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 Gefahrgutforum
 

 UN1866 23.11.2009 (15:22 Uhr) Schadow
ich habe einen lkw kontrolliert und folgendes festgestellt: 2 ibc 1100 kg nidergezurrt mit harzlösung.
in den papieren stand un1866 harzlösung 3 vg 3 D/E. kein weiterer zusatz
meine frage: fällt die ladung unters adr? bin mir unsicher.vielen dank für die antwort.
 1 Vertriebsleiter/in Gefahrgutverpackungen gesucht 29.09.2009 (20:03 Uhr) JobCampus
Guten Tag,

wir sind eine Executive & Direct Search Agentur mit Sitz in Lübeck, Hamburg und München.

Im Auftrag unseres Klienten, ein renommiertes, weltweit bekanntes und agierendes Unternehmen der Verpackungsmittelindustrie, suchen wir einen

Vertriebsleiter (m/w) Europa für
Gefahrgutverpackung (Metall, Kunststoffe usw.).

Bei Interesse an dieser Herausforderung, senden Sie bitte Ihren Lebenslauf direkt an unsere Geschäftsführung, Andrea Gensel, gensel@job-campus.de.

Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit telefonisch unter 0451 2903-189 zur Verfügung.

Ihr Team von Job-Campus
www.Job-Campus.de
> Guten Tag,
>
> wir sind eine Executive & Direct Search Agentur mit Sitz
> in Lübeck, Hamburg und München.
>
> Im Auftrag unseres Klienten, ein renommiertes, weltweit
> bekanntes und agierendes Unternehmen der
> Verpackungsmittelindustrie, suchen wir einen
>
> Vertriebsleiter (m/w) Europa für
> Gefahrgutverpackung (Metall, Kunststoffe usw.).
>
> Bei Interesse an dieser Herausforderung, senden Sie bitte
> Ihren Lebenslauf direkt an unsere Geschäftsführung,
> Andrea Gensel, gensel@job-campus.de.
>
> Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit telefonisch unter
> 0451 2903-189 zur Verfügung.
>
> Ihr Team von Job-Campus
> www.Job-Campus.de


Mann seid Ihr peinlich,

hier findet Ihr höchstens einen Experten für Onanie.
Versuchts mal bei Jobscout24 - dieser Tipp war gratis aber nicht umsonst ;-)
 Einstufung Lithiumzellen !? 23.06.2009 (08:05 Uhr) BernhardGbV
Hallo Gefahrgutfreunde,

bei Lithiumbatterien gibt es jetzt neben den UN 3090 Li-Metallbatterien und UN 3480 Li-Ionen-Batterien noch die UN 3091 Li-Metallbatterien in Ausrüstungen... und UN 3481 Li-Ionen-Batterien in Ausrüstungen. Die Definition von "AUSRÜSTUNGEN" kann ich aber nirgends finden, was ist der Unterschied zu der vom ADR freigestellten UN 3171 "Batteriebetriebenes Gerät"???? Wäre toll, wenn mir jemand hier weiterhelfen könnte!!! VIELEN DANK!


 Tragbare Beleuchtungsgeräte 19.02.2008 (20:09 Uhr) Lugi100
Hallo Forum,

nach Kapitel 8.3.4 dürfen Beleuchtungsgeräte keine Oberflächen aus Metall haben, durch die Funken erzeugt werden können. Eine Mag Lite zum Beispiel wäre ein solches Beleuchtungsgerät.Darf diese Taschenlampe verwendet werden, oder muss sie Ex-geschützt ausgeführt sein? Ist ein Ex-schutz überhaupt noch irgendwo gefordert?  Meines Erachtens nach, dürfte der Vewrwendung einer Mag Lite nichts im Wege stehen. Was meinen Sie dazu? Vielen Dank für Ihre hilfe!

MfG

G. Lunkes
Hallo Herr / Frau Lunkes,
in den Gefahrgutvorschriften steht nirgends das es sich um ex-geschützte Beleuchtungsgeräte handeln muß. Meines erachtens reicht eine Taschenlampe ohne metalloberfläche.

Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
Guten Tag!

Es ist eine nicht Funken bildende Handleuchte zu verwenden, laut GGVSE! Ex geschützt muss sie nur sein wenn es die Schriftliche Weisung vor sieht!

