| (4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.
Unser Problem sind ja gerade die Internetausdrucker (geiles wort) in diesen Öffentlichen stellen, und die Zensur dient dem Schutze der öffentlichen Sicherheit.
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epic fail! |