IHK abgenommen? > Oder muss an diesen Lehrgang selber als Teilnehmer > teilnehmen, damit die ADR Bescheinigung verlängert wird. > Wie ist Eure Meinung dazu? > > Mit freundlichen Grüssen > > Spatzel Hallo, ich bin selbst Dozent für Gefahrgutfahrer und der Auffassung, dass es ausreichen müsste, dass Sie als Dozent, "der sich eh ständig auf dem laufenden Halten muss", lediglich an der Prüfung teilzunehmen. Was soll ein anderer Dozent Ihnen erzählen, was Sie nicht schon selbst wissen müssen, um Gefahrgutfahrer vorschriftenkonform ausbilden zu können? Was sagt denn Ihre zuständige IHK dazu?
MfG
G.Lunkes
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| | | Hallo Gefahrgutexperten, wenn UN 1978 Propan mit einem Tanfahrzeug befördert wird, muß ein Tank mit der Codierung P B N verwendet werden.Lt. dieser Codierung kann der Tank mit einem Sicherheitsventil / -einrichtung N = Tank, Batterie-Fahrzeug oder MEGC mit Sicherheitsventil gemäß Absatz 6.8.3.2.9 oder 6.8.3.2.10, der nicht luftdicht verschlossen ist ausgerüstet sein.
6.8.3.2.9 Tanks für verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase dürfen mit federbelasteten Sicherheitsventilen versehen sein. Diese Ventile müssen in der Lage sein, sich bei einem Druck zwischen dem 0,9- und dem 1,0fachen Prüfdruck des Tanks, an dem sie angebracht sind, selbsttätig zu öffnen. Bei den Ventilen muss es sich um eine Bauart handeln, die dynamischen Kräften, einschließlich Flüssigkeitsschwall, standhält. Die Verwendung von gewichtsbelasteten Ventilen (Schwerkraft oder Gegengewicht) ist untersagt. Die erforderliche Abblasmenge der Sicherheitsventile ist nach der Formel in Absatz 6.7.3.8.1.1 zu berechnen.
Meine Frage: Dürfen solche Tanks ein Sicherheitsventil wie in 6.8.3.2.9 beschrieben haben oder muß er ein solches haben? Oder wie wird sonst ein Überdruck verhindert? Gruß Schindlbeck | |
| | | Hallo Kollegen, als ich vor jahren meinen Gefahrgutbeauftragten machte, stand, daß der Gefahrgutbeauftragte bei Verstößen bis 100 000 DM haften kann, oder so. Gilt dies immer noch? Wenn ja, wo kann ich dies nachlesen? Ich habe in der GbV dazu nichts gefunden. Vielen Dank für euere Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen Schindlbeck | | | | | | Hallo Herr Schindlbeck, die 100.000 DM stammen aus dem § 10 Abs. 4 GGBefG. Diesen Passus gibt es heute noch, allerdings mit 50.000 Euro. Aber dieser Absatz bezieht sich nicht auf den Gefahrgutbeauftragten, sondern auf denjenigen der eine dort genannte Ordnungswidrigkeit begeht.
Mit freundlichem Gruß
Willi Pape Zuletzt geändert von Willi Pape am 18.10.2007 um 11:44 Uhr. | | | | | | Sehr geehrter Herr Schindlbeck,
die Antwort finden Sie über § 10 Abs. 1 Nr. 1 GGBefG. Hier wird dann auf die Rechtsverordnung die dies betrifft verwiesen.
Heute sind es nur 50000 €.
