45 User im System Rekord: 483 (01.04.2024, 01:34 Uhr)
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| | | Liebe Forumsfreune und Gefahrgutleidensgenossen/innen,
Hallo, Herr Fuß, Sie teilen am 27.06.03 - 21.38 an Herrn Willi Pape mit, daß Zweijahresfrist für Feuerlöscher lt. Anlage 2, Nr. 2.4 in der GGVSE gestgeschrieben ist. Also kann man davon ausgehen, daß es nur eine innerdeutsche Regelung ist , jedoch im ADR weiterhin eine einjährige Prüfung erfolgen muß ??
Frd.Gruß klaus pohl | | | | | | > Also kann man davon ausgehen, daß es nur eine > innerdeutsche > Regelung ist , jedoch im ADR weiterhin eine einjährige > Prüfung erfolgen muß ?? Nein! Im ADR gibt es keine festgelegten Prüfintervalle für Feuerlöscher. Dies bleibt nationaler Regelung vorbehalten. Im ADR ist lediglich gefordert, daß auf den Feuerlöschern das Datum der nächsten Prüfung steht.(Wann immer das ist). In D sind es jetzt 2-jährige Prüfintervalle, in Belgíen z.B. 5-jährige Prüfintervalle usw.
MfG G. Lücke
| | | | | | > Liebe Forumsfreune und Gefahrgutleidensgenossen/innen, > > Hallo, Herr Fuß, Sie teilen am 27.06.03 - 21.38 an Herrn > Willi Pape mit, daß Zweijahresfrist für Feuerlöscher lt. > Anlage 2, Nr. 2.4 in der GGVSE gestgeschrieben ist. > Also kann man davon ausgehen, daß es nur eine > innerdeutsche > Regelung ist , jedoch im ADR weiterhin eine einjährige > Prüfung erfolgen muß ?? > Im ADNR ist eine 2-jährige Prüfung vorgeschrieben und gilt dabei für alle Schiffe der Rheinuferstaaten und Belgien. Es bleibt natürlich merkwürdig das dieser frist bei "Transportmittel" zugelassen ist und in Werkstatten usw. in der ganze EU auf 1 Jahr beschränkt ist. Sogar muss man bei Pulvergeräte darauf achten das sie betriebsfähig bleiben weil das Pulver durch Vibration während der Fahrt stark verdichten kann. Mann muss also die Geräte mal umkehren und schütteln um sicherzustellen das dass Pulver lose ist.
Gerrit Bedet Marine Advisor | | | | | | > > Liebe Forumsfreune und Gefahrgutleidensgenossen/innen, > > > > Hallo, Herr Fuß, Sie teilen am 27.06.03 - 21.38 an Herrn > > Willi Pape mit, daß Zweijahresfrist für Feuerlöscher lt. > > Anlage 2, Nr. 2.4 in der GGVSE gestgeschrieben ist. > > Also kann man davon ausgehen, daß es nur eine > > innerdeutsche > > Regelung ist , jedoch im ADR weiterhin eine einjährige > > Prüfung erfolgen muß ?? > > > Im ADNR ist eine 2-jährige Prüfung vorgeschrieben und > gilt dabei für alle Schiffe der Rheinuferstaaten und > Belgien. Es bleibt natürlich merkwürdig das dieser frist > bei "Transportmittel" zugelassen ist und in Werkstatten > usw. in der ganze EU auf 1 Jahr beschränkt ist. > Sogar muss man bei Pulvergeräte darauf achten das sie > betriebsfähig bleiben weil das Pulver durch Vibration > während der Fahrt stark verdichten kann. Mann muss also > die Geräte mal umkehren und schütteln um sicherzustellen > das dass Pulver lose ist. > > Gerrit Bedet > Marine Advisor Merkwürdig finde ich außerdem, dass im ADNR zwar die turnusmässige Überprüfung der Feuerlöscher an Bord alle zwei Jahre vorgeschrieben ist, jedoch keinerlei Vorgaben für neue Löscher vorhanden ist. Kaufe ich heute bei einem Discounter "neue" Löscher, so müssen diese spätestend nach 24 Monaten einer Überprüfung unterzogen werden. Niemand kann mit Bestimmtheit sagen, wie lange diese Löscher bereits im Regal eines Supermarktes gelagert wurden. Da solche Löscher in der Regel ohne aktuelle Prüfplakette verkauft werden, dient als Nachweis des "neuen" Löschers dann lediglich ein Kassenzettel. Daraus lässt sich weder das Datum einer Prüfung entnehmen, noch lässt sich der Kassenbeleg einem bestimmten Löscher zuordnen. "Sicher" ist ein solcher Löscher erst wieder nach spätestens 24 Monaten, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung erfolgt ist. Hinzu kommt, dass diese Feuerlöscher oft unter dem Preis verkauft werden, der bei einer Überprüfung vorhandener Löscher fällig wäre. Gesetzeslücke?!?
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