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 Gefahrgutforum

 Kein Betreff 11.12.2002 (17:38 Uhr) Tom
Sehr geehrte Damen und Herren,

Die ADR-Strukturreform 2001 brachte insbesondere auch Veränderungen bei den ansteckungsgefährlichen Stoffen. Bisher wurden ansteckungsgefährliche Stoffe, die in die Risikogruppe 2 eingestuft waren überwiegend in Kunststoffeinwegbehälter der Verpackungsgruppe II (Y-Zulassung) transportiert. Das ist nun ab 1. Januar 2003 nicht mehr möglich. Können Sie mir sagen, ob hier neue Verpackungsmöglichkeiten eröffnet wurden, bzw. wie hier weiter vorgegangen werden soll. Wir müssen ebenfalls solche Abfälle transportieren. Nach RSE (Kommentar zu Absatz 2.2.62.1.9) sind hiervon insbesondere die Abfälle mit den Schlüsselnummern EAK 18 01 03 und EAK 18 02 02 betroffen.
 Re: 12.12.2002 (08:58 Uhr) Willi Pape
Hallo Tom,
welche UN-Nr. verwendet Ihr denn für Eure Stoffe? Es gibt immer noch die Verpackungsgruppe II in der Klasse 6.2. Zum Beispiel die UN 3291 Klinischer Abfall n.a.g wird in dieser Verpackungsgruppe eingestuft.
Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Leere Verpackungen 19.11.2002 (16:20 Uhr) Wesselhoeft
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Ihre Mithilfe, da ich viel im Abfallbereich tätig bin, kommt häufig die Frage: Wie kann ich ungereinigte leere Verpackungen im Großcontainer befördern.
Diese sollten wenn möglich ja in loser Schüttung befördert werden.
Daher meine Frage! Ist es möglich ungereinigte leere Verpackungen der Klasse 3 da diese nicht ordnungsgemäß verschlossen und bezettelt sind wie im gefülltem Zustand, unter,Klasse 4.1 VG II UN Nr. 3175 zu befördern.
Und wenn dieses möglich sein sollte, wie erklären Sie es den Überwachungsorgane und warum ist es möglich unter Klasse 4.1 zu befördern.
Oder gibt es andere Möglichkeiten die ungereinigten zu befördern ohne zu reinigen.

Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus.

MfG. U. Wesselhoeft
 Re: Leere Verpackungen 20.11.2002 (23:07 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Wesselhöft,
das Material unter der UN 3175 zu befördern halte ich für problematisch. Es stimmen die Einstufungskriterien in Kapitel 2 nicht. Wir haben bei uns eine Reststoffsammelstelle in der auch "leere" Farbdosen gesammelt werden die nicht verschlossen sind. Diese Dosen werden in zugelassenen ASP Behälter mit Inlinern gesammelt und dann unter der UN 1263 Farbe, Farbzubehörstoffe transportiert. Wir sagen, dass die Dosen und Eimer nicht leer sind und deshalb unter dem Begriff transportiert werden. Diese Vorgehensweise ist mit Behörden und Entsorgern abgestimmt und genehmigt.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe,
 Re: Leere Verpackungen 03.12.2002 (08:13 Uhr) St.Ehlers
Hallo, ein ähnliche Problem haben wir auch und befördern die "leeren" Behälter seit Jahren als Schüttgut im Container. Bei Überprüfungen auf der straße und auf dem Betriebsgelände gab es bislang keine Probleme.
Allerdings sollten die Behälter mindestens tropfleer sein und der Conatainer auch entsprechend beschaffen sein.
Wir halten den Kanister für den festen Stoff, der halt einen flüssigen enthält..

Die Sache scheint sehr unterschiedlich gesehen zu werden!

