44 User im System Rekord: 144 (11.09.2023, 16:48 Uhr)
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| | | Hallo Forummitglieder, benötigt eine Firma einen Gefahrgutbeauftragten, wenn sie Gefahrgut bis 50t für den Eigenbedarf entfängt, jedoch den Abfall als Gefahrgut entsorgen läßt.
Mit freundlichen Grüßen Schindlbeck | | | | | | Hallo Herr Schindlbeck, wenn Sie nur Gefahrgut empfangen würden, wären Sie gemäß GbV von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit. Es wäre hilfreich, wenn Sie uns Mengen und UN-Nr Ihres Abfallstoffes mitteilen würden. Vielleicht gibt es ja eine Lösung. Mit freundlichem Gruß
Willi Pape Zuletzt geändert von Willi Pape am 12.06.2003 um 22:45 Uhr. | | | | | | Hallo Herr Schindlbeck,
meiner Meinung nach können Sie gemäß § 1 b GbV Nr. 5 von der Vorschrift zur Bestellung eines Gb absehen, wenn Sie Auftraggeber des Absenders sind. Da Ihr Stoff nicht in der Beförderungskategorie 0 aufgelistet ist und Sie unter 50 t jährlich liegen, können Sie o.g. Befreiung zur Bestellung des Gb in Anspruch nehmen, es sei denn, Sie haben mit Ihrem Entsorger vertraglich geregelt, daß Ihr Unternehmen als Absender genannt ist. Ansonsten sind Sie Auftraggeber des Absenders und gem. o.g. Vorschrift von der Bestellung des Gb befreit.
Darüberhinaus hat die Behörde jederzeit das Recht, einen Gefahrgutbeauftragten zu fordern.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Pape Zuletzt geändert von Willi Pape am 15.06.2003 um 20:38 Uhr. | | | | | | Vielen Dank für die Antworten
Gruß Schindlbeck
> Hallo Herr Schindlbeck, > > meiner Meinung nach können Sie gemäß § 1 b GbV Nr. 5 von > der Vorschrift zur Bestellung eines Gb absehen, wenn Sie > Auftraggeber des Absenders sind. Da Ihr Stoff nicht in > der Beförderungskategorie 0 aufgelistet ist und Sie unter > 50 t jährlich liegen, können Sie o.g. Befreiung zur > Bestellung des Gb in Anspruch nehmen, es sei denn, Sie > haben mit Ihrem Entsorger vertraglich geregelt, daß Ihr > Unternehmen als Absender genannt ist. Ansonsten sind Sie > Auftraggeber des Absenders und gem. o.g. Vorschrift von > der Bestellung des Gb befreit. > > Darüberhinaus hat die Behörde jederzeit das Recht, einen > Gefahrgutbeauftragten zu fordern. > > Mit freundlichen Grüßen > > > Willi Pape | | | | | | > Hallo Herr Schindlbeck, > > meiner Meinung nach können Sie gemäß § 1 b GbV Nr. 5 von > der Vorschrift zur Bestellung eines Gb absehen, wenn Sie > Auftraggeber des Absenders sind. Da Ihr Stoff nicht in > der Beförderungskategorie 0 aufgelistet ist und Sie unter > 50 t jährlich liegen, können Sie o.g. Befreiung zur > Bestellung des Gb in Anspruch nehmen, es sei denn, Sie > haben mit Ihrem Entsorger vertraglich geregelt, daß Ihr > Unternehmen als Absender genannt ist. Ansonsten sind Sie > Auftraggeber des Absenders und gem. o.g. Vorschrift von > der Bestellung des Gb befreit. > > Darüberhinaus hat die Behörde jederzeit das Recht, einen > Gefahrgutbeauftragten zu fordern. > > Mit freundlichen Grüßen > > > Willi Pape | | | | | | > Vielen Dank für die Antworten > > Gruß > Schindlbeck > > > > > Hallo Herr Schindlbeck, > > > > meiner Meinung nach können Sie gemäß § 1 b GbV Nr. 5 von > > der Vorschrift zur Bestellung eines Gb absehen, wenn Sie > > Auftraggeber des Absenders sind. Da Ihr Stoff nicht in > > der Beförderungskategorie 0 aufgelistet ist und Sie unter > > 50 t jährlich liegen, können Sie o.g. Befreiung zur > > Bestellung des Gb in Anspruch nehmen, es sei denn, Sie > > haben mit Ihrem Entsorger vertraglich geregelt, daß Ihr > > Unternehmen als Absender genannt ist. Ansonsten sind Sie > > Auftraggeber des Absenders und gem. o.g. Vorschrift von > > der Bestellung des Gb befreit. > > > > Darüberhinaus hat die Behörde jederzeit das Recht, einen > > Gefahrgutbeauftragten zu fordern. > > > > Mit freundlichen Grüßen > > > > > > Willi Pape Sehr geehrter Herr Schindlbeck, sehr geehrter Herr Pape, da der Abfall i. d. R. verpackt wird, sind die Pflichten des Verpackers (ggf. noch die des Verladers) zu beachten. Somit wäre eine Befreiung nach § 1 (1) 5. nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen
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