Es wurden die Unfallmerkblätter bemängelt. Und zwar: 1. Es fehlte die Offizielle Benennung des Stoffes. (Hierbei handelt es sich um eine Stoffgruppe, UN 1263. Der zusatz "Farbe" ist aber nicht im UMB erwähnt.) 2. Es steht die "Ziffer 31c" auf dem UMB und es fehlt die VPG. zu 1 würde ich mich nach dem ADR den Ausführungen anschließen. zu 2 habe ich aber eine Übergangsregelung im Kopf (Alte UMB dürfen aufgebraucht werden) Abgesehen davon sind nach dem neuen ADR auch die VPG nicht mehr benannt. (Zumal die behörde das ADR 2001 zugrunde legt) sind die Anschuldigen korrekt? für schnelle Antwort danke ich schonmal Gruß Michael
also die VPG muss auf dem UMB nicht angegeben werden und die Ziffern (hier:31c) gibt es nicht mehr, egal ob ADR 2001 oder 2003. Die Beanstandung ist meiner Meinung nach korrekt.