Gruß St.Ehlers

> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> ich bitte um Ihre Mithilfe, da ich viel im Abfallbereich
> tätig bin, kommt häufig die Frage: Wie kann ich
> ungereinigte leere Verpackungen im Großcontainer
> befördern.
> Diese sollten wenn möglich ja in loser Schüttung
> befördert werden.
> Daher meine Frage! Ist es möglich ungereinigte leere
> Verpackungen der Klasse 3 da diese nicht ordnungsgemäß
> verschlossen und bezettelt sind wie im gefülltem Zustand,
> unter,Klasse 4.1 VG II UN Nr. 3175 zu befördern.
> Und wenn dieses möglich sein sollte, wie erklären Sie es
> den Überwachungsorgane und warum ist es möglich unter
> Klasse 4.1 zu befördern.
> Oder gibt es andere Möglichkeiten die ungereinigten zu
> befördern ohne zu reinigen.
>
> Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus.
>
> MfG. U. Wesselhoeft
 welche Kennzeichnung und Papiere 29.11.2002 (22:34 Uhr) schindlbeck62
Hallo,
ich möchte UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g.
gebrauchte Putztücher befördern.
Meine Frage hierzu:
Darf ich diese Putztücher in Wäschesäcke transportieren, und welche Kennzeichnung und Papiere brauche ich.
Gewicht ca. 30 kg
Brauche ich einen Gefahrgutschein?
Ich bedanke mich für die beantwortung - Danke
Hallo,
dies ist ein Forum für Gefahrgut. Dies sollte auch so bleiben. Deshalb habe ich die Antwort dieses Besuchers gelöscht.
Willi Pape
Zuletzt geändert von Willi Pape am 30.11.2002 um 09:56 Uhr.
 Re: welche Kennzeichnung und Papiere 30.11.2002 (10:06 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr oder Frau Schindelbeck,
in der Tabelle des Kapitel 3 ADR ist in Spalte 8 (Verpackungsanweisungen) die Verpackungsvorschrift P002 zulässig. Diese besagt das Sie Ihren Stoff in Säcke mit der Codierung: 5H3 ; 5H4 ; 5L3 und 5M2 verpacken dürfen. 5L3 sind Säcke aus Textilgewebe. Diese dürfen bis zu 50 KG wiegen. Es sei denn Ihr Stoff unterliegt der Verpackungsgruppe 1, dann sind diese Säcke verboten.
Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Beförderungspapier 27.11.2002 (10:22 Uhr) Michael Kanzen
Hallo Gefahrgutexperten,

in der neuen GGAV Ausnahme 19 heißt es unter Pkt. 7.1

Angabe im Beförderungspapier:

"Gemisch/Lösung, Abfall enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane"

Muss das jetzt genauso dort eingetragen werden oder je nach Stoff, d h.

Gemisch enthält ...
Lösung enthält ..
Abfall enthält ...

Danke für die Hilfe

Gruß Michael
 Re: Beförderungspapier 27.11.2002 (20:54 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Kanzen,
der Eintrag Lösung/Gemisch, Abfall... wäre in einem Beförderungspapier so bestimmt nicht richtig. Gemeint kann es nur sein, wie Sie es schon gesagt haben:
Lösung enthält....;
Gemisch enthält....;
Bei einer Lösung handelt es sich immer um einen flüssigen Stoff, bei einem Gemisch immer um einen festen Stoff. Aus diesem Grund, kann es sich entweder nur um eine Lösung oder um ein Gemisch handeln.
Die Kombination mit dem Begriff "Abfall", kann allerdings sowohl bei einer Lösung als auch bei einem Gemisch vorkommen. Wenn Sie in der Ausnahme 19 unter Punkt 4 nachsehen, werden Sie auch feststellen, dass für Lösungen und Gemische unterschiedliche Einstufungskriterien in die Gruppen A bis C vorgegeben sind.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe,
mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Kennzeichnung 25.11.2002 (13:13 Uhr) Wesselhoeft
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie sieht es aus bei der Beförderung von Stoffen der Klasse1
Unterklasse 1.4S.
Die Beförderungseinheit kommt durch ein Gut der Klasse 3in die Kennzeichnungspflicht, da über 1000 Punkte und muss noch 50 kg Klasse 1 Unterklasse 1.4 S mitnehmen, der Fahrer muss im Besitz einer ADR-Schulung Klasse 1 sein.
Meine Frage: Muss die Beförderungseinheit, da diese mit Warntafel gekennzeichnet werden muss, auch mit den Gefahrzetteln der Klasse 1.4S gekennzeichnet werden.

