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Newsletter Abmahnungen - Der Widerstand |
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 | |  | ich habe soeben einen Anruf erhalten, daß der Verein im einen Fall nach massiven Widerstand den Rückzug angetreten hat. Der Abgemahnte hat nun ein Schreiben erhalten, daß der Mandant, also der Verein die Abmahnung zurückzieht.
Am Montag nachmittag ist großes Meeting der Anwälte in unserem Hause, anschließend mehr.
advograf bittet alle, einstweilen keinen Aktionismus an den Tag zu legen und die nächste Tage abzuwarten
|  |  | |  |  | > Dr. Thilo G. Igwecks Kanzlei Niebaum, Kohler, Punge, Söder / Dortmund
Habe auch eine entsprechende Abmahnung bekommen. Sind eigentlich schon einstweilige Verfügungen im Raum? Rate an, die Unterlassungs-, und Verpflichtungserklärung vom Mandanten unterschreiben zu lassen, allerdings den Kostenpunkt zu streichen. Sollen die doch aktiv Ihre Kosten einklagen. Viel Spaß. |  |  |  | |  |  |  | die Reaktionen sollten absolut rechtlich wasserdicht sein. Daher bitte keine Einzelaktionen, es sind derzeit einige sehr gute Anwälte dabei, etwas auszuarbeiten. |  |  |  | |  |  |  | > > Dr. Thilo G. Igwecks > Kanzlei Niebaum, Kohler, Punge, Söder / Dortmund > > Habe auch eine entsprechende Abmahnung bekommen. Sind > eigentlich schon einstweilige Verfügungen im Raum? Rate > an, die Unterlassungs-, und Verpflichtungserklärung vom > Mandanten unterschreiben zu lassen, allerdings den > Kostenpunkt zu streichen. Sollen die doch aktiv Ihre > Kosten einklagen. Viel Spaß. Rechtlich unbeleckt und (mehr zufällig als aus dem Wissen heraus unterlassend) nicht betroffen:
Gebe ich dem Grund zur Abmahnung, damit nicht rechtliche Rückendeckung?
Ich halte die Annahme Newsletter=Publikation im Sinne des Mediengesetzes per se für fragwürdig.
Der Begriff Newsletter steht auch für den Rundbrief. Ein Rundbrief geht an eine von mir persönlich selktierte Gruppe, deren Daten mir schon allein deshalb bekannt sein sollten, weil ich hier einen gegenseitigen persönlichen Austausch evtl. mit einbinden möchte und oder den Rundbrief individualisieren möchte und damit Basisinhalte übereinstimmen aber in der Gesammtheit individual-Mails versand werden - ebenfalls unter dem Begriff Newletter.
Ob und in wie weit der Newsletter hier in dieser Form Abmahnfähig ist, ist noch nicht geklärt IMHO.
Gruss Silke Schümann
|  |  |  | |  |  |  | > > Dr. Thilo G. Igwecks > Kanzlei Niebaum, Kohler, Punge, Söder / Dortmund > > Habe auch eine entsprechende Abmahnung bekommen. Sind > eigentlich schon einstweilige Verfügungen im Raum? Rate > an, die Unterlassungs-, und Verpflichtungserklärung vom > Mandanten unterschreiben zu lassen, allerdings den > Kostenpunkt zu streichen. Sollen die doch aktiv Ihre > Kosten einklagen. Viel Spaß. Es bestehen erhebliche Zweifel an dem Verein trotz Eintragung, es sollte die Reaktion auf das Schreiben des DSW (Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität, BAd Homburg) abgewartet werden. Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, Verjährungsfrist 30 Jahre, also Vorsicht bei Unterschrift. Wenn überhaupt, sollte eine Unterlassungserklärung nach "Neuem Hamburger Brauch" nur abgegeben werden, noch besser wäre trotz Kostenrisiko ein Verfügungsverfahren mit Akzeptanz der eventuell erlassenen Verfügung (kostet allerdings Geld).
Bei den hier geforderten Anwaltsgebühren halte ich einen Missbrauch gem. § 13 Abs. 5 UWG durchaus für möglich, da solche Vereine generell nur einen Pauschalbetrag für eine Abmahnung fordern dürfen (100,- bis 300,- DM). Zu hohe Gebührenforderungen sind ein Indiz für Missbrauch! eine
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