Gefahrgutforum
 
> Hallo Forum,
>
> wer kann mir sagen, warum Wechselbehälter hinsichtlich
> des Unterabschnittes 5.3.1.5 ADR nicht wie Container
> behandelt werden?
> Oben besagter Unterabschnitt sagt aus, dass
> beispielsweise bei der Klasse 1, Fahrzeuge in denen
> Versandstücke mit Stoffen der Klasse 1 befördert werden,
> an beiden Längsseiten und hinten Großzettel anzubringen
> sind und dies auch für Wechselbehälter, ausgenommen im
> kombinierten Verkehr Straße/Schiene gilt. M.E. ist es
> aber unerheblich, ob ich einen Container habe, den ich an
> allen vier Seiten Kennzeichnen muss, oder aber einen
> Wechselbehälter. Den kann ich genau wie den Container in
> irgendeinem Hof abstellen, habe aber dann an der
> Stirnseite vorne keine Kennzeichnung.
>
> Vielen Dank für Eure Mühe!
>
> MfG
>
> Guido Lunkes

Hallo zusammen

Zu diesem unendlichen Thema habe ich eine aktuelle Kontrolle vor ein paar Tagen auf der BAB 7 in Göttingen durchgeführt.
Die Ladung bestand aus zwei Großcontainern.Einer mit Nichtgefahrgut und der andere beladen mit VS der Kl. 6.1 und 9. Gewicht oberhalb der Freigrenznen. Komischerweise befand sich aber auf dem Container keinerlei Placards.Dem Fahrer wurde vom Verlader erklärt.Er braucht keine, da die Ladung nicht direkt zur See geht, sondern in einem Zwischenlager umgeladen wird. Im Rahmen der Kontrolle wurden dann ein Gb. der Fa. Zufall beffragt und ein Kollege der Wasserschutz.Der Gb sagt; Keine Placards erforderlich.Der Kollege der Wasserschutz; Der SV wäre Auslegungssache.!!
Also für mich war das ein ganz klarer SV,nämlich Verstoß gegen die Vorschriften des Gefahrgutrechtes.
Sieht das hier jemand anders?
Ich kontrolliere seit 22 Jahren Gefahrgutttransporte.

Gruß

Martin F.
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