Herzlichen Gruß
Jörg Holzhäuser
> Hallo Kollegen, > als ich vor jahren meinen Gefahrgutbeauftragten machte, > stand, daß der Gefahrgutbeauftragte bei Verstößen bis 100 > 000 DM haften kann, oder so. > Gilt dies immer noch? > Wenn ja, wo kann ich dies nachlesen? > Ich habe in der GbV dazu nichts gefunden. > Vielen Dank für euere Hilfe. > > Mit freundlichen Grüßen > Schindlbeck | |
| | | Ahndung nach 7.5.7 ADR (Ladungssicherung) bei LQ-Mengen ? Hallo "Gefahrgutler", ich befasse mich mit der Frage, ob eine Ahndung sinnvoll ist, wenn ein Ladungssicherungsverstoß beim Transport von LQ-Mengen nach 3.4 ADR (Freistellungen im Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten Gütern) vorliegt. Beim Transport von Gefahrgut nach 3.4 ADR ist die Freistellung nach ADR vorhanden, wenn die geforderten Voraussetzungen nach 3.4.3 bis 3.4.6 ...........ADR erfüllt sind. Wie ist nun aber Eure Meinung, wenn alle Vorraussetzungen für LQ-Beförderung zwar gegeben sind ,das entsprechende Gefahrgut aber nicht ordnungsgemäß auf der Ladefläche gesichert ist ? Liegt hier ein Verstoß nach 7.5.7 ADR (Ladungssicherung) vor, da ja auch bei den Freistellung nach 1.1.3.1 a ADR (Freistellungen beim Transport von gefährlichen Gütern durch Privatpersonen) die Freistellung erst dann wirksam wird, wenn Maßnahmen getroffen werden, die ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Danke für Eure Antworten M.f.G Horst Zach | | | | | | Hallo Herr Zach, hierbei handelt es sich nicht nur um ein Verstoß gegen Abschnitt 7.5.7 ADR. Ladungssicherung ist ja nicht nur ein Thema bei Gefahrguttransporte. Hierbei hat der Fahrer/Verlader auch gegen die Strassenverkehrsordnung verstoßen.
Mit freundlichem Gruß
Willi Pape | |
| | | Hallo Gefahrgutexperten,
ich befasse mich mit der Frage, welche Bußgeldvorschrift nach RSE/ Anlage 7 in Betracht kommt, wenn bei einem festverbundenen Tank (Tankfahrzeug) im Armaturenschrank starke Ölreste (Dieselkraftstoff) festgestellt werden. Liegt hier überhaupt ein Verstoß nach RSE vor? In 4.3.2.3.5 und 4.3.2.4.1 ADR ist nur erwähnt, dass an den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften dürfen. Der Armaturenschrank fällt hier wohl deshalb nicht unter o.a. Vorschriften.
Für die Antworten im Voraus besten Dank H. Zach | | | | | | > Hallo Herr Zach, > Warum soll der Armaturenschrank mit starken Ölresten nicht unter diese Vorschriften fallen? Die Entleerungsventile des Tankes befinden sich doch in diesem Schrank. Mal abgesehen vom Domdeckel, wo sollen denn dann die anhaftenden Reste herkommen. Ganz sauber wird man ihn aber wohl nie haben. Aber ich kenn auch fälle, da lief das Heizöl sogar aus dem Schrank raus, was damit schon zu einer Umweltstraftat wurde. > Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm | | | | | | Danke für die Antwort Herr Damm,
wäre es aber nicht sinnvoll, wenn man den Armaturenschrank extra noch in 4.3.2.3.5 erwähnt. Weiterhin mache ich mir noch Gedanken, ob das Diesel überhaupt als "gefährlich" eingestuft wird, sollte es einmal zu einer Gerichtsverhandlung kommen. Bei giftigen oder ätzenden Stoffen sieht dies wohl eindeutiger aus. Da der Armaturenschrank mit einer Auffangwanne versehen ist, stellt sich noch die Frage, für was ist diese überhaupt gedacht !? Wohl deshalb, um Reste aufzufangen ! Ab wann geht man von einer starken Verschmutzung aus ? 1-2 Liter im Armaturenschrank oder kurz vor dem Überlaufen !
Vielleicht hat ja jemand schon einmal Erfahrungen gesammelt bei einer Gerichtsverhandlung oder kann auf ein Gerichtsurteil verweisen.
Mit freundlichen Gruß H. Zach | |
| | | Hallo Experten, ich habe ein Kunststoffass 1H2. Ich weiss, dass diese eine Verwendungsdauer von 5 Jahren hat. Hier meine Frage, wo kann ich nachlesen, dass ein Kunststoffass eine Verwendungsdauer von 5 Jahren hat?