MFG Christian Heun
> Hallo Forum,
>
> nach Kapitel 8.3.4 dürfen Beleuchtungsgeräte keine
> Oberflächen aus Metall haben, durch die Funken erzeugt
> werden können. Eine Mag Lite zum Beispiel wäre ein
> solches Beleuchtungsgerät.Darf diese Taschenlampe
> verwendet werden, oder muss sie Ex-geschützt ausgeführt
> sein? Ist ein Ex-schutz überhaupt noch irgendwo
> gefordert?  Meines Erachtens nach, dürfte der Vewrwendung
> einer Mag Lite nichts im Wege stehen. Was meinen Sie
> dazu? Vielen Dank für Ihre hilfe!
>
> MfG
>
> G. Lunkes

Hallo...

Wörtlich ist eine Ex-Lampe in der ADR nicht gefordert. Sollte jedoch in Zeile 19 die S2 stehen, ist eine Lampe notwendig, die evtl. auftretenden Dämpfe nicht entzünden kann.. Also dann doch wieder Ex-geschützt...
 Großzettel an Fahrzeugen 21.02.2009 (10:27 Uhr) Chris
Hallo liebe Mitstreiter.

Lastkraftzug bestehend aus Motorwagen u. Anhänger. Auf dem Motorwagen sind 450 kg NEM 1.4G u. auf dem Anhänger 200 kg NEM 1.4G geladen. Orangefarbene Kennzeichnung (Beförderungseinheit)keine Frage aber wie sieht es mit den Großzetteln an den Fahrzeugen aus? Habe schon diverse unterschiedliche Anworten bekommen wie z.B. nur Motorwagen an den Längsseiten und hinten oder an den Längsseiten des Motorwagens u. des Anhängers u. hinten am Anhänger o. eine weitere Variante wurde vorgeschlagen, Motorwagen sowie Anhänger an den Längsseiten und hinten. Bin jetzt verunsichert. Welche Möglichkeit ist die richtige?


Gruß

Chris
 Re: Großzettel an Fahrzeugen 23.02.2009 (16:39 Uhr) Thomas Damm
Die Antwort wurde bereits unter www.gefahrgut-foren.de bezüglich Deiner dortigen gleichen Anfrage eingestellt. Somit LKW und Anhänger jeweils seitlich und hinten (Anhänger) mit Großzetteln 1.4 G kennzeichnen.

Gruß
Thomas


> Hallo liebe Mitstreiter.
>
> Lastkraftzug bestehend aus Motorwagen u. Anhänger. Auf
> dem Motorwagen sind 450 kg NEM 1.4G u. auf dem Anhänger
> 200 kg NEM 1.4G geladen. Orangefarbene Kennzeichnung
> (Beförderungseinheit)keine Frage aber wie sieht es mit
> den Großzetteln an den Fahrzeugen aus? Habe schon diverse
> unterschiedliche Anworten bekommen wie z.B. nur
> Motorwagen an den Längsseiten und hinten oder an den
> Längsseiten des Motorwagens u. des Anhängers u. hinten am
> Anhänger o. eine weitere Variante wurde vorgeschlagen,
> Motorwagen sowie Anhänger an den Längsseiten und hinten.
> Bin jetzt verunsichert. Welche Möglichkeit ist die
> richtige?
>
>
> Gruß
>
> Chris
Zuletzt geändert von Thomas Damm am 23.02.2009 um 16:41 Uhr.

 Begriffserklärung 12.05.2003 (14:16 Uhr) Hofmann
Hallo,

wieder einmal benötigen wir Hilfestellung. Es geht um die Begriffe "bedecktes" Fahrzeug und "gedecktes" Fahrzeug.
(bedecktes Fahrzeug = lose Plane?)
"bedecktes" Fahrzeug = Kofferfahrzeug oder auch Planenwagen?

Wir versenden Zinkoxid (UN 3077) in 5M1-Säcken. Muß die Ware im Kofferzug befördert werden?

Vielen Dank für eine schnelle Antwort.

(Danke auch noch für die prompte Auskunft bei unserer letzten Anfrage.)

