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 Gefahrgutforum
 

 Checkliste 16.01.2003 (16:16 Uhr) Wesselhoeft
Frage an das Forum,

kann mir jemand eine Checkliste zur Verfügung stellen, woraus hervorgeht, welche Pflichten der Fahrzeugführer
(Tankwagenfahrer) beim befüllen eines Empfängertanks hat.

Mit freundlichen Grüßen
U. Wesselhoeft
Fax: 04855/ 891626
 Re: Checkliste 17.01.2003 (17:43 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Wesselhoeft,
zusenden kann ich Ihnen leider keine Checkliste. Aber schauen sie doch mal auf den Homepage vom Storck-Verlag oder Vogel-verlag nach. Dort gibt es etliche Checklisten zum downladen.
Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Zulässige Verpackung 16.01.2003 (10:10 Uhr) Michael Kanzen
Hallo zusammen,

ein Kunde möchte uns Gefahrgut in IBC schicken.
Die IBC in denen das Gut abgefüllt wurde, sind jedoch keine
zugelassenen Verpackungen für Gefahrgut.

Wir haben ihm geraten, diese IBC noch einmal in zugelassene
IBC zu packen.

Da ich mir nicht 100%ig sicher bin, wollte ich mich noch
einmal vergewissern, ob man das tatsächlich so machen kann.

Oder muss der "innere" IBC (Innenverpackung?) auch zugelassen sein?

Danke für die schnelle Antwort.

Gruß Michael
 Re: Zulässige Verpackung 17.01.2003 (17:41 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Kanzen,
natürlich ist das möglich wenn die äußere Verpackung eine zugelassene Verpackung ist. Aber wäre es nicht einfacher das Material einfach in zugelassene Verpackungen umzufüllen?

Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 GGAV 20 03.12.2002 (09:15 Uhr) Thomas Konerding
Hallo Herr Pape,

aus gegebenen Anlass bereitet mir der Absatz unter 2.4 GGAV 20, Sonstige Vorschriften, "Kopfzerbrechen": Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen...in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) eingegeben werden.
1. Wie ist "Sammlungen" definiert (Quelle?) und was ist unter dem Begriff in der Praxis zu verstehen?
2. Wie ist "Anlieferungsgefäß" definiert (Quelle?) und was ist unter dem Begriff in der Praxis zu verstehen (Ist eine Druckgasverpackung ein Anlieferungsgefäß?)

3. Sollte mit diesem Absatz gemeint sein, dass Lackabfälle aus Lackierkabinen, die als "Gefährliche Abfälle, 3,I, Gruppe 2.3, ADR, Ausnahme Nr. 20" befördert werden sollen, erst in Anlieferungsgefäße ("Farbeimer")umgefüllt werden müssen, bevor die mit Lackabfällen gefüllten Farbeimer in eine Kiste aus Stahl gegeben werden können???

Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort
MfG Thomas Konerding
 Re: GGAV 20 03.12.2002 (15:42 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Konerding,
nach meinem Verständnis bezieht sich der Punkt 2.4 nur auf Abfallsammelaktionen. Das heisst also, wenn in einem Betrieb eine Abfallsammelstelle existiert und dort die verschiedensten Abfälle in kleinen Gebinden anfallen. Diese müssen dann in zugelassene Verpackungen (Anlieferungsgefäße) verpackt werden und es muß eine fachkundige Person vor Ort sein.
Wenn Sie nämlich weiterlesen steht unter Punkt 4.2 das auch Versandstücke und IBC mit den dort angegebenen Codierungen erlaubt sind.
Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Re: GGAV 20 13.01.2003 (13:46 Uhr) Thomas Konerding
Hallo Herr Pape,

zunächst wünsche ich ein gutes Neues 2003!

zurück zur GGAV 20, Punkt 2.4. Mir geht es um die Frage inwieweit IBC die Forderungen an die übrigen zulässigen Verpackungen (a.-d.)erfüllen müssen, nämlich Bauartzulassung nach Verpackungsgruppe I?! Oder muss die Bauartzulassung der IBC nur in Abhängigkeit der definierten Verpackungsgruppe für die jeweiligen Abfallgruppen (Beispiel: Abfallgruppe 2.1, Klasse 2; Verpackungsgruppe II) erfolgen, also für das angegebene Beispiel: Codierung 11A/Y...?

Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,

Thomas Konerding
 Beförderungspapier 03.01.2003 (15:20 Uhr) wesselhoeft
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei wünsche ich Ihnen ein frohe neues Jahr 2003.
Jetzt zu meiner Frage.
Die Ausnahme Nr. 55 sagte ja aus, wenn ich die Tabelle der Rn. 10011 nicht überschreite brauche ich auch kein Beförderungsappier.
Wie sieht es jetzt aus bei der Ausnahme Nr. 18
da hier Güter an Dritte übergeben werden, muss ich ja zwangsläufig ein Beförderungspapier mitführen.
Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass kein Beförderungspapier mitgegeben wird wenn ich es an Dritte übergebe(z.B. bei einem Systemausfall).

Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus und
verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Uwe Wesselhoeft
 Re: Beförderungspapier 03.01.2003 (15:37 Uhr) Willi Pape
>Hallo Herr Wesselhoeft,
zuerst möchte ich Ihnen ebenfalls ein frohes und vor allem gesundes neues Jahr wünschen.
Bei Ihrer Anfrage zu dem Beförderungspapier kann ich Ihnen leider nur mitteilen das es meiner Meinung nach nicht möglich ist bei einem Transport den dritte durchführen auf das Beförderungspapier zu verzichten.
Vielleicht kennt ja jemand anderes noch einen Weg. Bin mal gespannt.
Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Re: Beförderungspapier 05.01.2003 (14:51 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Wesslhoeft
vielleicht hilft Ihnen das ja weiter:
im Kapitel 5.4.0 ADR steht unter Bem. 2 :Arbeitsverfahren mit EDV oder EDI zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung mindestens den Verfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen.

Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Frohe Weihnachten 20.12.2002 (17:38 Uhr) Willi Pape
Liebe Gefahrgutforen- Teilnehmer und Teilnehmerinnen,
da es in den nächsten Tagen hier erfahrungsgemäß etwas ruhiger wird, wünsche ich heute schon mal allen Teilnehmern /innen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr. Vor allem aber wünsche ich viel Gesundheit und im nächsten Jahr einen unfallfreien Umgang mit Gefahrgut.

Mit freundlichem Gruß
Willi Pape

 GGAV 2002 18.12.2002 (15:36 Uhr) Haupt
Hallo meine Damen und Herren,

ich suche eine Interent seite in der man die GGAV 2002 als Pdf (acrobat Reader) downloaden kann. Bestehet die möglichkeit mir diese (falls vorhanden) zu nennen.
 Re: GGAV 2002 18.12.2002 (18:44 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr oder Frau Haupt,
auf den seiten des Bundesverkehrsministeriums wird man nur auf die Leseversion (Drucken geht leider nicht) des Bundesgesetzblattes verwiesen. Aber auf der Seite www.gefahrgut-online.de kann man mit einigen weiteren "Klicks" eine pdf. Datei runterladen und die GGAV ausdrucken.
Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
 Re: GGAV 2002 20.12.2002 (09:47 Uhr) Herr Haupt ;-)
Ich danke Ihnen Herr Pape und wünsche Ihnen eine frohe Weihnachtszeit und ein guten Rutsch ins neue Jahr also in diesem Sinne: Merry Christmas
 GGAV 19 12.12.2002 (09:56 Uhr) Michael Kanzen
Hallo zusammen,

bei einer geplanten Notifizierung wies uns die Behörde darauf hin, dass der Abfall innerstaatlich unter GGAV Ausnahme 19 fällt.
Das ist soweit korrekt.
Wie verhält es sich aber genau bei grenzüberschreitenden Transporten?
Die GGAV sagt dazu, dass der innerstaatliche Teil nach der GGAV befördert werden darf! (§ 3)
Dürfen ist ja nun nicht müssen!
Wie ist da nun genau zu verfahren?
Muss ich dann nach der Grenzüberschreitung das Fahrzeug kennzeichnen (ok kein Problem) und alle Verpackungen dann nochmals in geprüfte und gekennzeichnete Verpackungen umpacken (bei dem Aufwand schon ein Problem, flexible IBC) oder
soll man den Transport schon im Nachbarland als Gefahrguttransport losschicken, obwohl es dort nicht vorgeschrieben ist, bzw. es die Ausnahme ja eigentlich gar nicht gibt.
Oder braucht man gar nichts machen?