Gruß Schindlbeck | | | | | | > Hallo Experten, > ich habe ein Kunststoffass 1H2. > Ich weiss, dass diese eine Verwendungsdauer von 5 Jahren > hat. > Hier meine Frage, > wo kann ich nachlesen, dass ein Kunststoffass eine > Verwendungsdauer von 5 Jahren hat? > > Gruß > Schindlbeck | | | | | | > Hallo Experten, > ich habe ein Kunststoffass 1H2. > Ich weiss, dass diese eine Verwendungsdauer von 5 Jahren > hat. > Hier meine Frage, > wo kann ich nachlesen, dass ein Kunststoffass eine > Verwendungsdauer von 5 Jahren hat? > > Gruß > Schindlbeck | | | | | | Man höre und staune.
Fundstelle 4.1.1.15 ADR/RID
Gruß Jörg Holzhäuser | |
| | | Hallo Gefahrgutexperten,
gemäß 8.1.4.4 ADR müssen die Feuerlöschgeräte mit einer Plombierung versehen sein, damit nachgeprüft werden kann, ob die Geräte nicht verwendet wurden.
Wenn nun bei einer Polizeikontrolle festgestellt wird, dass die Plombe am FL fehlt, welchen Verstoß stellt dies dar?
Muss ich als Fahrzeugführer hierfür mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Ich denke hierbei an § 9 Abs. 11 Nr. 11 GGVSE (FL zwar mitgeführt, aber nicht den Vorschriften entsprechend).
Für Eure Antwort besten Dank !
| | | | | | Hallo,
erst mal alles Gute im neuen Jahr. Als Fahrzeugführer bis Du u.a. verpflichte zu Prüfen, ob die Feuerlöscher in Ordnung, das heißt verplombt sind und dass das Datum der nächsten Prüfung nicht abgelaufen ist. Die gleiche Prüffrist (Sorgfaltspflicht) hat natürlich auch der Halter / Beförderer.
Der Bußgeldkatalog sieht für den Fahrer bei Fahrlässigkeit 150,00 und für den Halter / Beförderer 300,00 bis 1000,00 Euro vor.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
| | | | | | Hallo Herr Damm, auch Ihnen zunächst ein frohes neues Jahr. Sind Sie sicher, dass die RSE/Anlage 7 für den Fahrer ein Bußgeld von 150,00 Euro vorsieht, wenn am FL die Plombe fehlt! Ich denke da eher an Lfd. Nr. 127.2 der RSE/Anlage 7 (Stand 2005)! Dort ist allerdings nur ein Bußgeld von 100,00 € vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen Gefahrgutneuling | | | | | | Hallo,
Nr. 127.2 der Anlage 7 zur RSE 2005 bezieht sich m.E. ausschließlich auf die Begleitpapiere (127.1). Andernfalls hätte man diesen Vorschlag als letzte Nr. (127.11) für alle dort aufgezählten Fälle angeben müssen. Ich argumentiere immer damit, dass ein nicht verplombter Löscher als verbraucht gilt und somit nicht mehr als Löscher vorhanden ist.
Gruß Thomas Damm | | | | | | > Hallo Gefahrgutexperten, > > ich kontrollierte eine Beförderungseinheit (Tankzug ), der UN 2187 Kohlendioxid, tiefgekühlt, flüssig, Kl. 2 3A geladen hatte. Die Suche nach dem Tankschild nach 6.8.2.5.1 ADR nahm hierbei sehr lange Zeit in Anspruch, da zudem der Fahrer und auch der Beförderer nach telefonischer Rücksprache nicht in der Lage war, mitzuteilen, wo das Tankschild angebracht war. Nach einiger Zeit konnte ich dieses schließlich ausfindig machen. Es befand sich im Armaturenschrank (oben, versteckt hinter einem dortigen befindlichen Rohrleitung). Die eingeprägten Daten waren nur schlecht oder überhaupt nicht lesbar. Meine Frage: Würden Sie die beschriebene Stelle, wo das Tankschild angebracht war, als leicht zugänglich ansehen?