Mit freundlichen Grüßen

Harzer Zinkoxide GmbH
Marion Kohrt

  
 Re: Begriffserklärung 12.05.2003 (14:27 Uhr) Hofmann
>              Korrektur: "gedecktes" Fahrzeug = Kofferfahrzeug oder auch Planenagen?
Hallo,
>
> wieder einmal benötigen wir Hilfestellung. Es geht um die
> Begriffe "bedecktes" Fahrzeug und "gedecktes" Fahrzeug.
> (bedecktes Fahrzeug = lose Plane?)
> "gedecktes" Fahrzeug = Kofferfahrzeug oder auch
> Planenwagen?
>
> Wir versenden Zinkoxid (UN 3077) in 5M1-Säcken. Muß die
> Ware im Kofferzug befördert werden?
>
> Vielen Dank für eine schnelle Antwort.
>
> (Danke auch noch für die prompte Auskunft bei unserer
> letzten Anfrage.)
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
> Harzer Zinkoxide GmbH
> Marion Kohrt
>
>  
 Re: Begriffserklärung 12.05.2003 (16:50 Uhr) O.Lezius
> Hallo,
>
> für UN 3077 gilt, wenn dieser Stoff in Säcken 5M1 verpackt ist, die Sondervorschrift V13. Demnach sind diese Säcke in gedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen Containern zu befördern.
->gedecktes Fahrzeug gem. Abschnitt 1.2, ein Fahrzeug mit einem Aufbau, der geschlossen werden kann (also Anhänger bzw. Sattelanhänger mit Plane und Spriegel als Aufbau und verschließbarer Tür/Türen bzw. Plane oder Hubladebühne).
->geschlossener Container = vollständig geschlossener Container (starre Seitenwände und Stirnwände), Dach darf vorhanden sein, sofern dies bei der Beförderung geschlossen ist

Mfg

O.Lezius
 Re: Begriffserklärung 06.02.2009 (11:26 Uhr) Franzen Joseph
>
Hallo,

Ich finde dieses Forum gut.
Der Beitrag hat mir geholfen!

MfG

Franzen Joseph
 Ladungssicherung 06.10.2008 (11:43 Uhr) BernhardGbV
Hallo Kolleginnen/Kollegen,

wie verhält es sich bei der Ladungssicherung von restentleerten 60l-Säurekanistern (Leihbehälter, die zur Wiederbefüllung gegeben werden; zugeschraubt, außen sauber, gekennzeichnet...) : dürfen diese "lose" auf einem Haufen auf der LKW-Ladefläche befördert werden oder müssen sie genauso sauber nebeneinander geschlichtet werden (evtl. auf Paletten) - mit max. 1 Handbreit Abstand usw. Wie sind die gesetzlichen Grundlagen/wo finden sich diese Detailregelungen?
Vielen Dank für Eure Infos!
 Re: Ladungssicherung 06.10.2008 (22:03 Uhr) Jörg Holzhäuser
Hallo,

fast alles ist möglich:
Beförderung nach 1.1.3.5
Beförderung wie im gefüllten Zustand mit allen
Anforderungen des ADR
Beförderung in loser Schüttung nach 7.3.1.1
Dann müsste die Beförderungseinheit wie bei einer
Beförderung in loser Schüttung z.B. gekennzeichnet werden.

Herzliche Grüße
Jörg Holzhäuser
 Kennzeichnung mit Placards 19.05.2008 (15:20 Uhr) Lugi100
Hallo Forum,

wer kann mir sagen, warum Wechselbehälter hinsichtlich des Unterabschnittes 5.3.1.5 ADR nicht wie Container behandelt werden?
Oben besagter Unterabschnitt sagt aus, dass beispielsweise bei der Klasse 1, Fahrzeuge in denen Versandstücke mit Stoffen der Klasse 1 befördert werden, an beiden Längsseiten und hinten Großzettel anzubringen sind und dies auch für Wechselbehälter, ausgenommen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene gilt. M.E. ist es aber unerheblich, ob ich einen Container habe, den ich an allen vier Seiten Kennzeichnen muss, oder aber einen Wechselbehälter. Den kann ich genau wie den Container in irgendeinem Hof abstellen, habe aber dann an der Stirnseite vorne keine Kennzeichnung.

Vielen Dank für Eure Mühe!

MfG

Guido Lunkes
Hallo Herr Lunkes,

warum Wechselbehälter nicht wie Großcontainer
behandelt ist fast eine unendliche Gefahrgutgeschichte.
Es gab vor ca. 10 Jahren die Gleichbehandlung.
Dann wurde von Seiten der Wirtschaft die Sinnhaftigkeit angezweifelt.
Es gab dann sogar eine internationale Arbeitsgruppensitzung.
Man hat sich dann auf die jetzige Regelung mit der Bemerkung im ADR geeinigt.
Ich bin da einer anderen Meinung. Wenn die Kennzeichnung mit Großzettel auf
Container erforderlich ist dann müsste sie ebenfalls auf Wechselbehältern
erforderlich sein. Es ist eher ein praktisches Problem. Wenn man sehr viele
unterschiedliche Gefahrgüter mit den dazugehörigen Gefahrzetteln in
einem Wechselbehälter hat, dann können Sie sich ja vorstellen wie schön "bunt"
der Behälter aussieht. Außerdem müssen die Zettel dann wieder herunter.
Beim Großcontainer der überwiegend im internationalen Seeverkehr zum Einsatz kommt
ist diese Vielfalt an unterschiedlichen Gefahrgütern eher selten.