Wer weiß da eine konkrete Antwort bzw. hat das Szenario selbst schon durchgespielt?

Danke für eure rasche Hilfe und Antwort.

Gruß Michael
 Re: GGAV 19 12.12.2002 (10:03 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Kanzen,
da die GGAV in Ausland nicht gilt, wie Sie richtig geschrieben haben, würde ich bei grenzüberschreitenden Transporten diese Ausnahme überhaupt nicht anwenden und die komplette Gefahrgutvorschriften einhalten. Gar nichts machen geht bei Gefahrguttransporten nicht.

mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Re: GGAV 19 12.12.2002 (10:38 Uhr) Michael Kanzen
Hallo Herr Pape,

zunächst einmal danke für die schnelle Antwort.
Allerdings hilft sie mir nicht so ganz weiter.
"Gar nichts machen bei Gefahrguttransporten" bzw. "einhalten der kompletten Vorschriften" ist ja das Problem.

Ausnahme 19 behandelt ja dioxinhaltige Stoffe. Diese werden je nach Gehalt der entsprechenden UN-Nummer und Klasse zugeteilt.

Soweit ich weiß, gibt es bezüglich dioxinhaltiger Stoffe keine Regelungen im ADR daher dann auch kein Gefahrgut - oder doch ?

Gruß Michael
 Re: GGAV 19 14.12.2002 (12:42 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Kanzen,
da haben Sie ja einen "tollen" Stoff. Das es sich um Dioxin handelt haben Sie vorher nicht gesagt. Laut Anlage 2 der GGVSE sind Dioxine ab einer bestimmten Mengenschwelle vom Transport ausgeschlossen. Ansonsten würde ich den Stoff bei grenzüberschreitendem Transport unter ide UN-Nr. 2810 bzw 2811 einordnen. Ein giftiger Stoff ist es allemal und fällt also immer unter das ADR.
Schönes Wochenende.

Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Kein Betreff 11.12.2002 (17:38 Uhr) Tom
Sehr geehrte Damen und Herren,

Die ADR-Strukturreform 2001 brachte insbesondere auch Veränderungen bei den ansteckungsgefährlichen Stoffen. Bisher wurden ansteckungsgefährliche Stoffe, die in die Risikogruppe 2 eingestuft waren überwiegend in Kunststoffeinwegbehälter der Verpackungsgruppe II (Y-Zulassung) transportiert. Das ist nun ab 1. Januar 2003 nicht mehr möglich. Können Sie mir sagen, ob hier neue Verpackungsmöglichkeiten eröffnet wurden, bzw. wie hier weiter vorgegangen werden soll. Wir müssen ebenfalls solche Abfälle transportieren. Nach RSE (Kommentar zu Absatz 2.2.62.1.9) sind hiervon insbesondere die Abfälle mit den Schlüsselnummern EAK 18 01 03 und EAK 18 02 02 betroffen.
 Re: 12.12.2002 (08:58 Uhr) Willi Pape
Hallo Tom,
welche UN-Nr. verwendet Ihr denn für Eure Stoffe? Es gibt immer noch die Verpackungsgruppe II in der Klasse 6.2. Zum Beispiel die UN 3291 Klinischer Abfall n.a.g wird in dieser Verpackungsgruppe eingestuft.
Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
 Leere Verpackungen 19.11.2002 (16:20 Uhr) Wesselhoeft
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Ihre Mithilfe, da ich viel im Abfallbereich tätig bin, kommt häufig die Frage: Wie kann ich ungereinigte leere Verpackungen im Großcontainer befördern.
Diese sollten wenn möglich ja in loser Schüttung befördert werden.
Daher meine Frage! Ist es möglich ungereinigte leere Verpackungen der Klasse 3 da diese nicht ordnungsgemäß verschlossen und bezettelt sind wie im gefülltem Zustand, unter,Klasse 4.1 VG II UN Nr. 3175 zu befördern.
Und wenn dieses möglich sein sollte, wie erklären Sie es den Überwachungsorgane und warum ist es möglich unter Klasse 4.1 zu befördern.
Oder gibt es andere Möglichkeiten die ungereinigten zu befördern ohne zu reinigen.

Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus.

MfG. U. Wesselhoeft
 Re: Leere Verpackungen 20.11.2002 (23:07 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Wesselhöft,
das Material unter der UN 3175 zu befördern halte ich für problematisch. Es stimmen die Einstufungskriterien in Kapitel 2 nicht. Wir haben bei uns eine Reststoffsammelstelle in der auch "leere" Farbdosen gesammelt werden die nicht verschlossen sind. Diese Dosen werden in zugelassenen ASP Behälter mit Inlinern gesammelt und dann unter der UN 1263 Farbe, Farbzubehörstoffe transportiert. Wir sagen, dass die Dosen und Eimer nicht leer sind und deshalb unter dem Begriff transportiert werden. Diese Vorgehensweise ist mit Behörden und Entsorgern abgestimmt und genehmigt.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe,
 Re: Leere Verpackungen 03.12.2002 (08:13 Uhr) St.Ehlers
Hallo, ein ähnliche Problem haben wir auch und befördern die "leeren" Behälter seit Jahren als Schüttgut im Container. Bei Überprüfungen auf der straße und auf dem Betriebsgelände gab es bislang keine Probleme.
Allerdings sollten die Behälter mindestens tropfleer sein und der Conatainer auch entsprechend beschaffen sein.
Wir halten den Kanister für den festen Stoff, der halt einen flüssigen enthält..

Die Sache scheint sehr unterschiedlich gesehen zu werden!

Gruß St.Ehlers

> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> ich bitte um Ihre Mithilfe, da ich viel im Abfallbereich
> tätig bin, kommt häufig die Frage: Wie kann ich
> ungereinigte leere Verpackungen im Großcontainer
> befördern.
> Diese sollten wenn möglich ja in loser Schüttung
> befördert werden.
> Daher meine Frage! Ist es möglich ungereinigte leere
> Verpackungen der Klasse 3 da diese nicht ordnungsgemäß
> verschlossen und bezettelt sind wie im gefülltem Zustand,
> unter,Klasse 4.1 VG II UN Nr. 3175 zu befördern.
> Und wenn dieses möglich sein sollte, wie erklären Sie es
> den Überwachungsorgane und warum ist es möglich unter
> Klasse 4.1 zu befördern.
> Oder gibt es andere Möglichkeiten die ungereinigten zu
> befördern ohne zu reinigen.
>
> Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus.
>
> MfG. U. Wesselhoeft
 welche Kennzeichnung und Papiere 29.11.2002 (22:34 Uhr) schindlbeck62
Hallo,
ich möchte UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g.
gebrauchte Putztücher befördern.
Meine Frage hierzu:
Darf ich diese Putztücher in Wäschesäcke transportieren, und welche Kennzeichnung und Papiere brauche ich.
Gewicht ca. 30 kg
Brauche ich einen Gefahrgutschein?
Ich bedanke mich für die beantwortung - Danke
Hallo,
dies ist ein Forum für Gefahrgut. Dies sollte auch so bleiben. Deshalb habe ich die Antwort dieses Besuchers gelöscht.
Willi Pape
Zuletzt geändert von Willi Pape am 30.11.2002 um 09:56 Uhr.
 Re: welche Kennzeichnung und Papiere 30.11.2002 (10:06 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr oder Frau Schindelbeck,
in der Tabelle des Kapitel 3 ADR ist in Spalte 8 (Verpackungsanweisungen) die Verpackungsvorschrift P002 zulässig. Diese besagt das Sie Ihren Stoff in Säcke mit der Codierung: 5H3 ; 5H4 ; 5L3 und 5M2 verpacken dürfen. 5L3 sind Säcke aus Textilgewebe. Diese dürfen bis zu 50 KG wiegen. Es sei denn Ihr Stoff unterliegt der Verpackungsgruppe 1, dann sind diese Säcke verboten.
Mit freundlichem Gruß

Willi Pape

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