46 User im System Rekord: 483 (01.04.2024, 01:34 Uhr)
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| | | Hallo Herr Pape,
aus gegebenen Anlass bereitet mir der Absatz unter 2.4 GGAV 20, Sonstige Vorschriften, "Kopfzerbrechen": Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen...in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) eingegeben werden. 1. Wie ist "Sammlungen" definiert (Quelle?) und was ist unter dem Begriff in der Praxis zu verstehen? 2. Wie ist "Anlieferungsgefäß" definiert (Quelle?) und was ist unter dem Begriff in der Praxis zu verstehen (Ist eine Druckgasverpackung ein Anlieferungsgefäß?)
3. Sollte mit diesem Absatz gemeint sein, dass Lackabfälle aus Lackierkabinen, die als "Gefährliche Abfälle, 3,I, Gruppe 2.3, ADR, Ausnahme Nr. 20" befördert werden sollen, erst in Anlieferungsgefäße ("Farbeimer")umgefüllt werden müssen, bevor die mit Lackabfällen gefüllten Farbeimer in eine Kiste aus Stahl gegeben werden können???
Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort MfG Thomas Konerding | | | | | | Hallo Herr Konerding, nach meinem Verständnis bezieht sich der Punkt 2.4 nur auf Abfallsammelaktionen. Das heisst also, wenn in einem Betrieb eine Abfallsammelstelle existiert und dort die verschiedensten Abfälle in kleinen Gebinden anfallen. Diese müssen dann in zugelassene Verpackungen (Anlieferungsgefäße) verpackt werden und es muß eine fachkundige Person vor Ort sein. Wenn Sie nämlich weiterlesen steht unter Punkt 4.2 das auch Versandstücke und IBC mit den dort angegebenen Codierungen erlaubt sind. Mit freundlichem Gruß
Willi Pape | | | | | | Hallo Herr Pape,
zunächst wünsche ich ein gutes Neues 2003!
zurück zur GGAV 20, Punkt 2.4. Mir geht es um die Frage inwieweit IBC die Forderungen an die übrigen zulässigen Verpackungen (a.-d.)erfüllen müssen, nämlich Bauartzulassung nach Verpackungsgruppe I?! Oder muss die Bauartzulassung der IBC nur in Abhängigkeit der definierten Verpackungsgruppe für die jeweiligen Abfallgruppen (Beispiel: Abfallgruppe 2.1, Klasse 2; Verpackungsgruppe II) erfolgen, also für das angegebene Beispiel: Codierung 11A/Y...?
Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Konerding | |
| GGAV 19 12.12.2002 (09:56 Uhr) Michael Kanzen | | Hallo zusammen,
bei einer geplanten Notifizierung wies uns die Behörde darauf hin, dass der Abfall innerstaatlich unter GGAV Ausnahme 19 fällt. Das ist soweit korrekt. Wie verhält es sich aber genau bei grenzüberschreitenden Transporten? Die GGAV sagt dazu, dass der innerstaatliche Teil nach der GGAV befördert werden darf! (§ 3) Dürfen ist ja nun nicht müssen! Wie ist da nun genau zu verfahren? Muss ich dann nach der Grenzüberschreitung das Fahrzeug kennzeichnen (ok kein Problem) und alle Verpackungen dann nochmals in geprüfte und gekennzeichnete Verpackungen umpacken (bei dem Aufwand schon ein Problem, flexible IBC) oder soll man den Transport schon im Nachbarland als Gefahrguttransport losschicken, obwohl es dort nicht vorgeschrieben ist, bzw. es die Ausnahme ja eigentlich gar nicht gibt. Oder braucht man gar nichts machen?
Wer weiß da eine konkrete Antwort bzw. hat das Szenario selbst schon durchgespielt?
Danke für eure rasche Hilfe und Antwort.
Gruß Michael | | | | | | Hallo Herr Kanzen, da die GGAV in Ausland nicht gilt, wie Sie richtig geschrieben haben, würde ich bei grenzüberschreitenden Transporten diese Ausnahme überhaupt nicht anwenden und die komplette Gefahrgutvorschriften einhalten. Gar nichts machen geht bei Gefahrguttransporten nicht.
mit freundlichem Gruß
Willi Pape | | | | | | Hallo Herr Pape,
zunächst einmal danke für die schnelle Antwort. Allerdings hilft sie mir nicht so ganz weiter. "Gar nichts machen bei Gefahrguttransporten" bzw. "einhalten der kompletten Vorschriften" ist ja das Problem.