Für die Antworten besten Dank. Horst Zach
| | | | | | Meines Erachtens ist dies nicht leicht zugänglich. Hierbei liegt aber die Hauptverantwortung beim Hersteller und dem Sachverständigen der bei der Zulassung des Fahrzeuges dies bemängeln sollte. Hier sollte man ggf. an die Sachverständigenorganisation oder Hersteller einen Hinweis geben. Kontrolle dient auch der Verbesserung eines schlechten Zustandes. Ein Bussgeld ist dann nicht angemessen wenn es sich hierbei um den einzigen Mangel handelt insbesondere wenn der Adressat der Beförderer/Halter wäre.
Mit freundlichem Gruß Jörg Holzhäuser
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| | | Hallo und guten Tag,
seit geraumer Zeit beschäftigt man sich in einem Forum für Modellflieger mit der Frage,ob es gesetzliche Vorschriften gibt die es verbieten Modellkraftstoff (Methanol-Nitomethan-Ölgemisch) in größeren Mengen (ca.340 Liter) im privat PKW (Kleinbus) zu befördern.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es,oder was ist bei einem solchen Vorhaben zu beachten?
Für eine umfassende Antwort wäre ich sehr dankbar!
Gruß
H.Leuschner
| | | | | | Hallo Herr Leuschner,
wissen Sie wie der Treibstoff klassifiziert ist. Sie müssen in Deutschland als Privatperson auch die Mengengrenzen nach dem ADR für freigestellte Beförderung einhalten. Das könnten je nach Verpackungsgruppe 333kg/Liter oder 1000kg/Liter sein. Sie müssen aber eigenverantwortlich sicherstellen, dass kein Treibstoff während der Beförderung austreten kann. Hierzu gehören geeignete stabile Behälter und eine ausreichende Ladungssicherung. In einem normalen Pkw sehe ich da bei 340 Litern schon Probleme für das Fahrzeug. Für die weitere Beantwortung benötige ich nähere Angaben wie Behälterart, - größe und Art des Fahrzeuges.
Mit freundlichem Gruß Jörg Holzhäuser
| | | | | | > Hallo Herr Leuschner, > > wissen Sie wie der Treibstoff klassifiziert ist. > Sie müssen in Deutschland als Privatperson auch die > Mengengrenzen nach dem ADR für freigestellte Beförderung > einhalten. Das könnten je nach Verpackungsgruppe > 333kg/Liter oder 1000kg/Liter sein. > Sie müssen aber eigenverantwortlich sicherstellen, dass > kein Treibstoff während der Beförderung austreten kann. > Hierzu gehören geeignete stabile Behälter und eine > ausreichende Ladungssicherung. > In einem normalen Pkw sehe ich da bei 340 Litern schon > Probleme für das Fahrzeug. > Für die weitere Beantwortung benötige ich nähere Angaben > wie Behälterart, - größe und Art des Fahrzeuges. > > Mit freundlichem Gruß > Jörg Holzhäuser Hallo Herrr Holzhäuser,
die einzelnen Behältnisse in denen sich der Modellkraftstoff bfindet sind 3,78 Liter Behälter = 1 Gallone zu je 6 Stück in einem Karton. Der Beförderer möchte 15 Kartons aus Holland abholen und ich denke das dies mit einem BUS (Kleintransporter) erfolgen soll!
