Gefahrgutforum
 
Hallo Forum,
ich hätte mal eine Frage in Bezug auf die RSE, Ziffer 9-6.
In der genannten Ziffer steht, dass bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zulassungsbescheinigung der Zeitraum der nächsten Gültigkeit mit dem Tage des Ablaufs der vorherigen Gültigkeit beginnt. Erfolgt die erneute technische Untersuchung gem. Unterabschnitt 9.1.3.4 spätestens 1 Monat nach Ablauf der Jahresfrist, darf das Fahrzeug innerhalb dieser Monatsfrist nicht für die Beförderung gef. Güter weiter verwendet werden. Dieses ist auch einleuchtend. Was mich jedoch etwas verwirrt ist folgender Satz:
"Nach dieser Monatsfrist ist das Fahrzeug einer technischen Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.3 zu unterziehen". Heißt das, dass man das Fahrzeug während der Monatsfrist noch zum Ort der Prüfung fahren darf und nach dieser Frist das Fahrzeug nicht mehr, oder nur noch mit Ausnahmegenehmigung bewegt werden darf, oder wie ist dieser Satz zu verstehen? Das Fahrzeug muss doch ohnehin einer tech. Untersuchung unterzogen werden, sobald die Zulassungsbescheinigung abgelaufen ist, es sei denn, sie läuft wegen einer fälligen ZP oder HP ab. M.E. spielt es doch keine Rolle, ob das Fahrzeug während dieses Monats oder danach untersucht wird, ich muss hierbei lediglich Gültigkeitseinbußen hinnehmen.Ich habe vor langer Zeit mal gelesen, dass man das Fahrzeug nach Ablauf der Zulassungsbescheinigung noch zum "Ort der Prüfung fahren darf". Ich finde diesen Passus aber nicht mehr. Wer kann mir sagen, wo der nochmal steht, sofern es Ihn noch gibt? Vielen Dank für Eure Hilfe!

MfG

G.L.
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