Herzlichen Gruß
Jörg Holzhäuser
 Re: Kennzeichnung mit Placards 14.07.2008 (10:33 Uhr) Highway64
> Hallo Forum,
>
> wer kann mir sagen, warum Wechselbehälter hinsichtlich
> des Unterabschnittes 5.3.1.5 ADR nicht wie Container
> behandelt werden?
> Oben besagter Unterabschnitt sagt aus, dass
> beispielsweise bei der Klasse 1, Fahrzeuge in denen
> Versandstücke mit Stoffen der Klasse 1 befördert werden,
> an beiden Längsseiten und hinten Großzettel anzubringen
> sind und dies auch für Wechselbehälter, ausgenommen im
> kombinierten Verkehr Straße/Schiene gilt. M.E. ist es
> aber unerheblich, ob ich einen Container habe, den ich an
> allen vier Seiten Kennzeichnen muss, oder aber einen
> Wechselbehälter. Den kann ich genau wie den Container in
> irgendeinem Hof abstellen, habe aber dann an der
> Stirnseite vorne keine Kennzeichnung.
>
> Vielen Dank für Eure Mühe!
>
> MfG
>
> Guido Lunkes

Hallo zusammen

Zu diesem unendlichen Thema habe ich eine aktuelle Kontrolle vor ein paar Tagen auf der BAB 7 in Göttingen durchgeführt.
Die Ladung bestand aus zwei Großcontainern.Einer mit Nichtgefahrgut und der andere beladen mit VS der Kl. 6.1 und 9. Gewicht oberhalb der Freigrenznen. Komischerweise befand sich aber auf dem Container keinerlei Placards.Dem Fahrer wurde vom Verlader erklärt.Er braucht keine, da die Ladung nicht direkt zur See geht, sondern in einem Zwischenlager umgeladen wird. Im Rahmen der Kontrolle wurden dann ein Gb. der Fa. Zufall beffragt und ein Kollege der Wasserschutz.Der Gb sagt; Keine Placards erforderlich.Der Kollege der Wasserschutz; Der SV wäre Auslegungssache.!!
Also für mich war das ein ganz klarer SV,nämlich Verstoß gegen die Vorschriften des Gefahrgutrechtes.
Sieht das hier jemand anders?
Ich kontrolliere seit 22 Jahren Gefahrgutttransporte.

Gruß

Martin F.
 Re: Kennzeichnung mit Placards 14.07.2008 (13:17 Uhr) Lugi100
> > Hallo Forum,
> >
> > wer kann mir sagen, warum Wechselbehälter hinsichtlich
> > des Unterabschnittes 5.3.1.5 ADR nicht wie Container
> > behandelt werden?
> > Oben besagter Unterabschnitt sagt aus, dass
> > beispielsweise bei der Klasse 1, Fahrzeuge in denen
> > Versandstücke mit Stoffen der Klasse 1 befördert werden,
> > an beiden Längsseiten und hinten Großzettel anzubringen
> > sind und dies auch für Wechselbehälter, ausgenommen im
> > kombinierten Verkehr Straße/Schiene gilt. M.E. ist es
> > aber unerheblich, ob ich einen Container habe, den ich an
> > allen vier Seiten Kennzeichnen muss, oder aber einen
> > Wechselbehälter. Den kann ich genau wie den Container in
> > irgendeinem Hof abstellen, habe aber dann an der
> > Stirnseite vorne keine Kennzeichnung.
> >
> > Vielen Dank für Eure Mühe!
> >
> > MfG
> >
> > Guido Lunkes
>
> Hallo zusammen
>
> Zu diesem unendlichen Thema habe ich eine aktuelle
> Kontrolle vor ein paar Tagen auf der BAB 7 in Göttingen
> durchgeführt.
> Die Ladung bestand aus zwei Großcontainern.Einer mit
> Nichtgefahrgut und der andere beladen mit VS der Kl. 6.1
> und 9. Gewicht oberhalb der Freigrenznen. Komischerweise
> befand sich aber auf dem Container keinerlei Placards.Dem
> Fahrer wurde vom Verlader erklärt.Er braucht keine, da
> die Ladung nicht direkt zur See geht, sondern in einem
> Zwischenlager umgeladen wird. Im Rahmen der Kontrolle
> wurden dann ein Gb. der Fa. Zufall beffragt und ein
> Kollege der Wasserschutz.Der Gb sagt; Keine Placards
> erforderlich.Der Kollege der Wasserschutz; Der SV wäre
> Auslegungssache.!!
> Also für mich war das ein ganz klarer SV,nämlich Verstoß
> gegen die Vorschriften des Gefahrgutrechtes.
> Sieht das hier jemand anders?
> Ich kontrolliere seit 22 Jahren Gefahrgutttransporte.
>
> Gruß
>
> Martin F.

