Gefahrgutforum
 
> > Hallo Forum,
> >
> > wer kann mir sagen, warum Wechselbehälter hinsichtlich
> > des Unterabschnittes 5.3.1.5 ADR nicht wie Container
> > behandelt werden?
> > Oben besagter Unterabschnitt sagt aus, dass
> > beispielsweise bei der Klasse 1, Fahrzeuge in denen
> > Versandstücke mit Stoffen der Klasse 1 befördert werden,
> > an beiden Längsseiten und hinten Großzettel anzubringen
> > sind und dies auch für Wechselbehälter, ausgenommen im
> > kombinierten Verkehr Straße/Schiene gilt. M.E. ist es
> > aber unerheblich, ob ich einen Container habe, den ich an
> > allen vier Seiten Kennzeichnen muss, oder aber einen
> > Wechselbehälter. Den kann ich genau wie den Container in
> > irgendeinem Hof abstellen, habe aber dann an der
> > Stirnseite vorne keine Kennzeichnung.
> >
> > Vielen Dank für Eure Mühe!
> >
> > MfG
> >
> > Guido Lunkes
>
> Hallo zusammen
>
> Zu diesem unendlichen Thema habe ich eine aktuelle
> Kontrolle vor ein paar Tagen auf der BAB 7 in Göttingen
> durchgeführt.
> Die Ladung bestand aus zwei Großcontainern.Einer mit
> Nichtgefahrgut und der andere beladen mit VS der Kl. 6.1
> und 9. Gewicht oberhalb der Freigrenznen. Komischerweise
> befand sich aber auf dem Container keinerlei Placards.Dem
> Fahrer wurde vom Verlader erklärt.Er braucht keine, da
> die Ladung nicht direkt zur See geht, sondern in einem
> Zwischenlager umgeladen wird. Im Rahmen der Kontrolle
> wurden dann ein Gb. der Fa. Zufall beffragt und ein
> Kollege der Wasserschutz.Der Gb sagt; Keine Placards
> erforderlich.Der Kollege der Wasserschutz; Der SV wäre
> Auslegungssache.!!
> Also für mich war das ein ganz klarer SV,nämlich Verstoß
> gegen die Vorschriften des Gefahrgutrechtes.
> Sieht das hier jemand anders?
> Ich kontrolliere seit 22 Jahren Gefahrgutttransporte.
>
> Gruß
>
> Martin F.

Hallo Marin F.,

ich sehe diesen Fall genau wie Sie. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Container nach erfolgtem Strßentransport seine weitere Reise per See fortführt. Container sind, sofern kennzeichnungspflicht nach 1.1.3.6. ADR besteht an allen vier Außenseiten mit den entsprechenden Placards zu kennzeichenen.Geschieht dies nicht, handelt es sich um einen eindeutigen Verstoß gegen die Gefahrgutvorschriften. In meinem damaligen Beitrag weiter oben, ging es primär um den Unterschied, warum Wechselbehälter nicht auch wie Container behandelt werden, sondern nur dann, wenn im kombinierten Verkehr Straße/Schine befördert wird. Diese Praxis ist für mich völlig unlogisch. Leseen Sie hierzu den Beitrag von Herrn Holzhäuser, welcher die einzige plausible Erklärung dafür sein kann.

MfG

Guido Lunkes
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