| | | > > Dr. Thilo G. Igwecks > Kanzlei Niebaum, Kohler, Punge, Söder / Dortmund > > Habe auch eine entsprechende Abmahnung bekommen. Sind > eigentlich schon einstweilige Verfügungen im Raum? Rate > an, die Unterlassungs-, und Verpflichtungserklärung vom > Mandanten unterschreiben zu lassen, allerdings den > Kostenpunkt zu streichen. Sollen die doch aktiv Ihre > Kosten einklagen. Viel Spaß. Es bestehen erhebliche Zweifel an dem Verein trotz Eintragung, es sollte die Reaktion auf das Schreiben des DSW (Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität, BAd Homburg) abgewartet werden. Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, Verjährungsfrist 30 Jahre, also Vorsicht bei Unterschrift. Wenn überhaupt, sollte eine Unterlassungserklärung nach "Neuem Hamburger Brauch" nur abgegeben werden, noch besser wäre trotz Kostenrisiko ein Verfügungsverfahren mit Akzeptanz der eventuell erlassenen Verfügung (kostet allerdings Geld).
Bei den hier geforderten Anwaltsgebühren halte ich einen Missbrauch gem. § 13 Abs. 5 UWG durchaus für möglich, da solche Vereine generell nur einen Pauschalbetrag für eine Abmahnung fordern dürfen (100,- bis 300,- DM). Zu hohe Gebührenforderungen sind ein Indiz für Missbrauch! eine
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