Für Ihre Mithilfe bedanke ich mich im Voraus.

U. Wesselhoeft
 Re: Kennzeichnung 25.11.2002 (15:42 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Wesselhoeft,
meiner Meinung nach müssen Sie das Fahrzeug mit dem Placard 1.4 kennzeichnen. Gemäß Kapitel 5.3.1.5.1 muß jedes Fahrzeug mit Versandstücken der Klasse 1 gekennzeichnet sein.
Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
Zuletzt geändert von Willi Pape am 25.11.2002 um 15:44 Uhr.
 Gefahrguttransport Türkei 20.11.2002 (18:20 Uhr) Heike Schwertke
Liebes Forum,

weiß jemand welche Vorschriften beim Gefahrguttransport in die Türkei zu berücksichtigen sind? Bis zur türkischen Grenze kann das ADR verwendet werden. Aber ich muß die Ware auch noch innerhalb der Türkei weiter transportieren.Es handelt sich in erster Linie um UN 1268 Petroleumprodukte, Klasse 3, VPIII.
Viele Grüße
Heike Schwertke
> Guten Abend Frau Schwertke,

zunächstmal ist festzustellen das die Türkei nicht Vertragsstaat des ADR ist, jedoch Vertragsstaat des RID!
Da die Vorschriften zwischen diesen beiden Verkehrsträgern bis auf sehr wenige Punkte harmonisiert wurden, kann man, so denke ich, bei einem Transport unter Beachtung aller Vorschriften des ADR nicht falsch machen.
 Leere Verpackungen 19.11.2002 (16:17 Uhr) Wesselhoeft
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Ihre Mithilfe, da ich viel im Abfallbereich tätig bin, kommt häufig die Frage: Wie kann ich ungereinigte leere Verpackungen im Großcontainer befördern.
Diese sollten wenn möglich ja in loser Schüttung befördert werden.
Daher meine Frage! Ist es möglich ungereinigte leere Verpackungen der Klasse 3 da diese nicht ordnungsgemäß verschlossen und bezettelt sind wie im gefülltem Zustand, unter,Klasse 4.1 VG II UN Nr. 3175 zu befördern.
Und wenn dieses möglich sein sollte, wie erklären Sie es den Überwachungsorgane und warum ist es möglich unter Klasse 4.1 zu befördern.
Oder gibt es andere Möglichkeiten die ungereinigten zu befördern ohne zu reinigen.

Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus.

MfG. U. Wesselhoeft
 Tankcodierung 15.11.2002 (07:39 Uhr) Wesselhoeft
ich bitte Sie um Ihre Hilfe.
Frage Nr. 1
Folgender Sachverhalt: Wir haben einen Stoff der Klasse 9 UN 3077 fest der im geschmolzenem Zustand befördert wird.
Dieser Stoff wurde Anhand der Kriterien des Kapitels 2.1 Unterabschnitt 2.1.2.6 eingestuft, da der Schmelzpunkt über 20°C liegt ist dieser Stoff fest
Gemäß Kapitel 3.2 unter Nr. 14 ist ein Tank folgender Codierung SGAV erforderlich.
Lt. Kapitel 4.3 Abschnitt 4.3.4 Tankcodierung
1 Tanktyp L = Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (flüssige Stoffe oder feste Stoffe, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden.)
Meine Frage: Kann auch ein Tank der Codierung LGBV eingesetzt werden. Da dieser aller voraussicht nach höherwertig ist?