Gruß
H.Leuschner
> | | | | | | Hallo Herr Leschner,
ich habe mal im Internet gesucht und bin auf die Firma Möllenberg und Sonntag gestoßen. Dort werden verschieden Modellkraftstoffe angeboten. Die Bezeichnung beginnt mit FLY ...... und werden mit den Sammelbegriff Molsyn bezeichnet. Dieser Stoff enthält die von Ihnen genannten Komponenten. Falls es sich bei Ihnen um diesen Stoff handeln sollte, ist dieser als UN 1992, ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G., Verpackungsgruppe II gefahrgutrechtlich eingestuft. Da grundsätzlich auch die Beförderung von Gefahrgut durch Privatpersonen den Gefahrgutvorschriften unterliegt und dieser Personenkreis nur unter bestimmten Bedingungen (siehe Antwort von Herrn Holzhäuser) vom ADR befreit wird, sind bei mehr als 333 Litern diese Stoffes die Gefahrgutvorschriften vollständig einzuhalten. Das wird ohne gefahrgutrechtlicher Beratung garantiert in die Hose gehen. Also, erst mal in Holland nach der konkreten UN - Nr. und der Verpackungsgruppe nach dem Gefahrgutrecht erkundigen. Falls die von mir genannten Daten zutreffen lieber ein Karton weniger kaufen und trotzdem die einzelnen Karton als Ladung richtig !!!! sichern. Entweder kraft- oder formschlüssig. Bei Formschluss kein Abstand von mehr als 10 cm zueinander oder zu den Bordwänden zulassen. Das Bußgeld ist hier im Gegensatz zum allgemeinen Straßenverkehr richtig teuer.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
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| | | Hallo Forum, ich muss eine kleine Hausarbeit über die Gefahrgutbranche erstellen. Schwerpunkt dabei ist die Herstellung von Gefahrgutbehältern. Also sowas wie grösste Hersteller, Marktanteile der entsprechenden Unternehmen usw. Gibt es darüber irgendwelche Studien/ Artikel oder ähnliches. Für Hilfe jedweder Art bin ich ausserordentlich dankbar, da ich bislang nichts gefunden habe. Viele Grüsse und Dank Martin Werner | | | | | | Hallo Herr Werner,
irgendwelche Statisken und Aufstellungen sind mir nicht bekannt. Am besten ist es, sich an die entsprechenden Fachverbände zu wenden.
Anschriften von Firmen finden Sie aber auch in den Gefahrgutmagazinen,wie -Gefährliche Ladung(Storck -Verlag) -Gefahrgut(Heinr.Vogel Verlag) -Gefahrgutprofie(TÜV-Verlag) -Der Gefahrgutbeauftragte(Storck Verlag)
Vielleicht rufen Sie mich mal an?
Klaus Ridder Neuer Weg 22 53639 Königswinter 02244 870613
> Hallo Forum, > ich muss eine kleine Hausarbeit über die Gefahrgutbranche > erstellen. Schwerpunkt dabei ist die Herstellung von > Gefahrgutbehältern. Also sowas wie grösste Hersteller, > Marktanteile der entsprechenden Unternehmen usw. > Gibt es darüber irgendwelche Studien/ Artikel oder > ähnliches. Für Hilfe jedweder Art bin ich > ausserordentlich dankbar, da ich bislang nichts gefunden > habe. > Viele Grüsse und Dank > Martin Werner | | | | | | Hallo, in Selters/Westerwald gibt es die Firma Schütz, die speziell IBC herstellt. Die Firma zählt zu den weltgrößten Produzenten. Ich denke über die dortige Firmenleitung kann man vielleicht einiges für Ihre Hausarbeit in Erfahrung bringen.
Mit freundlichen Grüßen Gefahrgutneuling
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| | | Hallo, mir wurde die Frage gestellt, ob ein gebrauchter Rußpartikelfilter Gefahrgut ist und ich mußte erstmal passen. Gem Abfallrecht wurde dieser mit dem AVV Code 160807 als gefährlicher Abfall eingestuft. Der RPF besteht meines Wissens aus ähnlichen Materialien wie Katalysator aus Benzinfahrzeugen. Der einzige Anteil, der dabei gefährlich sein könnte wäre meines Wissens der Ruß. Der Anteil, der darin enthalten ist und deren Zusammensetzung wird sicher in jedem Fahrzeug anderes sein, insbesondre dann, wenn der Filter defekt ist und deshalb getauscht werden muß.
Meine Frage an das Forum: Unter welchen Bedingungen kann es sein, das ein RPF ein Gefahrgut darstellt. Gibt es einen PAK Grenzwert, den man vielleicht heranziehen kann?
Danke Stefan
noch ne Frage, wie kann ich auf einen bestehenden Beitrag antworten?
| | | | | | Hallo Stefan, leider kann ich dir nur deine 2. Frage beantworten. Du kannst auf einen Beitrag Antworten, indem du auf die Betreffzeile Doppelklickst. Jetzt öffnet sich der Beitrag im separaten Fenster und unten rechts auf den Button auf Beitrag antworten klicken.
