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| | | Hallo zusammen,
ich suche schon eine ganze Weile nach einschlägigen Erläuterungen / Kommentaren zum § 3 GGVSE. Habe aber bis jetzt noch nichts gefunden. Wer kann mir bitte erklären wie der § 3 GGVSE " Zulassung zur Beförderung" zu lesen ist. Unter anderem ist man der Auffassung, dass sich der § 3 nur auf Stoffe bezieht, deren Beförderung grundsätzlich ausgeschlossen sind. Eine weiteren Interpretation ist, dass nicht nur die o. g. Sichtweise in Betracht kommt, sondern zusätzlich gefährliche Güter nur befördert werden dürfen, wenn eine Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3. 2 Tabelle A zulässig ist. Das heißt, die Tabelle gestattet den Transport nur unter den dort genannten Bedingungen. Dazu gehören u. a. die Verpackungsvorschriften. Welches ist die korrekte Auslegung? | | | | | | Hallöchen ich finde, dass die Aussage im §3 GGVSE recht eindeutig ist. Dort steht doch:"Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn deren Beförderung......... nicht ausgeschlossen ist." Wer ist denn mit "MAN" gemeint der behauptet das sich der §3 auf Stoffe bezieht deren Beförderung ausgeschlossen ist??
Mit freundlichem Gruß
Willi Pape | |
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