Newsletter Abmahnungen - Der Widerstand |
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| | | Der Heise Verlag ist (zumindest vorerst) mit seinem Versuch gescheitert, den Verletzungsprozeß bezüglich der Marke "Explorer" nach Düsseldorf zu bekommen. Das OLG Köln hat soeben den entsprechenden Verweisungsbeschluß des LG Köln aufgrund einer Beschwerde der Symicron GmbH aufgehoben.
Das LG Köln war im Rahmen des Einstweiligen Verfügungsverfahrens bereits zweimal mit der Angelegenheit befaßt, so dass es sachgerecht ist, dass das LG Köln nunmehr auch die Hauptsacheklage entscheidet.
Nicht sachgerecht und Auslöser dieses Streits ist eine landesrechtliche Besonderheit in Nordrheinwestfalen (NRW) zu § 125e III bzw. § 140 II MarkenG. Der Bundesge-setzgeber hat die einzelnen Bundesländer ermächtigt (und ermuntert) in Markensachen Prozesse in folge dieser Spezialmaterie auf einige wenige Gerichte zu konzentrieren. Sämtliche Flächenländer in Deutschland haben hiervon Gebrauch gemacht und unabhängig von der Art der Marke (deutsche Marke, international registrierte Marke (IR-Marke) oder Gemeinschaftsmarken) die Zuständigkeit auf einige wenige Gerichte konzentriert. Die diesbezügliche landes-rechtliche Regelung in NRW sieht allerdings vor, dass
a) deutsche Marken und international registrierte Marken (IR-Marken) bei den Landgerichten Köln, Düsseldorf, Bochum und Bielefeld,
b) Gemeinschaftsmarken ausschließlich beim LG Düsseldorf
zu verhandeln sind. Im Verletzungsprozeß gibt es jedoch keine sachliche Differenzierung, welche Marke man als Anspruchsgrundlage nimmt. Wenn man beispielsweise eine identische deutsche Marke und eine Gemeinschaftsmarke als Anspruchsgrundlage hat, muß man in NRW Parallelprozesse bei verschiedenen Gerichten beginnen, welche erst beim BGH wieder zusammenfinden. Im Verletzungsprozeß gibt es keine sachliche Begründung für diese von NRW vorgenommene Differenzierung. Es liegt somit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) vor. Eine Aufspaltung des Heise-Prozesses in zwei identische Prozesse in Köln und Düsseldorf hat das LG Köln in der letzten mündlichen Verhandlung bereits als nicht sachgerecht angesehen. Das LG Köln hat nunmehr die Möglichkeit über eine Richtervorlage die Zuständigkeitsverordnung von NRW auf ihre Verfassungskonformität prüfen zu lassen.
Der Heise-Prozeß bleibt also weiterhin spannend.
MfG
Günter Frhr. von Gravenreuth Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
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