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Wer darf Spam oder andere Mails löschen ?

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat diesen Sachverhalt der Universität
Karlsruhe am 15. Januar 2005 bestätigt. Sie hatte die von einem ausgeschiedenen
Mitarbeiter über den Uni-Account versandten beziehungsweise an ihn gerichteten
E-Mails gelöscht, ohne die Beteiligten zu informieren.

Der Paragraf 206 des Strafgesetzbuchs (StGB) stellt derlei Handlungen als
Unterdrücken von Sendungen unter Strafe. Zentrale Feststellung der Entscheidung
ist, dass die Universität rechtlich gesehen TK-Anbieter ist, da ihren
Mitarbeitern die private Nutzung von E-Mail gestattet war. Das Gleiche gilt auch
für privatwirtschaftliche Arbeitgeber.

Wer nun glaubt, hierin liege kein Problem, der irrt sich. Ein solches ergibt
sich spätestens, wenn es gilt, das Unternehmen vor unerbetenen E-Mails zu
schützen. Denn die Abwehr von Spam-Mails kann ein TK-Anbieter, der kraft TKG
besondere Pflichten hat, nicht nach Gutdünken vornehmen. Würde er bestimmte
E-Mails etwa löschen oder deren Zustellung verzögern, ohne dies seinen
Arbeitnehmern mitzuteilen, wäre die von Paragraf 206 StGB geschützte
Ungestörtheit des TK-Verkehrs verletzt, denn was dem Arbeitgeber zur
Übermittlung anvertraut wurde, hat er auch zu übermitteln.

Unerheblich ist dabei, ob sich der Arbeitgeber Kenntnis vom Inhalt der E-Mails
verschafft hat. Ganz nebenbei ist das Löschen von Daten, die für einen
Arbeitnehmer privat bestimmt sind, nach Paragraf 303a StGB auch als
Datenunterdrückung strafbar. Das Argument, die Gestattung der Privatnutzung sei
doch kostenlos und müsse vom Arbeitgeber daher beliebig eingeschränkt werden
können, findet keine rechtliche Anerkennung, denn nach Paragraf 3 Nr. 6 TKG ist
derjenige ein Diensteanbieter, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig TK-Dienste
erbringt - gleich ob gegen Entgelt oder nicht. Dafür genügt jede Betätigung, die
nicht ausschließlich hoheitlichen oder privaten Zwecken dient.

Die gute Nachricht: Der Arbeitgeber darf zumindest diejenigen E-Mails
ausfiltern, die eine Bedrohung für die Sicherheit des Unternehmens darstellen.
So ist es gerechtfertigt und damit nicht strafbar, wenn der Arbeitgeber
virenhaltige E-Mails löscht. Allzu viel Spielraum vermögen die
Rechtfertigungsgründe dem Arbeitgeber aber nicht zu verschaffen. Selbst
eindeutig als Spam identifizierte E-Mails darf er grundsätzlich, wegen eines
zumindest möglichen Interesses der Empfänger, nicht einfach ausfiltern. Die
Strafbarkeit des Löschens von Spam ließe sich mit dem Argument in Frage stellen,
dass Spam mangels berechtigter Zustellungserwartung seiner Versender kaum als
dem Arbeitgeber zur Übermittlung "anvertraut" gelten kann. Gesicherte
Rechtsprechung ist dieser Ansatz allerdings nicht.

Als Lösung des Problems empfiehlt sich eine mit Arbeitnehmern und Betriebsrat -
Spam-Filter können mitbestimmungspflichtig sein! - abgestimmte Filterung. Zu
beachten ist stets, dass die Arbeitnehmer, abgesehen von klar
sicherheitsgefährdenden E-Mails, frei über eine etwaige Filterung entscheiden
können.

Vollständige Entwarnung verspricht auch diese Vorgehensweise nicht. Zwar
entkräftet die Einbindung der Arbeitnehmer den Vorwurf der strafbaren
Datenunterdrückung, da die Empfänger auf ihr durch Paragraf 303a StGB
geschütztes Verfügungsrecht über die Telekommunikation wirksam verzichten
können.

Die nach Paragraf 206 StGB strafbare Verletzung des Fernmeldegeheimnisses bleibt
theoretisch aber auch bei einer Einbindung der Arbeitnehmer im Raum, da die
Ungestörtheit des Telekommunikationsverkehrs insgesamt und somit auch die
jeweiligen Absender geschützt sind, deren Einverständnis regelmäßig nicht
vorliegt und schon aus praktischen Gründen nicht eingeholt werden kann. In
Anbetracht dieses Dilemmas mag man sich fragen, ob Paragraf 206 StGB in dieser
Form noch zeitgemäß ist.

Der Autor, Dr. Michael Schmidl, ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Baker & McKenzie
in München und Lehrbeauftragter für Internet-Recht an der Universität Augsburg.


Info: http://www.olg-karlsruhe.de
Quelle: [Link entfernt, weil Linkziel leider nicht mehr verfügbar]

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