Frage Nr. 2
Wir haben ein Fettalkohol das kein Gefahrgut ist. Dieser Fettalkohol hat einen Schmelzpunkt über 20°C also ist als fest einzustufen.
Wie sieht es jetzt aber aus wenn dieses Produkt
auf über 100°C erhitzt wird?
Muss es jetzt als Gefahrgut der Klasse 9 flüssig eingestuft werden, oder gelten hier noch die Regelungen für Fest, da der Stoff gemäß ADR als Fest eingestuft werden müsste.
Dann wäre ja die Grenze 240°C.

Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus,
und verbleibe mit
freundlichen Grüßen

Uwe Wesselhoeft
e.mail: wesselhoeft. gefahrgutservice@t-online.de
 Re: Tankcodierung 16.11.2002 (14:06 Uhr) Oliver Lezius
> Guten Tag Herr Wesselhoeft,

bezugnehmend auf die erste Frage und unter Berücksichtigung der Bemerkung in Abschnitt 1.2.1 zu "Flüssiger Stoff", würde ich den von Ihnen genannten Umweltgefährdenden Stoff nicht der UN 3077 (fest) sondern UN 3082 (flüssig) (VG III Klassifizierungscode M6) zuordnen. Denn im Sinne der Tankvorschriften gilt die Beförderung von festen Stoffen die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden als Beförderung in flüssigem Zustand.
Jetzt und nur unter diesen Umständen ist eine in Verwendung von L-Tanks (LGBV oder höherwertig) zulässig.
 Re: Tankcodierung 16.11.2002 (14:09 Uhr) Oliver Lezius
> > Die Beförderung von Fettalkohol ist meiner Meinung nach auch unter einer Erwärmung kein Stoff nach ADR sofern die Marke von 240°C nicht überschritten wird.
 Verlust des ADR-Scheins 05.11.2002 (13:50 Uhr) Hartmut Frenzel
Ein Mitarbeiter hat seinen ADR Schein verloren. Kann er mit einer Kopie weiterfahren oder muss er auf den neuen Schein warten.

Danke für eine schnelle Antwort.
 Re: Verlust des ADR-Scheins 05.11.2002 (18:21 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Frenzel,
meines wissens nach kann sich ihr Mitarbeiter von der zuständigen Behörde einen Ersatz ADR-Schein ausstellen lassen.

Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 TYP-A-Versandstück, UN2910 29.10.2002 (09:39 Uhr) frenzel
Hallo,

bitte beantwortet mir die Frage:

Muss ich dem eigenen Fahrer, der ein TYP-A-Versandstück von dem Unternehmen zur LAFA-Sammelstelle transportiert eine Kopie der Typ-A-Bescheinigung mitgeben.

Danke für eine schnelle Antwort.

Gruß
Hartmut Frenzel
 Re: TYP-A-Versandstück, UN2910 29.10.2002 (15:13 Uhr) Oliver Lezius
> Guten Tag Herr Frenzel,

ich habe eine Gegenfrage zu Ihrem Anliegen!
Kann es sein, dass sie die Stoffnummer falsch eingegeben haben?
Unter UN 2910 sind mir nur "freigestellte Versandstücke begrenzte Stoffmenge" geläufig?
 Re: TYP-A-Versandstück, UN2910 29.10.2002 (15:23 Uhr) Frenzel
Ja, es handelt sich um UN 2910, "freigestellte Versandstücke begrenzte Stoffmenge"!
 Re: TYP-A-Versandstück, UN2910 29.10.2002 (15:31 Uhr) Oliver Lezius
> Wenn dem so ist, bedarf es gem. Unterabschnitt 5.1.5.4 keiner Zulassung.
 Re: TYP-A-Versandstück, UN2910 30.10.2002 (12:15 Uhr) Frenzel
Danke!

 technischer Name in Klasse 3 bei UN1266 und UN1993 16.09.2002 (13:18 Uhr) Ralf Helwig
Hallo Experten,

im ADR 2001 gibt es diverse Unterscheidungen bezüglich des erforderlichen technischen Namens z.B. bei UN1266 und UN1993, die auch im Beförderungspapier (Sondervorschrift 640)angegeben werden müssen
(Beispiel: 80% Ethanol, 15%Wasser, 5% Parfüm, Flammpunkt 18°C, Verpackungsgruppe II
technischer Name: 1266 Parfümerieerzeugnisse mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50°C höchstens 110 kPa)).

