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 Newsletter Abmahnungen - Der Widerstand
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Internet-Anbieter muss Kunden über Rücktrittsrecht belehren

Ein Unternehmen, das über das Internet Waren zum Kauf anbietet, muss die Kunden über ihr Widerrufs- oder Rücktrittsrecht belehren. Nach einem Beschluss des Frankfurter Oberlandesgerichts (OLG) reicht es dazu allerdings nicht aus, wenn der Nutzer erst mit Hilfe entsprechender Links etwas über sein Widerrufsrecht erfährt. Vielmehr müsse die technische Ausgestaltung der Internetseite so sein, dass der Nutzer die Informationen über seine Rechte zwangsläufig aufrufen müsse, bevor er den Kaufvertrag schließen könne, heißt es in dem Beschluss (Aktenzeichen 6 W 37/01).

Das Gericht untersagte mit seinem Spruch einem Unternehmen, das über eine Internetseite Büroartikel vertreibt, den weiteren Verkauf, wenn der Kunde nicht künftig über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt werde. Ein Konkurrent hatte einen entsprechenden Unterlassungsantrag gestellt. Er hatte dabei insbesondere gerügt, dass der Kunde über seine Rechte nicht zwangsläufig informiert werde, sondern erst über verschiedene Links die entsprechenden Informationen erhalte.

Dem schloss sich das OLG an. Die Frankfurter Richter befanden in ihrem in der "Monatsschrift für Deutsches Recht" veröffentlichten Beschluss, die Internetseite des Unternehmens werde den Anforderungen an den Verbraucherschutz, wie er gerade bei der Verwendung moderner Kommunikationsmittel geboten sei, "bei weitem nicht gerecht". Am Recht des Käufers ändert der Spruch nichts. Unabhängig davon, ob der Verkäufer das Widerrufsrecht versteckt oder an gut sichtbarer Stelle angebracht hat, gilt: Nach dem im vergangenen Jahr verabschiedeten Fernabsatzgesetz können Kunden per Telefon oder Computer bestellte Waren innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen zurückgeben. (dpa) / (bb/c't)

Quelle: heise.de ([Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar])

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