Gruß Erwin
> Hallo, > mir wurde die Frage gestellt, ob ein gebrauchter > Rußpartikelfilter Gefahrgut ist und ich mußte erstmal > passen. > Gem Abfallrecht wurde dieser mit dem AVV Code 160807 als > gefährlicher Abfall eingestuft. > Der RPF besteht meines Wissens aus ähnlichen Materialien > wie Katalysator aus Benzinfahrzeugen. > Der einzige Anteil, der dabei gefährlich sein könnte wäre > meines Wissens der Ruß. > Der Anteil, der darin enthalten ist und deren > Zusammensetzung wird sicher in jedem Fahrzeug anderes > sein, insbesondre dann, wenn der Filter defekt ist und > deshalb getauscht werden muß. > > Meine Frage an das Forum: Unter welchen Bedingungen kann > es sein, das ein RPF ein Gefahrgut darstellt. > Gibt es einen PAK Grenzwert, den man vielleicht > heranziehen kann? > > Danke Stefan > > noch ne Frage, wie kann ich auf einen bestehenden Beitrag > antworten? > | | | | | | Hallo, also das mit den antworten funktioniert schonmal.
Nach mehrmaligen nachdenken bin ich inzwischen zu der Erkenntnis gekommen, dass die RPF wohl kein Gefahrgut darstellen dürften.
Das würde ja auch bedeuten, dass ale Schornsteine oder Heizungsanlagen, sowie Auspuffteile als Gefahrgut gelten würden. Das habe ich allerdings noch nie gesehen, oder wurde das nur einfach übersehen?
Stefan
| | | | | | Guten Abend erst mal.
also nach meinem Kenntnisstand, sind Rußpartikelfilter nur nach dem geltenden Abfallrecht zu befördern und zu verpacken. Denn Klassifiziert nach den Gefahreigenschaften ist er ja auch nicht.
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| | | Sehr geehrte Damen und Herren
anbei bitte ich um Hilfe. Es geht um Kapitel 7.5. Wie oft müssen die Rechtsvorschriften überwacht werden und wie weit geht die Überwachung, Begleitpapiere, Ausrüstung ist klar aber wie sieht es mit der Sichtprüfung des Fahrzeugs (Beförderungseinheit aus). Wie weit geht eine Sichtprüfung. Beispiel Tankwagen Sichtprüfung Reifen, Aufbau keine erkannbaren Mängel, Kabel der elektrischen Leitung im Amaturenschrank und zu den Begrenzungsleuchten defekt. Ist hier der Befüller verantwortlich, da dieser keine Ausbildung als TÜV- Sachverständiger hat. Meiner Meinung nach reicht es aus, dass eine allgemeine Sichtprüfung stattgefunden hat. Der Befüller kann schließlich keine TÜV Abnahme durchführen, dieses wurde mir auch von anderen Stellen mitgeteilt. Verantwortlich für die technische Sicherheit (elektrische Zuleitungen) ist der Halter und nicht der Befüller.
Wie wird es von Ihnen gesehen. Vielen Dank im Voraus für die Antwort, mit freundlichen Grüßen
Uwe Wesselhoeft Gefahrgutbeauftragter/ EU- Sicherheitsberater IHK- Anerkannter Ausbilder Ausbilder Ladungssicherung
| | | | | | Hallo Herr Wesselhoeft
natürlich ist der Verantwortliche des Befüllers kein TÜV - Sachverständiger. Ich würde hier davon ausgehen, was ein normal gebildeter und im Gefahrgut geschulter Bürger ohne weitere Hilfsmittel erkennen kann. Aber eine Sichtprüfung umfasst auch defekte Leitungen. Die Polizisten sind ja auch keine TÜV - Sachverständigen, so dass sich auf beiden Seiten zwei gleichwertig ausgebildete Bürger gegenüberstehen. Im Zweifelsfall hat der Richter, welcher nun wirklich in der Regel kein TÜV - Mensch ist, das Verschulden des Betroffenen einzuschätzen.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
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