Zur "Vereinfachung" gibt es nun (bis 31.12.2002)die multilaterale Vereinbarung M121.

Für mich stellt sich jetzt folgende Frage:
Welcher Text gehört jetzt in das Beförderungspapier und gibt es diesbezüglich zum 01.01.2003 mit dem ADR 2003 weitere Änderungen (wie lautet der Text dann)?

Vielen Dank schon jetzt für Ihre Hilfe.


mit freundlichen Grüßen

Ralf Helwig
 Re: technischer Name in Klasse 3 bei UN1266 und UN1993 16.09.2002 (20:13 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Hellwig,
Die technische Angaben wie Dampfdruck und Flammpunkt sind in der Multilateralen Vereinbarung M121 ja in 8 Gruppen zusammengefasst worden und heissen nun SV 640 a bis 640 h.
Diese Regelung ist auch im ADR 2003 übernommen worden. Im Beförderungspapier brauch dann nicht mehr der ganze Txt eingetragen werden , sondern nur SV 640 und der jeweilige Buchstabe.
Ich hoffe diese Antwort reicht Ihnen und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Willi Pape
 Re: technischer Name in Klasse 3 bei UN1266 und UN1993 27.10.2002 (21:02 Uhr) Oliver Lezius
> Guten Abend Herr Helwig,
ich erlaube mir an dieser Stelle einiges hinzuzufügen.
Sollten Sie, was ja offensichtlich ist, vor dem 01.01.2003 die inhaltlichen Bestimmungen der M 121 in Anspruch nehmen wollen, welche ja ab dem 01.01.2003 in das ADR übernommen werden, so ist dem Beförderungspapier zur Identifizierung der entsprechenden Beförderungsvorschriften die Information "Sondervorschrift 640 D" hinzuzufügen. Das "D" steht in diesem Fall für Stoffe der Verpackungsgruppe II mit einem Dampfdruck bei 50°C von höchstens 110kPa (gem. dem von Ihnen genannten Beispiel). Individuell ist der Großbuchstabe nach der 640 zukünftig der Tabelle A in Kapitel 3.2 zu entnehmen (Spalte 6).
Zusätzlich ist im Beförderungspapier zu vermerken "Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M121)"!
Dieser entfällt jedoch wie gesagt ab 01.01.2003.

Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit helfen konnte.

Oliver Lezius
 Vorstellung 17.10.2002 (17:38 Uhr) Willi Pape
Hallo liebe Forumteilnehmer,
erst einmal möchte ich mich bei Herrn Ridder und Herrn Zitzelsberger für die "Beförderung" recht herzlich bedanken.
Ich hoffe das dieses Forum recht oft genutzt wird. Gerade in der jetzigen Zeit wo das ADR 99 noch gültig ist, das ADR 2001 angewendet werden kann und das ADR 2003 schon vor der Tür steht, darf es doch an Diskussionsstoff eigentlich nicht fehlen.
Ich möchte mich aber für alle die mich nicht kennen kurz vorstellen:
Ich bin Gefahrgutbeauftragter der Thyssen Krupp Stahl AG für Strasse, Schiene, Binnenschifffahrt, Seeschiffaht und Luftfahrt.
Ich muß aber gleich dabei sagen, dass mir der Bereich Luftfahrt, ausser hobbymässig wenn ich aus 4000 meter aus dem Flieger springe, nicht so liegt. Aber scheuen Sie sich nicht Fragen zur Luftfahrt zu stellen, denn es gibt bestimmt jemand der diese beantworten kann.
Es gibt auch keine dummen Fragen, es gibt nur dumme Antworten.
Ich wünsche uns allen, dass dies hier ein Forum mit vielen Teilnehmern und interessanten Beiträgen wird.
Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Erklärung 15.10.2002 (20:22 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Zitzelsberger,
es wäre nett, wenn Sie kurz erläutern würden wie man richtig auf ein Beitrag antwortet.
Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
 Re: Erklärung 15.10.2002 (23:10 Uhr) Reinhold Zitzelsberger
> Hallo Herr Zitzelsberger,
> es wäre nett, wenn Sie kurz erläutern würden wie man
> richtig auf ein Beitrag antwortet.
> Mit freundlichem Gruß
> Willi Pape

