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| | | Hallo Forumteilnehmer,
ich habe das Problem, wie der Transport von leeren Spraydosen (oder auch anderer leerer Behälter) zu behandeln ist, da meiner Meinung nach unterschiedliche Gesetzesstellen in Betracht kommen.
- 1.1.3.5: Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen
- 1.1.3.6.3 Leere Spraydosen, UN 1950, 5F: 333 l (Beförderungskategorie 2) oder unbegrenzt (Beförderungskategorie 4) ???
- GGAV: Ausnahme-Nr. 3
- GGAV: Ausnahme-Nr. 20
Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen, viele Grüße, Kerstin Gertz
| | | | | | Hallo Frau Gertz, bei leeren ungereinigten Verpackungen können Sie generell die Erleichterungen gemäß 1.1.3.6.3 (Beförderungskategorie 4) in Anspruch nehmen. Falls Sie die Bedingungen nach 1.1.3.5 erfüllen, unterliegen die leeren Verpackungen überhaupt nicht dem ADR. Die hierbei zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen können Sie in der RSE nachlesen. Die anderen von Ihnen genannten Vorschriften beziehen sich auf volle Druckgaspackungen. Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
| | | | | | > Hallo Frau Gertz, > bei leeren ungereinigten Verpackungen können Sie generell > die Erleichterungen gemäß 1.1.3.6.3 > (Beförderungskategorie 4) in Anspruch nehmen. > Falls Sie die Bedingungen nach 1.1.3.5 erfüllen, > unterliegen die leeren Verpackungen überhaupt nicht dem > ADR. Die hierbei zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen können > Sie in der RSE nachlesen. > Die anderen von Ihnen genannten Vorschriften beziehen > sich auf volle Druckgaspackungen. > Mit freundlichem Gruß > > Willi Pape > > Sehr geehrter Herr Pape,
bei leeren Spraydosen kann man nach meiner Meinung nicht generell die Erleichterung gem. 1.1.3.6.3 (Beförderungskategorie 4) in Anspruch nehmen. Wenn die leeren Spraydosen im Unternehmen ohne Schutzkappe als Abfall gesammelt werden, dürfen sie laut der Forderung nach 4.1.6.4 nicht nach ADR befördert werden. Ist dann nicht innerhalb Deutschland nur die Beförderung nach GGAV Ausnahme 20 möglich? (z.B. Gefährliche Abfälle, Kl. 2, 5F, Abfallgruppe 1.1, Ausnahme 20) Leere Spraydosen fallen auch nicht aus dem ADR raus, da ich bei den restentleeren Dosen die Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren nicht ergreifen kann (s. 1.1.3.5).
Freue mich über Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen Bettina Maimann
| | | | | | Sehr geehrte Frau Maimann, ich bin bei meiner Antwort davon ausgegangen, dass die Verpackungen genauso verschlossen sind wie im gefüllten Zusstand. Ansonsten gebe ich Ihnen selbstverständlich recht. Wenn die Verschlußkappen fehlen, kann ich nur nach GGAV Nr. 20 transportieren. Dabei muß ich dann aber auch die Bedingungen dieser Ausnahme einhalten. Bei "normalen" Abfalltransporten kann mich aber niemand zwingen die Ausnahme Nr. 20 zu verwenden.
Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
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