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In einem Berufungsverfahren (Az. 5 U 194/03) gegen den Dialer-Anbieter Starweb-Service GmbH bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit Urteil vom 9. September 2004 auch in zweiter Instanz eine von AOL erwirkte einstweilige Verfügung. Wie schon zuvor das Landgericht Hamburg hielt es auch das hanseatische OLG für überwiegend wahrscheinlich, dass der Erotik-Anbieter unrechtmäßig Spam unter anderem an AOL-Kunden versendet habe.
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In der streitgegenständlichen Werbe-Mail wurde eine Erotik-Webseite beworben, auf der ein Dialer von Starweb-Service zum Download bereitgehalten wurde. Das OLG sah es im Rahmen des Verfügungsverfahrens als erwiesen an, dass diese E-Mails von der Starweb-Service GmbH stammten oder zumindest von ihr in Auftrag gegeben worden waren.


Info: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/oberlandesgericht/start.html
Quelle: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar]


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