Gefahrgutforum
 
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 Tankfahrzeugreinigung 01.03.2008 (20:01 Uhr) Lugi100
Hallo Forum,

wer kann mir sagen, wo etwas über das Reinigen und Entgasen von Tankfahrzeugen steht, insbesondere über die Ausstellung eines Gasfreiheitsattestes und seiner Gültigkeit. Vielen Dank für Ihre Hilfe.

MkG
G.Lunkes
 Abgelaufene bzw. ungültige IBC 28.01.2008 (22:04 Uhr) peterman
Hallo zusammen!

Es werden von A nach B mehrere mit flüssigem Gefahrgut befüllte IBC befördert. Wer ist nun alles verantwortlich bzw. wer verhält sich ordnungswidrig gem. der GGVSE? Nach meiner Prüfung komme ich nur nur auf den Verpacker nach § 9 (5) 1 b GGVSE. Was ist denn mit dem Beförderer, dem Fahrer und dem Absender/Verlader? Wer hat Tipps oder Hinweise auf die GGVSE?

Besten Dank

peterman
 abgelaufene Zulassungsbescheinigung 17.01.2008 (19:12 Uhr) G.L.
Hallo Forum,
ich hätte mal eine Frage in Bezug auf die RSE, Ziffer 9-6.
In der genannten Ziffer steht, dass bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zulassungsbescheinigung der Zeitraum der nächsten Gültigkeit mit dem Tage des Ablaufs der vorherigen Gültigkeit beginnt. Erfolgt die erneute technische Untersuchung gem. Unterabschnitt 9.1.3.4 spätestens 1 Monat nach Ablauf der Jahresfrist, darf das Fahrzeug innerhalb dieser Monatsfrist nicht für die Beförderung gef. Güter weiter verwendet werden. Dieses ist auch einleuchtend. Was mich jedoch etwas verwirrt ist folgender Satz:
"Nach dieser Monatsfrist ist das Fahrzeug einer technischen Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.3 zu unterziehen". Heißt das, dass man das Fahrzeug während der Monatsfrist noch zum Ort der Prüfung fahren darf und nach dieser Frist das Fahrzeug nicht mehr, oder nur noch mit Ausnahmegenehmigung bewegt werden darf, oder wie ist dieser Satz zu verstehen? Das Fahrzeug muss doch ohnehin einer tech. Untersuchung unterzogen werden, sobald die Zulassungsbescheinigung abgelaufen ist, es sei denn, sie läuft wegen einer fälligen ZP oder HP ab. M.E. spielt es doch keine Rolle, ob das Fahrzeug während dieses Monats oder danach untersucht wird, ich muss hierbei lediglich Gültigkeitseinbußen hinnehmen.Ich habe vor langer Zeit mal gelesen, dass man das Fahrzeug nach Ablauf der Zulassungsbescheinigung noch zum "Ort der Prüfung fahren darf". Ich finde diesen Passus aber nicht mehr. Wer kann mir sagen, wo der nochmal steht, sofern es Ihn noch gibt? Vielen Dank für Eure Hilfe!

MfG

G.L.
Hallo Forum,

es geht darum, dass keine Gefahrgüter mehr befördert werden.
Eine Zuführung zur Prüfung ist möglich und erforderlich.

Gruß
Jörg Holzhäuser
 Fortbildungslehrgang 04.11.2007 (17:33 Uhr) Spatzel
Hallo ,
gemäß GGVSE 8.2.1.5 ist der Auffrischungslehrgang nach fünf Jahren zu besuchen.
Kann ich als Dozent für Gefahrgutausbildung diesen Fotbildungslehrgang als Teilnehmer selber durchführen, die Prüfung als solches wird ja anschließend durch einen Prüfer der IHK abgenommen?
Oder muss an diesen Lehrgang selber als Teilnehmer teilnehmen, damit die ADR Bescheinigung verlängert wird.
Wie ist Eure Meinung dazu?

