Newsletter Abmahnungen - Der Widerstand |
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| | | | | | | | | | | | | | | | > > Dr. Thilo G. Igwecks > Kanzlei Niebaum, Kohler, Punge, Söder / Dortmund > > Habe auch eine entsprechende Abmahnung bekommen. Sind > eigentlich schon einstweilige Verfügungen im Raum? Rate > an, die Unterlassungs-, und Verpflichtungserklärung vom > Mandanten unterschreiben zu lassen, allerdings den > Kostenpunkt zu streichen. Sollen die doch aktiv Ihre > Kosten einklagen. Viel Spaß. Rechtlich unbeleckt und (mehr zufällig als aus dem Wissen heraus unterlassend) nicht betroffen:
Gebe ich dem Grund zur Abmahnung, damit nicht rechtliche Rückendeckung?
Ich halte die Annahme Newsletter=Publikation im Sinne des Mediengesetzes per se für fragwürdig.
Der Begriff Newsletter steht auch für den Rundbrief. Ein Rundbrief geht an eine von mir persönlich selktierte Gruppe, deren Daten mir schon allein deshalb bekannt sein sollten, weil ich hier einen gegenseitigen persönlichen Austausch evtl. mit einbinden möchte und oder den Rundbrief individualisieren möchte und damit Basisinhalte übereinstimmen aber in der Gesammtheit individual-Mails versand werden - ebenfalls unter dem Begriff Newletter.
Ob und in wie weit der Newsletter hier in dieser Form Abmahnfähig ist, ist noch nicht geklärt IMHO.
Gruss Silke Schümann
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