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Eine offensichtlich falsche Preisangabe im Internethandel ist für den Verkäufer rechtlich nicht bindend. Er hat bei solchen Irrtümern auf jeden Fall ein Anfechtungsrecht. Das berichtet die Neue Juristische Wochenschrift (Ausgabe 36/2004) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 13 U 165/03). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Kunden gegen ein Versandhaus ab.

Das Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Speichermodule für den PC zum Einzelpreis von 1,88 Euro angeboten. Der Kläger bestellte 99 Stück und erhielt per E-Mail auch eine Auftragsbestätigung. Später erklärte das Warenhaus die Anfechtung des Vertrages, das Komma sei beim Preis um zwei Stellen zu weit nach links gerückt. Das OLG erkannte diesen Anfechtungsgrund an. Denn das Unternehmen habe ein Angebot zu diesem Preis niemals abgeben wollen. Schadensersatzansprüche des Klägers verneinten die Richter ebenfalls.

Info: http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?site=njw
Quelle: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar]


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