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 Gefahrgutforum
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 Gefahrgutbeauftragter 11.06.2003 (12:24 Uhr) schindlbeck62
Hallo Forummitglieder,
benötigt eine Firma einen Gefahrgutbeauftragten, wenn sie Gefahrgut bis 50t für den Eigenbedarf entfängt, jedoch den Abfall als Gefahrgut entsorgen läßt.

Mit freundlichen Grüßen
Schindlbeck
 Re: Gefahrgutbeauftragter 12.06.2003 (22:41 Uhr) Willi Pape
Hallo Herr Schindlbeck,
wenn Sie nur Gefahrgut empfangen würden, wären Sie gemäß GbV von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit. Es wäre hilfreich, wenn Sie uns Mengen und UN-Nr Ihres Abfallstoffes mitteilen würden. Vielleicht gibt es ja eine Lösung.
Mit freundlichem Gruß

Willi Pape
Zuletzt geändert von Willi Pape am 12.06.2003 um 22:45 Uhr.
 Re: Gefahrgutbeauftragter 13.06.2003 (14:27 Uhr) schindlbeck62
Hallo Herr Schindlbeck,

meiner Meinung nach können Sie gemäß § 1 b GbV Nr. 5 von der Vorschrift zur Bestellung eines Gb absehen, wenn Sie Auftraggeber des Absenders sind. Da Ihr Stoff nicht in der Beförderungskategorie 0 aufgelistet ist und Sie unter 50 t jährlich liegen, können Sie o.g. Befreiung zur Bestellung des Gb in Anspruch nehmen, es sei denn, Sie haben mit Ihrem Entsorger vertraglich geregelt, daß Ihr Unternehmen als Absender genannt ist. Ansonsten sind Sie Auftraggeber des Absenders und gem. o.g. Vorschrift von der Bestellung des Gb befreit.

Darüberhinaus hat die Behörde jederzeit das Recht, einen Gefahrgutbeauftragten zu fordern.

Mit freundlichen Grüßen


Willi Pape
Zuletzt geändert von Willi Pape am 15.06.2003 um 20:38 Uhr.
 Re: Gefahrgutbeauftragter 26.06.2003 (16:05 Uhr) schindlbeck62
Vielen Dank für die Antworten

Gruß
Schindlbeck



> Hallo Herr Schindlbeck,
>
> meiner Meinung nach können Sie gemäß § 1 b GbV Nr. 5 von
> der Vorschrift zur Bestellung eines Gb absehen, wenn Sie
> Auftraggeber des Absenders sind. Da Ihr Stoff nicht in
> der Beförderungskategorie 0 aufgelistet ist und Sie unter
> 50 t jährlich liegen, können Sie o.g. Befreiung zur
> Bestellung des Gb in Anspruch nehmen, es sei denn, Sie
> haben mit Ihrem Entsorger vertraglich geregelt, daß Ihr
> Unternehmen als Absender genannt ist. Ansonsten sind Sie
> Auftraggeber des Absenders und gem. o.g. Vorschrift von
> der Bestellung des Gb befreit.
>
> Darüberhinaus hat die Behörde jederzeit das Recht, einen
> Gefahrgutbeauftragten zu fordern.
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
>
> Willi Pape
 Re: Gefahrgutbeauftragter 24.11.2003 (09:11 Uhr) Werner
> Hallo Herr Schindlbeck,
>
> meiner Meinung nach können Sie gemäß § 1 b GbV Nr. 5 von
> der Vorschrift zur Bestellung eines Gb absehen, wenn Sie
> Auftraggeber des Absenders sind. Da Ihr Stoff nicht in
> der Beförderungskategorie 0 aufgelistet ist und Sie unter
> 50 t jährlich liegen, können Sie o.g. Befreiung zur
> Bestellung des Gb in Anspruch nehmen, es sei denn, Sie
> haben mit Ihrem Entsorger vertraglich geregelt, daß Ihr
> Unternehmen als Absender genannt ist. Ansonsten sind Sie
> Auftraggeber des Absenders und gem. o.g. Vorschrift von
> der Bestellung des Gb befreit.
>
> Darüberhinaus hat die Behörde jederzeit das Recht, einen
> Gefahrgutbeauftragten zu fordern.
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
>
> Willi Pape
 Re: Gefahrgutbeauftragter 24.11.2003 (09:15 Uhr) Werner
> Vielen Dank für die Antworten
>
> Gruß
> Schindlbeck
>
>
>
> > Hallo Herr Schindlbeck,
> >
> > meiner Meinung nach können Sie gemäß § 1 b GbV Nr. 5 von
> > der Vorschrift zur Bestellung eines Gb absehen, wenn Sie
> > Auftraggeber des Absenders sind. Da Ihr Stoff nicht in
> > der Beförderungskategorie 0 aufgelistet ist und Sie unter
> > 50 t jährlich liegen, können Sie o.g. Befreiung zur
> > Bestellung des Gb in Anspruch nehmen, es sei denn, Sie
> > haben mit Ihrem Entsorger vertraglich geregelt, daß Ihr
> > Unternehmen als Absender genannt ist. Ansonsten sind Sie
> > Auftraggeber des Absenders und gem. o.g. Vorschrift von
> > der Bestellung des Gb befreit.
> >
> > Darüberhinaus hat die Behörde jederzeit das Recht, einen
> > Gefahrgutbeauftragten zu fordern.
> >
> > Mit freundlichen Grüßen
> >
> >
> > Willi Pape

Sehr geehrter Herr Schindlbeck, sehr geehrter Herr Pape,
da der Abfall i. d. R. verpackt wird, sind die Pflichten des Verpackers (ggf. noch die des Verladers) zu beachten.
Somit wäre eine Befreiung nach § 1 (1) 5. nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen

Dies ist ein Beitrag aus dem Forum "Gefahrgutforum". Die Überschrift des Forums ist "Gefahrgutforum".
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