Hallo Herr Pape, tut mir leid, ich habe vergessen Sie sofort zu informieren:
Ich habe heute Nachmittag Ihren Status von User auf Moderator erhöht,
dadurch haben Sie das Recht, andere Beiträge nicht nur zu beantworten,
sondern auch zu ändern. Damit können Sie natürlich auch Beiträge
überschreiben. Ich dachte, das könnte für Sie, der Sie ja beinahe
ausschließlich die Funktion des Moderators dieses Forums übernommen haben
(in sehr dankenswerter Weise!!), in irgendeiner Art dienlich sein. Außerdem haben Sie jetzt auch einige Buttons mehr, mit denen Sie Ihre Antwort von anderen Beiträgen abheben können. Sie müssen
also in Zukunft nur darauf achten, dass Sie einen Beitrag beantworten (Antwortbutton am unteren Rand anklicken) und
nicht ändern, dann sollte es funktionieren.

Viele Grüße und ganz herzlichen Dank, auch im Namen von meinem Freund Klaus Ridder für
Ihre Mitarbeit.

Reinhold Zitzelsberger
www.zitzelsberger.de
 GGAV 2003 15.10.2002 (18:08 Uhr) Stefan Ehlers
Hallo Herr Ehlers,
inzwischen liegt die GGAV 2002 als Bundesratsdrucksache Nr. 682/02 vor.
Die Verordnung wurde in der Woche ab dem 09. September im Verkehrsausschuß des Bundesrates diskutiert und wurde auf der Bundesratssitzung am 27. September beschlossen.
Zu finden ist das komplette Dokument im Internet unter www.parlamentsspiegel.de, man findet es in folgenden Einzelschritten: Dokumente - Drucksachen und Plenarprotokolle - Bund
Institution: Bundesrat ; Dokumentenart: Drucksache - Nr.: 682/02.
Neben dem Verordnungstext enthält die Bundesratsdrucksache auch eine Begründung zur GGAV.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe,
mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Re: GGAV 2003 15.10.2002 (20:19 Uhr) Willi Pape
> Hallo Herr Ehlers,
>Irgendwie habe ich Ihre Frage überschrieben anstatt zu antworten. Bitte entschuldigen Sie vielmals.
Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Forumszugang 19.09.2002 (11:37 Uhr) Reinhold Zitzelsberger
Liebe Besucher dieses Forums,
ich hoffe, dass Sie nun alle uneingeschränkt Zugang zum Forum haben. Wenn nicht, dann bitte ich um eine Mail an mich. Ich werde das dann sofort abklären und nach Möglichkeit erledigen.