Mit freundlichen Grüssen

Spatzel
 Re: Fortbildungslehrgang 17.01.2008 (18:49 Uhr) GLunkes
> Hallo ,
> gemäß GGVSE 8.2.1.5 ist der Auffrischungslehrgang nach
> fünf Jahren zu besuchen.
> Kann ich als Dozent für Gefahrgutausbildung diesen
> Fotbildungslehrgang als Teilnehmer selber durchführen,
> die Prüfung als solches wird ja anschließend durch einen
> Prüfer der IHK abgenommen?
> Oder muss an diesen Lehrgang selber als Teilnehmer
> teilnehmen, damit die ADR Bescheinigung verlängert wird.
> Wie ist Eure Meinung dazu?
>
> Mit freundlichen Grüssen
>
> Spatzel

Hallo,
ich bin selbst Dozent für Gefahrgutfahrer und der Auffassung, dass es ausreichen müsste, dass Sie als Dozent, "der sich eh ständig auf dem laufenden Halten muss", lediglich an der Prüfung teilzunehmen. Was soll ein anderer Dozent Ihnen erzählen, was Sie nicht schon selbst wissen müssen, um Gefahrgutfahrer vorschriftenkonform ausbilden zu können? Was sagt denn Ihre zuständige IHK dazu?

MfG

G.Lunkes
 Kein Betreff 04.12.2007 (23:20 Uhr) schindlbeck62
Hallo Gefahrgutexperten,
wenn UN 1978 Propan mit einem Tanfahrzeug befördert wird, muß ein Tank mit der Codierung P B N verwendet werden.Lt. dieser Codierung kann der Tank mit einem
Sicherheitsventil / -einrichtung N = Tank, Batterie-Fahrzeug oder MEGC mit Sicherheitsventil gemäß Absatz 6.8.3.2.9 oder 6.8.3.2.10, der nicht luftdicht verschlossen ist ausgerüstet sein.

6.8.3.2.9 Tanks für verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase dürfen mit federbelasteten Sicherheitsventilen versehen sein. Diese Ventile müssen in der Lage sein, sich bei einem Druck zwischen dem 0,9- und dem 1,0fachen Prüfdruck des Tanks, an dem sie angebracht sind, selbsttätig zu öffnen. Bei den Ventilen muss es sich um eine Bauart handeln, die dynamischen Kräften, einschließlich Flüssigkeitsschwall, standhält. Die Verwendung von gewichtsbelasteten Ventilen (Schwerkraft oder Gegengewicht) ist untersagt. Die erforderliche Abblasmenge der Sicherheitsventile ist nach der Formel in Absatz 6.7.3.8.1.1 zu berechnen.

Meine Frage:
Dürfen solche Tanks ein Sicherheitsventil wie in 6.8.3.2.9 beschrieben haben oder muß er ein solches haben?
Oder wie wird sonst ein Überdruck verhindert?
Gruß
Schindlbeck

 Gefahrgutbeauftragter 18.10.2007 (09:41 Uhr) Schindlbeck62
Hallo Kollegen,
als ich vor jahren meinen Gefahrgutbeauftragten machte, stand, daß der Gefahrgutbeauftragte bei Verstößen bis 100 000 DM haften kann, oder so.
Gilt dies immer noch?
Wenn ja, wo kann ich dies nachlesen?
Ich habe in der GbV dazu nichts gefunden.
Vielen Dank für euere Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen
Schindlbeck
 Re: Gefahrgutbeauftragter 18.10.2007 (11:43 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Schindlbeck,
die 100.000 DM stammen aus dem § 10 Abs. 4 GGBefG. Diesen Passus gibt es heute noch, allerdings mit 50.000 Euro. Aber dieser Absatz bezieht sich nicht auf den Gefahrgutbeauftragten, sondern auf denjenigen der eine dort genannte Ordnungswidrigkeit begeht.

Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
Zuletzt geändert von Willi Pape am 18.10.2007 um 11:44 Uhr.
Sehr geehrter Herr Schindlbeck,

die Antwort finden Sie über § 10 Abs. 1 Nr. 1 GGBefG.
Hier wird dann auf die Rechtsverordnung die dies betrifft
verwiesen.

Heute sind es nur 50000 €.


Herzlichen Gruß

Jörg Holzhäuser


> Hallo Kollegen,
> als ich vor jahren meinen Gefahrgutbeauftragten machte,
> stand, daß der Gefahrgutbeauftragte bei Verstößen bis 100
> 000 DM haften kann, oder so.
> Gilt dies immer noch?
> Wenn ja, wo kann ich dies nachlesen?
> Ich habe in der GbV dazu nichts gefunden.
> Vielen Dank für euere Hilfe.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Schindlbeck
 Klasse 9 bei Klasse 3 Erleichterungen 16.05.2007 (10:01 Uhr) martinus
Guten Tag,
Eine Zubereitung waere Klasse 3, profitiert aber dank hoher Viskositaet und bestandener Loesemitteltrennpruefung von den Erleichterungen nach 2.2.3.1.5 ADR Ein verwendetes Loesemittel fuehrt eigentlich zur Klasse 9, die bei 3 ja nach 2.2.9.1.1.nicht gelabelt werden muesste. Gilt nun wegen der hohen Viskositaet (kein 3) doch 9 oder gar unter 450 l Klasse 9 und ueber 450 l Klasse 3 oder muss unter 450 l ueberhaupt nicht gelabelt werden?
Vielen Dank

