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Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 78/2002


Einschränkung der Gläubigeransprüche aus Höchstbetragsbürgschaften


Die beklagte GmbH hatte für Verbindlichkeiten ihres
Geschäftsführers gegenüber dem klagenden Kreditinstitut
eine Bürgschaft bis zum Betrag von 130.000 DM übernommen.
Diese Bürgschaft enthielt folgende Formularklausel:

Die Bürgschaft umfaßt zusätzlich Zinsen, Provisionen und
Kosten, die aus den verbürgten Ansprüchen oder durch deren
Geltendmachung entstehen, und zwar auch dann, wenn dadurch
der oben genannte Betrag überschritten wird. Dies gilt auch
dann, wenn Zinsen, Provisionen und Kosten durch Saldenfest-
stellungen im Kontokorrent Teil der Hauptschuld werden und
dadurch der oben genannte Betrag überschritten wird...

Weitere Info: Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 294/00: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar]
Quelle: BGH, 18.07.2002

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