| | | > Auch wenn dies ohne jede böse Absicht geschah und nichts > mit den Daten passiert. Laut Gesetz ist eben > erforderlich, daß der Hinweis auf die Freiwilligkeit auf > der Seite steht. Hallo,
es hat schon relativ viele Gesetze gegeben, die mit anderen kollidierten oder sich als nicht konform mit unserer Verfassung herausgestellt haben. In diesem Fall ist es ja so, daß diejenigen, die diesen Grundsatz in die entsprechenden Gesetze hineingeschrieben haben, nicht eben zimperlich sind, wenn es gilt Daten über Bürger oder deren Kommunikation zu sammeln. Zum anderen ist der Bezug eines Newsletters sicher kein Grundrecht. Die Bedingungen, unter denen ich bereit bin, einen solchen entgeltfrei zuzusenden, bestimme ich - in Deutschland herrscht weitgehend Vertragsfreiheit. Abonniert man eine Zeitung/Zeitschrift, so wird einem kaum etwas übrig bleiben, als Namen und Anschrift anzugeben, selbst dann, wenn das Abo kostenlos wäre. Einen Anspruch auf ein anonymes Abo werde ich kaum durchsetzen können - auf welcher Rechtsgrundlage denn auch? Verkaufe ich nun meine Waren nur an Leute, die sich mir gegenüber ausgewiesen haben, oder z. B. auch den Gewerbeschein vorlegen, so kann potentielle Käufer ebenfalls kaum erzwingen, das ihm der Bezug der Ware anonym möglich sein muß. Z. B. nicht, wenn der Verkauf ggf. gegen Exportbedingungen/-beschränkungen oder Betäubungsmittelgesetz usw. verstossen würde, bzw. ich Nachweise über den Empfänger führen muß. Es ist folglich kaum einsichtig, warum bei der Verlagerung des "Geschäftes" in das Internet einem Gebot das Wort geredet wird, man müßte auf die Kenntnis der tatsächlichen Daten des Empfängers der Leistung verzichten. Richtig ist sicher, daß der Betreiber einer Webseite diese Daten nicht zu beliebigem Zweck - Werbung etc. - verwenden darf. Allein die Abfrage gibt aber keinen Hinweis darauf, daß er solches tut oder vorhat.
M. E. spricht also einiges dafür, daß die entsprechenden Regelungen keinen Bestand haben werden, wenn man sie einmal bis zu obersten Gerichten gehend angreift.
M. Boettcher
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