Ahndung nach 7.5.7 ADR (Ladungssicherung) bei LQ-Mengen ? Hallo "Gefahrgutler", ich befasse mich mit der Frage, ob eine Ahndung sinnvoll ist, wenn ein Ladungssicherungsverstoß beim Transport von LQ-Mengen nach 3.4 ADR  (Freistellungen im Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten Gütern) vorliegt. Beim Transport von Gefahrgut nach 3.4 ADR ist die Freistellung nach ADR  vorhanden, wenn die geforderten Voraussetzungen nach 3.4.3 bis 3.4.6 ...........ADR   erfüllt sind. Wie ist nun aber Eure Meinung, wenn alle Vorraussetzungen für LQ-Beförderung zwar gegeben sind ,das entsprechende Gefahrgut aber nicht ordnungsgemäß auf der Ladefläche gesichert ist ? Liegt hier ein Verstoß nach 7.5.7  ADR (Ladungssicherung) vor, da ja auch bei den Freistellung nach 1.1.3.1 a ADR  (Freistellungen beim Transport von gefährlichen Gütern durch Privatpersonen) die Freistellung erst dann wirksam wird, wenn Maßnahmen getroffen werden, die ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Danke für Eure Antworten M.f.G  Horst Zach
Hallo Herr Zach,
hierbei handelt es sich nicht nur um ein Verstoß gegen Abschnitt 7.5.7 ADR. Ladungssicherung ist ja nicht nur ein Thema bei Gefahrguttransporte. Hierbei hat der Fahrer/Verlader auch gegen die Strassenverkehrsordnung verstoßen.

Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Sicherheitszündhölzer 11.04.2007 (12:28 Uhr) unbekannt
Hallo zusammen,

welche Ausrüstung benötigt das Fahrzeug/ Unternehmer wenn generell nur Sicherheitszündhölzer UN 1944 Kl. 4.1 in LQ-Mengen verschickt werden?

Vielen Dank für Eure Information!

Mit freundlichem Gruss
 Re: Sicherheitszündhölzer 11.04.2007 (19:11 Uhr) Jörg Holzhäuser
Antwort:
Bei der ausschließliche Beförderung von LQ sind keine Anforderungen an das Fahrzeug zu stellen.

Gruß
J Holzhäuser

Hallo zusammen,

>
> welche Ausrüstung benötigt das Fahrzeug/ Unternehmer wenn
> generell nur Sicherheitszündhölzer UN 1944 Kl. 4.1 in
> LQ-Mengen verschickt werden?
>
> Vielen Dank für Eure Information!
>
> Mit freundlichem Gruss
 Kennzeichnung + Ausrüstung 24.03.2007 (20:31 Uhr) user65
Hallo zusammen,

ich durchforste seit geraumer Zeit das Internet um Antworten auf meine Gefahrgufragen zu bekommen, aber leider bekomme ich so nur widersprüchliche Antworten.Vielleicht kann mir in diesem Forum geholfen werden?!

1. Orangene Warntafeln an den LKW
    Ab welchen Punktewert muss man die Orangenen Warntafeln aufklappen? Auch wenn ich unter der 1000
    Punkte Grenze bin, also lt. ADR 1.1.3.6 .3.? Habe dazu die unterschiedlichsten Varianten gelesen/gehört.

2. Gefahrgutausrüstung
     Muss das fahrzeug bei 1.1.3.6.3 nur mit dem 2kg Feuerlöscher augestattet sein oder auch mit
     Unterlegkeit/ Handlampe etc.?

Vielen Dank für Ihre Antworten, bitte auch mit Angabe der Fundstelle im ADR.

Mit freundlichem Gruss
User65
Hallo,

zu 1:
Die orangefarbenen Tafeln müssen ab 1001 Punkt aufgeklappt werden.
Darunter könnten sie aufgekappt werden.

zu  2.
Die Ausrüstung unter 1000 Punkte :
1 x  2 kg Feuerlöscher nach 8.1.4.2.
Die sonstige Ausrüstung nach 8.1.5 ist nicht mitzuführen.

Gruß
Jörg Holzhäuser
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