Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 78/2002
Einschränkung der Gläubigeransprüche aus Höchstbetragsbürgschaften
Die beklagte GmbH hatte für Verbindlichkeiten ihres Geschäftsführers gegenüber dem klagenden Kreditinstitut eine Bürgschaft bis zum Betrag von 130.000 DM übernommen. Diese Bürgschaft enthielt folgende Formularklausel:
Die Bürgschaft umfaßt zusätzlich Zinsen, Provisionen und Kosten, die aus den verbürgten Ansprüchen oder durch deren Geltendmachung entstehen, und zwar auch dann, wenn dadurch der oben genannte Betrag überschritten wird. Dies gilt auch dann, wenn Zinsen, Provisionen und Kosten durch Saldenfest- stellungen im Kontokorrent Teil der Hauptschuld werden und dadurch der oben genannte Betrag überschritten wird...
Weitere Info: Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 294/00: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar] Quelle: BGH, 18.07.2002