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computer-partner.de - geschäftlich genutzt?

Die Frage nach der geschäftlichen Nutzung eines Domain-Namens
ist nicht ganz unproblematisch. Schon das Angebot, eine sonst
ungenutzte Domain zu verkaufen, wird als geschäftliche Nutzung
verstanden. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 01.06.2005, Az 2a O
9/05) hat in seinem Urteil zu computer-partner.de deutlich ge-
macht, wann eine geschäftliche Nutzung einer Domain erwartet
werden kann.

Der Kläger ist Inhaber der im Herbst 2003 angemeldeten Domain
computer-partner.de, die er allerdings bis Dezember 2004 nicht
nutzte. Danach öffnete er ein Forum, in dem er Besucher auffor-
derte, ihre Erfahrungen bei der Partnerfindung über den Compu-
ter durch Internet-Vermittlungen mitzuteilen. Im Dezember er-
hielt der Kläger eine Kaufanfrage hinsichtlich der Domain. Die
Verkaufsgespräche verliefen im Sande. Der Kläger ist Inhaber
weiterer Domains, die er geschäftlich nutzt.

Die Beklagte gibt die Wochenzeitschrift "ComputerPartner" mit
einer Auflage von knapp 35.000 Exemplaren heraus, die über den
Computerhandel informiert, und ist Inhaberin der Internet-Adres-
se computerpartner.de und der gleichlautenden Wort-/Bildmarke.
Unter Berufung auf ihre Kennzeichenrechte mahnte die Beklagte
den Kläger ab und forderte ihn auf, die Domain frei zu geben.
Dem fügte sich der Kläger nicht, sondern erhob Klage mit dem
Antrag festzustellen, die Beklagte habe keinen Anspruch gegen
den Kläger auf Freigabe oder Übertragung der Domain, und sie
könne ihm nicht verbieten, die Bezeichnung "Computerpartner"
als Domain zu benutzen. Der Kläger berief sich darauf, dass er
die Domain für den Aufbau eines privaten Forums reserviert ha-
be.

Die Beklagte bestreitet die private Nutzung und meint, dagegen
spräche, dass er erst nach der Abmahnung dieses Forum online ge-
bracht habe. Die geschäftliche Nutzung der anderen Domains deu-
te auf die Absicht hin, das Kennzeichen der Beklagten für sei-
ne Geschäfte ausnutzen zu wollen.

Das LG Düsseldorf gab der Klage statt. Irgendwelche Ansprüche
der Beklagten aus dem Markenrecht scheitern an der fehlenden
geschäftlichen Nutzung der Domain durch den Kläger. Dass der
Kläger die Domain geschäftlich nutzen wolle, konnte die Beklag-
te nicht nachweisen. Über die Tatsache, dass der Kläger erst
nach der Abmahnung und mehr als ein Jahr nach der Registrierung
der Domain das Forum online gestellt hat, könne man nicht zwin-
gend auf eine geschäftliche Nutzungsabsicht schließen. Vielmehr
läge es nahe, dass, wenn der Kläger die Domain geschäftlich nut-
zen wolle, er dies alsbald getan hätte. Aus dem Umstand, dass
der Kläger andere Domains geschäftlich nutzt, könne man nicht
folgern, er wolle auch den im Streit befindlichen Domain-Namen
geschäftlich nutzen. Schließlich ergibt sich durch das geführte
Verkaufsgespräch ebenfalls keine geschäftliche Nutzung, da der
potentielle Käufer von sich aus an den Kläger herangetreten sei
und nicht umgekehrt.

Das Gericht sah somit keine Ansprüche aus dem Werktitelschutz (§
15 Abs. 2 und 4 MarkenG), dem Markenschutz (§ 14 Abs. 2 Nr. 2,
Abs. 5 MarkenG) und dem Namensrecht (§ 12 BGB), letzteres wegen
fehlendem Firmenrecht an der Bezeichnung Computerpartner. Und
auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche (§ 3 UWG) sowie aus § 826
BGB waren nicht ersichtlich, da der Kläger kein Mitbewerber der
Beklagten ist.


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