Ausnahme 19 behandelt ja dioxinhaltige Stoffe. Diese werden je nach Gehalt der entsprechenden UN-Nummer und Klasse zugeteilt.
Soweit ich weiß, gibt es bezüglich dioxinhaltiger Stoffe keine Regelungen im ADR daher dann auch kein Gefahrgut - oder doch ?
Gruß Michael | | | | | | Hallo Herr Kanzen, da haben Sie ja einen "tollen" Stoff. Das es sich um Dioxin handelt haben Sie vorher nicht gesagt. Laut Anlage 2 der GGVSE sind Dioxine ab einer bestimmten Mengenschwelle vom Transport ausgeschlossen. Ansonsten würde ich den Stoff bei grenzüberschreitendem Transport unter ide UN-Nr. 2810 bzw 2811 einordnen. Ein giftiger Stoff ist es allemal und fällt also immer unter das ADR. Schönes Wochenende.
Mit freundlichem Gruß
Willi Pape | |
| | | Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Ihre Mithilfe, da ich viel im Abfallbereich tätig bin, kommt häufig die Frage: Wie kann ich ungereinigte leere Verpackungen im Großcontainer befördern. Diese sollten wenn möglich ja in loser Schüttung befördert werden. Daher meine Frage! Ist es möglich ungereinigte leere Verpackungen der Klasse 3 da diese nicht ordnungsgemäß verschlossen und bezettelt sind wie im gefülltem Zustand, unter,Klasse 4.1 VG II UN Nr. 3175 zu befördern. Und wenn dieses möglich sein sollte, wie erklären Sie es den Überwachungsorgane und warum ist es möglich unter Klasse 4.1 zu befördern. Oder gibt es andere Möglichkeiten die ungereinigten zu befördern ohne zu reinigen.
Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus.
MfG. U. Wesselhoeft | | | | | | Hallo Herr Wesselhöft, das Material unter der UN 3175 zu befördern halte ich für problematisch. Es stimmen die Einstufungskriterien in Kapitel 2 nicht. Wir haben bei uns eine Reststoffsammelstelle in der auch "leere" Farbdosen gesammelt werden die nicht verschlossen sind. Diese Dosen werden in zugelassenen ASP Behälter mit Inlinern gesammelt und dann unter der UN 1263 Farbe, Farbzubehörstoffe transportiert. Wir sagen, dass die Dosen und Eimer nicht leer sind und deshalb unter dem Begriff transportiert werden. Diese Vorgehensweise ist mit Behörden und Entsorgern abgestimmt und genehmigt. Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe, | | | | | | Hallo, ein ähnliche Problem haben wir auch und befördern die "leeren" Behälter seit Jahren als Schüttgut im Container. Bei Überprüfungen auf der straße und auf dem Betriebsgelände gab es bislang keine Probleme. Allerdings sollten die Behälter mindestens tropfleer sein und der Conatainer auch entsprechend beschaffen sein. Wir halten den Kanister für den festen Stoff, der halt einen flüssigen enthält..
Die Sache scheint sehr unterschiedlich gesehen zu werden!
Gruß St.Ehlers
> Sehr geehrte Damen und Herren, > > ich bitte um Ihre Mithilfe, da ich viel im Abfallbereich > tätig bin, kommt häufig die Frage: Wie kann ich > ungereinigte leere Verpackungen im Großcontainer > befördern. > Diese sollten wenn möglich ja in loser Schüttung > befördert werden. > Daher meine Frage! Ist es möglich ungereinigte leere > Verpackungen der Klasse 3 da diese nicht ordnungsgemäß > verschlossen und bezettelt sind wie im gefülltem Zustand, > unter,Klasse 4.1 VG II UN Nr. 3175 zu befördern. > Und wenn dieses möglich sein sollte, wie erklären Sie es > den Überwachungsorgane und warum ist es möglich unter > Klasse 4.1 zu befördern. > Oder gibt es andere Möglichkeiten die ungereinigten zu > befördern ohne zu reinigen. > > Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus. > > MfG. U. Wesselhoeft | |
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