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 Leasingurteile (I) 30.11.2000 (09:15 Uhr) SZ


Leasingurteile (I)



Leasing-Urteile: Einheitliche Kündigung
========================================

Ein Finanzierungsleasingvertrag, der neben
der GmbH auch von deren Geschäftsführer
abgeschlossen wurde, kann immer nur
einheitlich gegenüber allen Leasingnehmern
gekündigt werden.

Der Gesellschafter/Geschäftsführer wird
rechtlich als Verbraucher eingestuft.
Folge: Auf die Wirksamkeit der Kündigung
des Leasinggebers wegen Zahlungsverzugs
findet das Verbraucherkreditgesetz Anwendung.
Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes
die Kündigung unwirksam, verliert der
Leasinggeber den Anspruch auf die Leasingraten,
wenn der Leasingnehmer die Kündigung für
wirksam hält und nach Aufforderung des
Leasinggebers das Leasinggut an diesen
zurückgegeben hat (Bundesgerichtshof,
Urteil vom 28. Juni 2000, VIII ZR 240/99
in Der Betrieb 2000, Seite 1809).

Hinweis: Sobald mehrere Personen an einem
einheitlichen Kreditvertrag beteiligt sind,
muss für jede Person gesondert geprüft werden,
ob sie unter den Schutz des Verbraucherkredit-
gesetzes fällt. Denn dieses Gesetz findet nur
dann Anwendung, wenn die Person einen
gewerblichen Kredit aufnimmt, der nicht für
eine bereits ausgeübte unternehmerische oder
freiberufliche Tätigkeit bestimmt ist.
Das Schutzbedürfnis für diese Person ist auch
nicht deshalb geringer, weil neben ihr weitere
natürliche oder juristische Personen in
gleichem Umfang für den Kredit einstehen müssen.



Leasingurteile: Mündliche Zusage
================================

Vorschnelle Zusagen können sich rächen:
Sagt der Lieferant dem Leasingnehmer bei
Vertragsabschluss mündlich zu, dass er den
Leasinggegenstand bei Vertragsende zum
kalkulierten Restwert erwerben kann, obwohl
im schriftlichen Vertragstext das Gegenteil steht,
verpflichtet zwar diese Zusage den Leasinggeber
zu nichts.

Der Leasingnehmer kann aber Schadenersatz
von ihm verlangen, weil sich der Leasinggeber das
Verhalten des Lieferanten zurechnen lassen muss
(Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 8. März 2000,
8 U 3010/99 in Der Betriebs-Berater 2000, Seite 1321).
(Andrea Nasemann)

Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 3. November 2000

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