Vielen Dank und noch viele fruchtbare Diskussionen.
Ihr Webmaster
 Nachteil des Forumumzugs 12.09.2002 (09:31 Uhr) Willi Pape
Hallo,
ich finde es ausserordentlich schade, das durch den "Umzug" des Forums auf diesen Servers vielen die Möglichkeit genommen wurde an dem Forum teilzunehmen.
Da dieses Forum nun auf einem Chatserver liegt und bei den meisten Firmen das chatten verboten ist und diese Seiten automatisch gesperrt sind, ist ein Zugriff vom Büro aus in den meisten Fällen nicht mehr möglich.
Ich gehe aber mal davon aus, dass die Fragen rund ums Gefahrgut währen der Arbeitszeit im Büro auftauchen. Hoffentlich war dies eine richtige Entscheidung von Ihnen. Ich wünsche mir das es hier mit dem Forum weitergeht. Es hat mir nämlich immer viel Spaß gemacht

Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
> Hallo,
> ich finde es ausserordentlich schade, das durch den
> "Umzug" des Forums auf diesen Servers vielen die
> Möglichkeit genommen wurde an dem Forum teilzunehmen.
> Da dieses Forum nun auf einem Chatserver liegt und bei
> den meisten Firmen das chatten verboten ist und diese
> Seiten automatisch gesperrt sind, ist ein Zugriff vom
> Büro aus in den meisten Fällen nicht mehr möglich.
> Ich gehe aber mal davon aus, dass die Fragen rund ums
> Gefahrgut währen der Arbeitszeit im Büro auftauchen.
> Hoffentlich war dies eine richtige Entscheidung von
> Ihnen. Ich wünsche mir das es hier mit dem Forum
> weitergeht. Es hat mir nämlich immer viel Spaß gemacht
>
> Mit freundlichem Gruß
>
> Willi Pape

Das sagt der Betreiber des Forum-Servers dazu:

Hallo Herr Zitzelsberger,

mir ist nicht ganz klar, was Herr Pape mit einem Chat-Server meint. Normalerweise wird ein IRC-Server als Chatserver bezeichnet. Bei plaudern.de handelt es sich aber um einen ganz normalen Web-Server.
Natürlich ist es möglich, das manche Firmen bestimmte URLs sperren. Mir ist aber nicht bekannt dass plaudern.de davon betroffen wäre. Es gibt schliesslich viele Supportforen, die sonst nicht zu erreichen wären.
Definitiv sicher bin ich, das zumindest Audi, Telekom, Deutsche Bahn, Fendt, Sartorius usw. das System nutzen können. Einfach weil sie es auch tun. 8-)))

Viele Grüße
Horst Klier
tdb Software Service GmbH
 Gefahrgutforum 12.09.2002 (15:47 Uhr) klaus ridder
Hallo liebe Freunde des Gefahrgutforums,

ich begrüsse alle 'Neuen' und bedanke mich bei meinem webmaster für die Einrichtung des neuen Forums.

Übrigens findet nächste Woche am 19./20.September das Spezial-Seminar für Explosivstoffe in Hennef(Sieg) statt.Es
sind noch Plätze frei.Ich werde nach dem Seminar auf meiner
homepage darüber berichten.

Danach geht es weiter mit dem Spezialseminar in Bad Honnef.
Themen:
-Neues Gefahrgutrecht 2003
-Kontrolle von Gefahrgut
-Binnenschiffahrtgefahrgut-Tag

Ihr
Klaus Ridder
 Freigabe des Forums 07.09.2002 (12:26 Uhr) Reinhold Zitzelsberger
Liebe Forumsbesucher, das Forum ist freigegeben.
Viel Spaß beim Posten. Wie gesagt, alte Forumsbeiträge finden Sie hier [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar]. Das geht aber nur zum Anschauen. Es sind keine Neueinträge im alten Forum möglich!

Gruß Reinhold Zitzelsberger
 Testeintrag 05.09.2002 (21:38 Uhr) Webmaster
Der Testeintrag als Fremder scheint zu funktionieren.
 Forum im Test 05.09.2002 (21:05 Uhr) Zitzelsberger
Liebe Forumsbesucher, das Forum steht zum Testen bereit. Schreiben Sie mal einen Testbeitrag, verwenden Sie verschiedene Marker, probieren sie aus, ob alles geht. Auffälligkeiten tragen Sie bitte ebenfalls in einen Beitrag ein, wir werden der Sache sofort nachgehen.

Viel Spaß beim Testen

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