Hallo Marin F.,

ich sehe diesen Fall genau wie Sie. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Container nach erfolgtem Strßentransport seine weitere Reise per See fortführt. Container sind, sofern kennzeichnungspflicht nach 1.1.3.6. ADR besteht an allen vier Außenseiten mit den entsprechenden Placards zu kennzeichenen.Geschieht dies nicht, handelt es sich um einen eindeutigen Verstoß gegen die Gefahrgutvorschriften. In meinem damaligen Beitrag weiter oben, ging es primär um den Unterschied, warum Wechselbehälter nicht auch wie Container behandelt werden, sondern nur dann, wenn im kombinierten Verkehr Straße/Schine befördert wird. Diese Praxis ist für mich völlig unlogisch. Leseen Sie hierzu den Beitrag von Herrn Holzhäuser, welcher die einzige plausible Erklärung dafür sein kann.

MfG

Guido Lunkes
 Sprachlehrgang 04.06.2008 (12:24 Uhr) T.Wohlfahrt
Gibt es einen Sprachlehrgang zum Runterladen zb Gefahrenzettel nach ADR usw
 UN 1866, Harzlösung 16.05.2008 (13:49 Uhr) Thilo Wanke
Hallo Kollegen!

Wir haben einen Transport kontrolliert der insgesamt 80 Feinblechbehälter, je 25 kg, Harzlösung geladen hatte. Die Behälter waren mit der UN 1866 versehen.
Im aktuellen Beförderungspapier war der Stoff nicht nach ADR gelistet. Die Harzlösung kam ursprünglich aus Österreich. Dort war im Bef.-papier ein Vermerk auf Abs. 2.2.3.1.5 angegeben. Der deutsche Verlader hat dies aber dann weggelassen
Nach Anforderung des Sicherheitsdatenblattes hat das hier transportierte Gut einen Flammpunkt von 29 oC.
Nach Abs. 2.2.3.1.5 wäre das Gut von den Vorschriften des ADR ausgenommen. Ins Grübeln brachte uns allerdings dass dennoch die UN-Nr. auf den Versandaufklebern angebracht war.

War der Transport so i.O. oder wäre er zu beanstanden gewesen?
Vielen Dank.
Hallo Kollege,

Ein Eintrag im Beförderungspapier ist
zwar nicht zwingend vorgeschrieben kann aber
nach 5.4.1.5 erfolgen.
Da das Produkt nicht dem ADR unterliegt wäre
eine Kennzeichnung nach ADR nicht erforderlich.
Durch die Kennzeichnung sind dann die Missverständnisse entstanden.
Ich würde wenn sonst alles in Ordnung war (Verpackung, usw.)
den Verlader (Firma) über den Sachverhalt informieren und
zur Klarheit den Eintrag in das Beförderungspapier vorschlagen oder
die Kennzeichnung nach ADR zu entfernen.
Woher soll man sonst wissen ob bei UN 1866 Absatz 2.2.3.1.5 zur Anwendung
kommt.

Herzlichen Gruß
Jörg Holzhäuser









> Hallo Kollegen!
>
> Wir haben einen Transport kontrolliert der insgesamt 80
> Feinblechbehälter, je 25 kg, Harzlösung geladen hatte.
> Die Behälter waren mit der UN 1866 versehen.
> Im aktuellen Beförderungspapier war der Stoff nicht nach
> ADR gelistet. Die Harzlösung kam ursprünglich aus
> Österreich. Dort war im Bef.-papier ein Vermerk auf Abs.
> 2.2.3.1.5 angegeben. Der deutsche Verlader hat dies aber
> dann weggelassen
> Nach Anforderung des Sicherheitsdatenblattes hat das hier
> transportierte Gut einen Flammpunkt von 29 oC.
> Nach Abs. 2.2.3.1.5 wäre das Gut von den Vorschriften des
> ADR ausgenommen. Ins Grübeln brachte uns allerdings dass
> dennoch die UN-Nr. auf den Versandaufklebern angebracht
> war.
>
> War der Transport so i.O. oder wäre er zu beanstanden
> gewesen?
> Vielen Dank.

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